Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung 
der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich- 
sie haften den Beteiligten für den Schaden, der diesen durch die 
Pflichtverletzung erwächst und zwar jedes einzelne Gläubiger 
ausschußmitglied für den vollen Schaden, mehrere sohin als Ge 
samtschuldner. Line Schweigepflicht ist ihnen nicht auferlegt,- 
doch mag sie im einzelnen Fall aus der Sachlage folgen. 
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Einspruch auf 
Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für 
ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der 
Vergütung erfolgt durch das Bonkursgericht nach Anhörung der 
Gläubigerversammlung. Allgemeine Anordnungen über die höhe 
der zu gewährenden Vergütung können durch die Landesjustiz 
verwaltung getroffen werden, bestehen aber zur Zeit nicht. Es 
ist auch weder veranlaßt, noch zweckmäßig, bestimmte Sätze hier 
für festzulegen. Auch die Gebührenordnung für Sachverständige ist 
nicht anwendbar. Die Verhältnisse des einzelnen Falles (Arbeits 
und Zeitaufwand, Schwierigkeit, Verantwortung und Erfolg) sind 
bei Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen. 
8 16. Die Anmeldung') der Konkursforderungen. 
Bei Eröffnung des Bonkurses erfolgt sogleich die Festsetzung 
der Frist, binnen welcher die Bonkursforderungen behufs Prüfung 
im allgemeinen Prüfungstermin anzumelden find. Die Frist be 
trägt mindestens zwei Wochen und nicht mehr als drei Monate. 
Diese Anmeldefrist wird mit der Bonkurseröffnung öffentlich 
bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der An 
meldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens 
eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. Die Anmeldefrist 
ist keine Ausschlußfrist- auch nach ihrem Ablauf können Bonkurs 
forderungen angemeldet werden. Die Verspätung der Anmeldung 
gibt aber dem Bonkursverwalter und jedem Bonkursgläubiger 2 ) 
das Recht, Widerspruch gegen die Prüfung der verspätet an 
gemeldeten Forderung im allgemeinen Prüfungstermin zu erheben. 
Sn diesem Falle kann ebenso wie im Falle der erst nach dem 
Prüfungstermin erfolgten Anmeldung einer Forderung oder eines 
Vorrechts die Prüfung erst in einem besonderen Prüfungstermin 
1) § 138 ff. K®. 
2 ) Selbstverständlich ohne cs ihnen zur Pflicht zu machen- in glatten 
Fällen wäre es formalistisch und chikanös, von diesem Rechte Gebrauch 
zu machen. T .
	        
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