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es sie aber nicht aus und geben hiemit den Versicherungs-
mn trägern einen breiteren Spielraum, um je nach den Um-
n ständen fachärztliche Hilfe zu gewähren.
;h Ein anderes wesentliches Problem ist die Wahl des
Le Arztes durch den Versicherten. In keinem Staat ist der
af Organisator des ärztlichen Dienstes gehalten, dem Kran-
2S ken sämtliche praktischen Arzte, die sich im Kassenbe-
te zirk niedergelassen haben, zur Verfügung zu stellen. Von
Ausnahmsfällen abgesehen sind die praktischen Ärzte in
keinem Staat verpflichtet, die Kranken in ihrer Kigenschaft
T als Versicherte zu behandeln; auch pflegen sich nicht
* sämtliche Arzte den Trägern der Krankenversicherung
S zur Verfügung zu stellen. Wenn somit in keinem Fall
5 der Versicherte in der Wahl seines Arztes vollständig frei
iz ist, so ist zu fragen, ob er zumindest innerhalb der zur
Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzte
ü wählen kann oder ob er die Dienste eines vom Versiche-
n rungsträger bezeichneten Arztes in Anspruch zu nehmen
r hat.
3. Von unbeschränkt freier Arztwahl wird gesprochen,
Le wenn der Kranke sich von jedem Arzt behandeln lassen
+ kann, der zur Behandlung der Mitglieder der Krankenkasse
n bereit ist, ohne dass die Krankenkasse seine Wahlfreiheit
F beschränken kann. Eine solche Wahlfreiheit ist den
= Versicherten z. B. durch das britische Versicherungsgesetz
° eingeräumt.
1 Bei beschränkt freier Arztwahl muss der Träger der
3 Krankenversicherung dem Kranken die Wahl unter allen
Umständen zwischen mindestens zwei Ärzten offen halten.
Dieses Mindestmass an Wahlfreiheit ist z.B. nach öster-
N reichischem, polnischem und tschechoslowakischem Recht
n dem Versicherten gewährleistet, da hier die V ersicherungs-
|- träger verpflichtet oder berechtigt sind, Kassenärzte an-
n zustellen oder sich im Wege eines kollektiven Vertrages
i- mit einer ärztlichen Berufsorganisation die Dienste aller
n der Berufsorganisation angeschlossenen Ärzte zu sichern.
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