Full text : Wie kann die heimische Cognacindustrie und der deutsche Weinbau gefördert werden?

35

ausliefern  und  das  aus  dem  Lager  entnommene  Weindestillat ­
  wieder  zu  anderen  Verschnitten  verwenden  oder
auch  reine  Weindestillate  unter  dem  rosa  Begleitschein  verkehren ­
  lassen.  So  wenig  eine  Qualitätsgarantie  hiernach
für  die  Art  des  Branntweins  geboten  ist,  so  fehlt  dieselbe
vollständig  in  Bezug  auf  den  anderen  nicht  minder
wichtigen  Wertfaktor,  in  Bezug  auf  das  Alter  des  Branntweins. ­

Dagegen  ist  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika ­
  eine  Qualitätsbescheinigung  für  Branntwein  eingeführt, ­
  die  dem  Käufer  volle  Sicherheit  bietet.
Dort  wird  der  Branntwein  unter  amtlicher  Aufsicht
destilliert,  nachdem  zuvor  das  Rohmaterial  festgestellt  ist.
Alsdann  wird  derselbe  Branntwein  in  Fässer  (Barrels,
ca.  160  1  enthaltend)  gefüllt,  die  mit  laufender,  eingebrannter
Nummer  versehen  und  versiegelt  werden.  Diese  Fässer
werden  in  Läger  gebracht,  die  unter  steueramtlichem  Verschluß ­
  stehen  und  dort  so  lange  gelagert,  bis  sie  die  Entwicklung ­
  der  Bouquetstoffe  erlangt  haben,  um  für  den  Konsum
geeignet  zu  sein.  Die  Steuerbehörde  stellt  für  jedes  herausgehende ­
  Faß  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  aus,  die  die
Art  des  Branntweins,  dessen  Alkoholgehalt,  die  Zeit,  wann
derselbe  ein-  und  ausgelagert  wurde,  sowie  den  Namen  und
Domizil  der  Destillery  enthält.
Branntwein,  der  auf  Flaschen  gefüllt  werden  soll  und
für  den  diese  Bescheinigung  verlangt  wird,  muß  mindestens
4  Jahre  alt  sein.  Dieser  Branntwein  wird  unter  steueramtlicher ­
  Aufsicht  aus  dem  Lagerraum  in  den  Abfüllraum
überführt,  dort  auf  die  Konsumstärke,  lediglich  durch  Zusatz ­
  von  Wasser  gesetzt,  und  zwar  für  den  Inlandskonsum
nicht  unter  100%  proof  gleich  50%  Tralles  und  für  den
Export  nicht  unter  80%  proof  gleich  40%  Tralles.  Es
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.