Full text : Wie kann die heimische Cognacindustrie und der deutsche Weinbau gefördert werden?

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Schaden  des  Fiskus,  bei  Übergang  zu  schwächeren  während
der  Brennperiode  zum  Schaden  des  Brenners  ausfallen.  Da
aber  der  Brenner  nicht  ausschließlich  genau  gleiche  Weine
zur  Verfügung  hat,  so  wird  er,  schon  um  sich  vor  Schaden
zu  schützen,  die  den  geringsten  Alkoholgehalt  aufweisenden
Weine  für  den  Probebrand  verwenden.
Es  steht  nun  zwar  sowohl  der  Steuerbehörde  wie  dem
Brenner  frei,  neue  Probebrände  vorzunehmen,  bezw.  zu
beantragen,  aber  für  die  Steuerbehörde  ist  dieses  ebenso
wie  die  Kontrolle  der  unverschlossenen  Brennapparate
überhaupt,  mit  viel  Zeitaufwand  verbunden,  ohne  daß  sie
die  Gewißheit  hat,  mit  einem  neuen  Probebrand  zu  einem
anderen  Resultat  zu  kommen,  während  der  Brenner
bei  Übergang  zu  einer  schwächeren  Weinsorte  den
Probebrand  aufs  neue  und  für  sich  kostenlos  ausführen
lassen  kann.
Die  amtliche  Qualitätsbescheinigung  könnte  naturgemäß
nur  in  den  Brennereien  ausgeführt  werden,  in  denen  die
Produkte  von  Beginn  ihrer  Herstellung  bis  zur  Auslieferung
unter  steueramtlichem  Mitverschluß  stehen.  Während  dies
jetzt  schon  bei  den  Verschlußbrennereien  der  Fall  ist,  da
dort  der  gewonnene  Branntwein  bis  zu  seiner  Versteuerung
auch  unter  Verschluß  bleibt,  befindet  sich  der  Branntwein
in  der  Abfindungsbrennerei  in  freiem  unbeaufsichtigtem
Verkehr.  Es  könnten  deshalb,  solange  nicht  durch  Gesetz
diese  Abfindungsbrennereien  aufgehoben  worden,  nur  diejenigen ­
  Brennereien  diese  Vergünstigung  genießen,  welche
sich  freiwillig  in  Verschlußbrennereien  umwandeln.  Der
Vorteil  aber,  der  dem  Brenner  durch  die  amtliche  Qualitätsbescheinigung ­
  erwächst,  ist  so  bedeutend,  daß  hiergegen  der
Gewinn  an  Steuerersparnis  garnicht  ins  Gewicht  fallen  kann
und  er  gut  tun  wird,  sich  diesen  Vorteil  schon  durch  den
            
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