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Schaden des Fiskus, bei Übergang zu schwächeren während
der Brennperiode zum Schaden des Brenners ausfallen. Da
aber der Brenner nicht ausschließlich genau gleiche Weine
zur Verfügung hat, so wird er, schon um sich vor Schaden
zu schützen, die den geringsten Alkoholgehalt aufweisenden
Weine für den Probebrand verwenden.
Es steht nun zwar sowohl der Steuerbehörde wie dem
Brenner frei, neue Probebrände vorzunehmen, bezw. zu
beantragen, aber für die Steuerbehörde ist dieses ebenso
wie die Kontrolle der unverschlossenen Brennapparate
überhaupt, mit viel Zeitaufwand verbunden, ohne daß sie
die Gewißheit hat, mit einem neuen Probebrand zu einem
anderen Resultat zu kommen, während der Brenner
bei Übergang zu einer schwächeren Weinsorte den
Probebrand aufs neue und für sich kostenlos ausführen
lassen kann.
Die amtliche Qualitätsbescheinigung könnte naturgemäß
nur in den Brennereien ausgeführt werden, in denen die
Produkte von Beginn ihrer Herstellung bis zur Auslieferung
unter steueramtlichem Mitverschluß stehen. Während dies
jetzt schon bei den Verschlußbrennereien der Fall ist, da
dort der gewonnene Branntwein bis zu seiner Versteuerung
auch unter Verschluß bleibt, befindet sich der Branntwein
in der Abfindungsbrennerei in freiem unbeaufsichtigtem
Verkehr. Es könnten deshalb, solange nicht durch Gesetz
diese Abfindungsbrennereien aufgehoben worden, nur die
jenigen Brennereien diese Vergünstigung genießen, welche
sich freiwillig in Verschlußbrennereien umwandeln. Der
Vorteil aber, der dem Brenner durch die amtliche Qualitäts
bescheinigung erwächst, ist so bedeutend, daß hiergegen der
Gewinn an Steuerersparnis garnicht ins Gewicht fallen kann
und er gut tun wird, sich diesen Vorteil schon durch den