Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

und  der  Beschluß  mit  absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
gefaßt  ist.  Daß  die  Beschlußfassung  nur  in  Sitzungen  erfolgen
könne,  ist  nicht  vorgeschrieben,-  bei  einfacher  Sachlage  oder  wenn
besondere  Beschleunigung  geboten  ist,  ist  häufig  der  billigere  weg
der  schriftlichen  Abstimmung  (Zirkularabstimmung)  vorzuziehen.
Die  durch  das  Gericht  erfolgte  Bestellung  zum  Mitglieds  des
vorläufigen  Gläubigerausschusses  kann  vom  Gerichte,  die  durch
die  Gläubigerversammlung  erfolgte  Bestellung  durch  Beschluß  einer
Gläubigerversammlung  jederzeit  widerrufen  werden.  Sn  letzterem
Fall  hat  die  Abberufung  zur  Voraussetzung,  daß  bei  Einberufung
der  Gläubigerversammlung  die  Änderung  der  Zusammensetzung
des  Gläubigerausschusses  als  Gegenstand  der  Tagesordnung  angekündigt ­
  wurde.  Durch  wen  die  Einberufung  des  Gläubigerausschusses ­
  zu  erfolgen  hat,  sagt  das  Gesetz  nicht-  im  allgemeinen
wird  die  Anregung  des  Konkursverwalters  Anlaß  zur  Tagung
des  Gläubigerausschusses  sein,-  nach  dem  Gesetze  ist  es  aber  auch
nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubigerausschuß  selbst  seine  Sitzungen ­
  ansetzt  oder  ihre  Anberaumung  einem  Mitglieds  des  Ausschusses ­
  überträgt.
Der  Konkursverwalter  ist  nicht  Mitglied  des  Gläubigerausschusses. ­
  Der  Gläubigerausschuß  ist  jedoch  berechtigt,  vom  Konkursverwalter ­
  Berichterstattung  und  Aufschlüsse  zu  verlangen  und
zu  diesem  Zwecke  die  —  übrigens  übliche  —  Anwesenheit  des
Verwalters  in  den  Sitzungen  des  Gläubigerausschusses  zu  fordern.
Der  Gläubigerausschuß  ist  zur  Unterstützung  und  Überwachung
des  Verwalters  berufen.  Nach  außen  tritt  er  nicht  hervor.  Die
Vornahme  von  Rechtsgeschäften  und  Führung  von  Rechtsstreitigkeiten ­
  für  die  Konkursgläubigerschaft  ist  nicht  seine,  sondern  des
Verwalters  Sache.  Der  Gläubigerausschuß  hat  nur  diejenigen
Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  ihm  die  Konkursordnung  zuteilt. ­
  Die  einzelnen  Ausschußmitglieder  haben  den  Verwalter  bei
seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Zum
Zwecke  der  Überwachung  ist  ihnen  das  Recht  eingeräumt,  sich  von
dem  Gange  der  Geschäfte  zu  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften
des  Verwalters  einzusehen  und  den  Bestand  seiner  Kasse  zu  untersuchen. ­
  Der  Gläubigerausschutz  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung
der  Kasse  des  Verwalters  wenigstens  einmal  in  jedem  Monat  durch
ein  Mitglied  vornehmen  zu  lassen.  Lr  kann  die  Entlassung  eines
ungeeigneten  Konkursverwalters  beim  Konkursgericht  beantragen,
die  Berufung  einer  Gläubigerversammlung  vom  Konkursgericht
verlangen,  vom  Gemeinschuldner  die  Erteilung  von  Auskünften
            
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