Full text: Wie kann die heimische Cognacindustrie und der deutsche Weinbau gefördert werden?

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Schaden des Fiskus, bei Übergang zu schwächeren während 
der Brennperiode zum Schaden des Brenners ausfallen. Da 
aber der Brenner nicht ausschließlich genau gleiche Weine 
zur Verfügung hat, so wird er, schon um sich vor Schaden 
zu schützen, die den geringsten Alkoholgehalt aufweisenden 
Weine für den Probebrand verwenden. 
Es steht nun zwar sowohl der Steuerbehörde wie dem 
Brenner frei, neue Probebrände vorzunehmen, bezw. zu 
beantragen, aber für die Steuerbehörde ist dieses ebenso 
wie die Kontrolle der unverschlossenen Brennapparate 
überhaupt, mit viel Zeitaufwand verbunden, ohne daß sie 
die Gewißheit hat, mit einem neuen Probebrand zu einem 
anderen Resultat zu kommen, während der Brenner 
bei Übergang zu einer schwächeren Weinsorte den 
Probebrand aufs neue und für sich kostenlos ausführen 
lassen kann. 
Die amtliche Qualitätsbescheinigung könnte naturgemäß 
nur in den Brennereien ausgeführt werden, in denen die 
Produkte von Beginn ihrer Herstellung bis zur Auslieferung 
unter steueramtlichem Mitverschluß stehen. Während dies 
jetzt schon bei den Verschlußbrennereien der Fall ist, da 
dort der gewonnene Branntwein bis zu seiner Versteuerung 
auch unter Verschluß bleibt, befindet sich der Branntwein 
in der Abfindungsbrennerei in freiem unbeaufsichtigtem 
Verkehr. Es könnten deshalb, solange nicht durch Gesetz 
diese Abfindungsbrennereien aufgehoben worden, nur die 
jenigen Brennereien diese Vergünstigung genießen, welche 
sich freiwillig in Verschlußbrennereien umwandeln. Der 
Vorteil aber, der dem Brenner durch die amtliche Qualitäts 
bescheinigung erwächst, ist so bedeutend, daß hiergegen der 
Gewinn an Steuerersparnis garnicht ins Gewicht fallen kann 
und er gut tun wird, sich diesen Vorteil schon durch den
	        
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