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legung als auch die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig,
d. h. spätestens am 2. (bei etwaigen Notadressen am 3.) Werktage nach
dem Zahlungstage aufgenommenen Protest bewiesen wird.
Der Protest ist eine nach gesetzlichen Vorschriften aufgenommene Ur-
künde, aus der hervorgehen soll, daß die von dem Protestbeamten sNotar,
Gerichtsvollzieher oder Postbeamten) an den Wechselschuldner oder dessen
Vertreter gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
vergeblich gewesen ist. Eine erhebliche Vereinfachung des Pro-
t e st v e r f a h r e n s ist durch das Gesetz vom 30. Mai 1908 erfolgt.
Hiernach ist in den P r o t e st aufzunehmen:
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der
Protest erhoben wird;
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg
zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder
nicht anzutreffen ist, oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung
sich nicht hat ermitteln lassen;
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an
welchem die Aufforderung sNr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht
worden ist;
4. im Falle einer Ehren annähme oder einer Ehrenzahlung svgl. S. 68s die
Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet wird.
Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter
den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung
eines solchen unmittelbar an den Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der
Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die
Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden.
Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel
oder Stempel nicht beigefügt zu werden.
Die Erhebung des Protestes kann erfolgen:
1. mangels Annahme, d.h. wenn der Bezogene der Aufforderung, den
Wechsel zu akzeptieren, nicht Folge leistet;
2. mangels Zahlung der Wcchselsumme bei Fälligkeit;
3. mangels Datierung des Akzeptes bei Nach-Sicht-Wechseln, d. h.
wenn der Bezogene sich weigert, einen auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
gestellten Wechsel mit einem datierten Akzept zu versehen szu sichten);
4. mangels S i ch e r st e l l u n g der Summe seitens des unsicheren Ak
zeptanten.