Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Zür den Anweifungsempfänger enthält nämlich die Unweijung zu- 
nädhft nicht den Auftrag zur Einziehung, fondern, abgefehen von dem 
unterliegenden Rechtsverhältnijie, die Befugni8, die Leiftung in eigenem 
Namen zu erheben, ohne daß irgendein Zwang für ihn biezw beftebt. 
Berade darin tritt aber die felbftändige Bedeutung des Inftitut?Z wefentlich 
mit zutage. Soll nicht jene Befugnis, fondern bloß ein Auftrag zur Cin- 
ziehung (im Namen des Machtgeber8) erteilt werden, fo dient foldhem Zwecke 
a8 Snkajfomandat. Bon Lenel in Ierings Ya. Do. 36 ©. 1 ff. 
murde freilich die Lehre von der Ydentität der Anweitung und der 
Suyfaffovollmacht anfgeftellt, ihr hat ih auch für das neue Recht 
angefchloffen Sellwig, Verträge auf Leiftung an Dritte S. 100 ff.; die 
herrichende Meinung verhält fich aber mit Recht ablebhnend, val. Bem. 5 
zu S 166 in Bd. I diefes Kommentars, Supka, Bolmacdht S. 74 ff, Schloß: 
mann, Stellvertretung Bd. 2 S. 611, Crome S. 924, Endemann $ 195 
Note 10, Düringer-Gadhenburg Bd. 2 S. 415, Iakobi, Wertpapiere S. 292, 
Sofack Bd. 1. S, 626, Bland Vordem. 1 und Dertmann Borbem. 1 vor S 783, 
Yowie auch Recht 1905 S. 33; weder die Volkziebhung der a 
noch die der Kreditanweifung fchließen ja eine Vertrefiung für den An- 
meijenden in fich, das Wejen der Vollmacht liegt aber gerade in der Cr 
mächtigung zur Veriretung; eine Reihe weiterer Gefihtspunkte, die gegen 
eine jolhe GMeichftellung {prechenm (wie insbe]. die Verfchiedenheit der 
Recdhtamirkungen von BVolmacdht und Anweihung, Faffung des S 787 
Ab). 1, Berfchiedenheit der gerade hier vermeinten Zahlungser mäcdhtigung 
des Angewiefenen und einer Bolmacht, des EigentumsSermerb8 bei Yukajlo- 
vollmacht und Anweihung), entwicelt von Tubhr in Kerings Jahrb. Bd. 48 
S. 1 ff.; vol. ferner auch Wieland a. a. OD, S, 185, Lent, Die Anweijung als 
Bolmacht und im Konkurfe S. 72, Riehl Die Anweihung S. 7 ff. 
YUnderfeits ft mwefentlidh, daß der Angewielene für Redhnung des 
Unweifenden leiften foll und die bewirkte Leiftung nur mit diefemt zu 
verrechnen hat. AWber auch für den Ungemiefenen Dbefteht kein ANufz 
trag, zu leiften. Er darf leiften, aber er muß nicht. 
Sreilih kann mit der Anweijungsermächtigung auch ein wirklicher 
Auftrag im Einzelfalle verbunden werden, jowohl an den Ange- 
miefenen, als auch an den Empfänger; aber dies gehört nicht zum Wejen 
ber Anweijung. 
Der Sprachgebrauch bes BOB, ift hinfihtlihH der drei hier auftretenden 
BPerfonen der Folgende: 
a) der Anweifende (Alfignant), von dem die Unweifung ausgeht; 
8) der Anweifungsempjänger (Affignatar), dem die Anweifung 
außgehändigt wird und den daS SGefeß auch den „Dritten“ nennt; 
y) der Angewiefene (Affignat), der die Leiftung zu bewirken hat. 
d) Die Verbindung diefer drei Verfonen in dem Anmweijungsgefchäfte ft 
wefentlidher Art. Wegen Anweifung an eigene Order f. Bem.II, d 
unten. Wegen Anweifung auf den Inhaber f. unten Bem, IL, e. 
8, Neber die Unterfheidung der Anweifung von Delegation, Zeffion, 
Nuftrag und Bolmacdht vol. Borbem. IV zu diefem Titel. 
4, Die Ermächtigung kann bedingt fein, fie kann auch im Gegenfaße zur kauf- 
mie Anweijung vol. Borben. VD von einer Gegenleiftung abhängig gemadt 
werden. 
5. Ueber die Ermächtigung zur Erhebung f. au S 185 Abf. 1, zur Leiftung S 362 
Abt. 2; über Ronvaleszenz f. S 185 Abf. 2. 
El. Form der Anweifung. 
BR) Das BGB. befaßt ch nur mit der fOriftlidhen Anweifung — (Ur- 
funde) —, da nur diefe von praktifher Bedeutung ift. 
208 Beifptel kann folgendes Schreiben dienen; 
Datum. 
Nach 3 Monaten zahlen Sie gegen dieje meine Anweifung an B 
2000 Mi. A. 
An C. in H. 
„€8 wird jedoch die Anweifung, die fi an den Angewiefenen richtet, 
nicht diefem, fondern dem Anweilunasempfänger bebändiat (val. Bem. IV unten).
	        
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