210 Regulierung der Forstwirtschaft überhaupt.
In Re u ß ä. L., wo wie in Reuß j. L. nur Stockholzrechte bestehen, erfolgt die
Ablösung auf Antrag beider Teile; in R e u ß j. L. dagegen nur auf Antrag des Ver-
pflichteten.
In L i pp e erfolgt die Ablösung für Holz (ausschließlich Leseholz), Weide, Mast und
Streu auf Antrag des Belasteten.
In Schaumburg-Lippe für Holz, Weide, Mast, Plaggen auf Antrag
beider Teile.
Länder oder Landesteile, in denen die bedingte Zwangsablösung gilt:
Provinz Hannover. Hier muß nach dem Ges etz vom 13. Iuni 187 3
über „die Abstellung von Forstberechtigungen und über die Teilung gemeinschaftlicher
Forsten“ in einem Vorverfahren die „Stattnehmigkeit“ der Ablösung erst mit Rücksicht
auf die rechtliche und landespolizeiliche Zulässigkeit und, wenn es beantragt wird, auch
auf die landwirtschaftliche Nützlichkeit hin geprüft werden. ~ Ablösbar auf Antrag beider
Teile sind im wesentlichen die oben bei Preußen genannten Forstnutzungsrechte. ~ Die
Abfindung der den politischen und Realgemeinden sowie Genossenschaften zustehenden
Forstnutzungsrechte ist in bestandenem Wald zu gewähren, wenn das abzutretende und
verbleibende Forstland zur forstlichen Benutzung geeignet bleibt.
Baden. Hier darf, wie schon erwähnt wurde, die Aufhebung der Nebennutzungs-
rechte den Nahrungsstand der Berechtigten nicht gefährden.
H e s s e n. Die Ablösung muß sich als nützlich erweisen. Das Antragsrecht steht
dem Belasteten. zu.
Braun sch wei g. Bei Weiderechten auf Antrag beider Teile. Die Ablösung ist
nur dann möglich, wenn sie „nach dem Urteile der Landes-Ökonomie-Kommisssion in staats-
wirtschaftlicher Hinsicht ratsam erscheint und ein Gewinn für das Nationaleinkommen davon
zu erwarten steht oder der Belastete in die Ablösung auf des Berechtigten Antrag willigt“.
Sachsen-Meining en. Rindvieh- und Ziegenberechtigungen sind nicht ablösbar,
wenn der Berechtigte mit Rücksicht auf die Gefährdung der Rindvieh- oder Ziegenhaltung
in seinem Wohnorte widerspricht.
Schw arzbur g-Ru dolst a d t Die Ablösung von Rindvieh-Berechtigungen,
welche an Weiden arme Gemeinden auf Grund eines unabweisbaren Bedürfnisses in Nadel-
waldungen des Staates haben, ist nicht möglich.
Die Länder oder Landesteile, in denen die freiwillige Ablösung mit Ausschluß
jedes Zwanges auf beiden Seiten gilt,
sind:
das rechtsrheinische Bayern,
die Länder ohne Ablösungsgeset gebung (die beiden Mecklenburg und die bayerische
Pfalz),
die schon genannten Länder und Landesteile hinsichtlich der nicht als ablösbar
erklärten Forstnutzungsrechte.
Im rechts rh einisch en Bay ern ist nach Art. 29 und 30 des Fort-
gese ß es vom 28. März 185 2 die Ablösung der Forstnutzungsrechte g r und -
s ätz li <h nur im Wege der gütlichen Vereinbarung beider Teile möglich. Einige Aus-
nahmen wurden zwar gemacht, diese wurden aber durch die Nov e lle zum Fort-