Kap. IV.
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Der Privatgrundbesitz vom historischen Standpunkte aus.
ein Triumph der Idee des gemeinschaftlichen Rechtes auf den Grund
und Boden, indem es einen absoluten Besitz in einen konditionellen
verwandelte und für das Vorrecht, Rente zu erhalten, besondere Ver
pflichtungen auferlegte. Und gleichzeitig wurde die Macht des Grund
besitzes auch noch gewissermaßen von unten her beschnitten, da die
beliebig kündbare Pachtung der Bauern sich sehr allgemein zur Erbpacht
verdichtete und die Rente, die der Grundherr vom Bauern fordern
konnte, fixiert und festbestimmt wurde.
Und inmitten des Feudalsystems verblieben oder entstanden Ge
meinden von Bauern, die mehr oder weniger feudalen Lasten unter
worfen waren, aber den Boden als gemeinschaftliches Eigentum bebauten;
und obgleich die Herren, wo und wann sie dazu die Macht hatten, so
ziemlich alles beanspruchten, was ihnen der Mühe wert schien, so war
doch die Idee des gemeinschaftlichen Rechts stark genug, um sich gewohn
heitsmäßig auf einem beträchtlichen Teile des Landes zu erhalten.
Der Gemeindebesitz muß in feudalen Zeiten einen sehr großen Teil
des Gebietes der meisten europäischen Länder umfaßt haben. Denn
in Frankreich belaufen sich die Gemeindeländereien (obgleich die ge
legentlich durch Königliches Edikt aufgehaltenen oder aufgehobenen
Aneignungen derselben durch den Adel vor der Revolution jahrhunderte
lang vor sich gingen und während der Revolution und des Kaiserreiches
große Verteilungen und Verkäufe veranstaltet wurden) nach Angabe
de Lavele^es noch immer auf 4 000 000 Hektare. Die Ausdehnung
der Gemeindeländereien Englands während der Feudalzeit kann aus
der Tatsache abgenommen werden, daß, obgleich die Einhegungen des
Adels unter der Regierung Heinrich VII. begannen, unter den zwischen
I?I0 und I8$3 erlassenen Parlamentsakten noch immer nicht weniger
als 7 660 413 Acker Gemeindeländereien eingehegt wurden, wovon
600 000 Acker erst seit (84s; und man schätzt, daß noch jetzt 2 Millionen
Acker Gemeindeland übrig sind, obwohl natürlich die schlechtesten Teile
des Bodens.
Außer diesen Gemeindeländereien bestand bis zur Revolution
in Frankreich, und besteht in einzelnen Teilen Spaniens bis auf den
heutigen Tag, ein Gewohnheitsrecht mit voller gesetzlicher Kraft, wo
nach Ackerland, nachdem die Ernte eingebracht, zum Behuf der weide
öffentlich wird, bis die Zeit kommt, um den Boden wieder zu benutzen;
und an manchem Orte bestand ein Herkommen, wonach jeder das Recht
hatte, auf Grundstücken, die der Besitzer vernachlässigte, zu säen und
zu ernten. Und wenn jemand Dünger für die erste Ernte verwendete,
so erlangte er das Recht, nochmals zu säen und eine zweite Ernte ein
zuheimsen, ohne daß der Eigentümer etwas dagegen haben oder es
verhindern konnte.
Nicht bloß die Dithmarsische Mark, die Schweizer Allmend, die
serbischen und russischen Dorfgemeinden; nicht bloß die langen Grate
auf englischem Boden, der jetzt ausschließlicher Besitz einzelner ist, er