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freiwilligen Übergang zur Verschlußbrennerei zu verschaffen.
Dem Steuerfiskus erwächst aber durch das Aufhören
der Abfindungsbrennereien nicht nur eine bedeutende Arbeitsersparnis,
sondern eine nicht unerheblich höhere
Steuereinnahme. Der Vorteil einer solchen Qualitätsbescheinigung
liegt auf der Hand. Der deutsche Cognacbrenner
wäre dadurch in den Stand gesetzt, auf Grund des
Vertrauens beim Publikum Cognac aus reinem deutschen
Weindestillat in den Handel zu bringen, den angemessenen
Preis hierfür zu verlangen und auch zu erhalten.
Reines altes Weindestillat, das einen Cognac nach Art
desjenigen darstellt, wie solcher sich von Frankreich aus
den Weltruf erworben, würde aus deutschem Wein dem
Publikum wieder geliefert werden können, das Publikum
würde diesen Cognac ohne Vorurteil versuchen, seinen
Wert schätzen lernen und voraussichtlich bevorzugen. Aber
auch für die zur Herstellung der billigeren Cognacsorten
notwendigen Weindestillate würden sich Destillateure und
Weinhändler entschließen, diese garantiert alten reinen und
dadurch für den Verschnitt sehr vorteilhaften deutschen
Weindestillate anstatt der französischen, für deren Reinheit
keine Garantie geboten, zu verwenden, besonders aber
dann, wenn das dem deutschen Weindestillat eigene elegante
Bouquet erst in weiteren Kreisen Eingang gefunden hat.
Es bleibt noch die Frage zu untersuchen, ob die Verwertung
der kleinen deutschen Weine zur Branntweinbrennerei
für den Weinbau ertragreich genug ist. Diese
Frage dürfte nicht zu den unwichtigsten zählen, man muß
bedenken, daß andere Weinproduktionsländer, durch Klima
begünstigt, größere Ernteerträge liefern und deshalb, selbst
bei billigerem Weinpreise den Weinbau noch rentabel betreiben
können. Demgegenüber ist aber der deutsche