Contents: Die Krankenversicherung

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es sie aber nicht aus und geben hiemit den Versicherungs- 
mn trägern einen breiteren Spielraum, um je nach den Um- 
n ständen fachärztliche Hilfe zu gewähren. 
;h Ein anderes wesentliches Problem ist die Wahl des 
Le Arztes durch den Versicherten. In keinem Staat ist der 
af Organisator des ärztlichen Dienstes gehalten, dem Kran- 
2S ken sämtliche praktischen Arzte, die sich im Kassenbe- 
te zirk niedergelassen haben, zur Verfügung zu stellen. Von 
Ausnahmsfällen abgesehen sind die praktischen Ärzte in 
keinem Staat verpflichtet, die Kranken in ihrer Kigenschaft 
T als Versicherte zu behandeln; auch pflegen sich nicht 
* sämtliche Arzte den Trägern der Krankenversicherung 
S zur Verfügung zu stellen. Wenn somit in keinem Fall 
5 der Versicherte in der Wahl seines Arztes vollständig frei 
iz ist, so ist zu fragen, ob er zumindest innerhalb der zur 
Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzte 
ü wählen kann oder ob er die Dienste eines vom Versiche- 
n rungsträger bezeichneten Arztes in Anspruch zu nehmen 
r hat. 
3. Von unbeschränkt freier Arztwahl wird gesprochen, 
Le wenn der Kranke sich von jedem Arzt behandeln lassen 
+ kann, der zur Behandlung der Mitglieder der Krankenkasse 
n bereit ist, ohne dass die Krankenkasse seine Wahlfreiheit 
F beschränken kann. Eine solche Wahlfreiheit ist den 
= Versicherten z. B. durch das britische Versicherungsgesetz 
° eingeräumt. 
1 Bei beschränkt freier Arztwahl muss der Träger der 
3 Krankenversicherung dem Kranken die Wahl unter allen 
Umständen zwischen mindestens zwei Ärzten offen halten. 
Dieses Mindestmass an Wahlfreiheit ist z.B. nach öster- 
N reichischem, polnischem und tschechoslowakischem Recht 
n dem Versicherten gewährleistet, da hier die V ersicherungs- 
|- träger verpflichtet oder berechtigt sind, Kassenärzte an- 
n zustellen oder sich im Wege eines kollektiven Vertrages 
i- mit einer ärztlichen Berufsorganisation die Dienste aller 
n der Berufsorganisation angeschlossenen Ärzte zu sichern. 
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