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delnden Firmen möglich. — Die schweizerischen
Aktien-Gesellschaften sind gegen das Offenbaren der
„Geschäftsgeheimnisse“ und gegen „Eindringlinge“ sehr
zurückhaltend. Zu diesem Geschäftsgebaren gibt ihnen
das schweizerische Handelsrecht alle Mittel in die Hand.
So schreibt z. B. kein Gesetz vor, dass die Bilanz ver
öffentlicht werden muss. Manche Elektrizitätsfirmen
hatten in der Zeit der Krisis doppelten Grund, 1 die
Einsichtnahme in ihre Bilanzen „Unberechtigten“ zu
verwehren, einmal, weil sie während der Krisis sehr
schlecht abgeschnitten hatten, und zum andern, weil die
Gesellschaften vielfach Familiengründungen sind, die
nicht gerne Dritten einen Einblick in ihr Vermögen ge
währen. Es kommt vor, dass Aktiengesellschaften ihre
Bilanzen nicht einmal drucken lassen, sondern nur in
Kurrentschrift ihren Aktionären zur Verfügung halten;
nach dem Gesetze gilt dies als genügend. Dass hierin
eine gründliche Reform nötig ist, steht ausser Frage.
Bekannte Bankdirektoren und Juristen haben denn auch
im Interesse der guten Sache hierfür schon weitgehende
Vorschläge gemacht und in einer Denkschrift nicdcr-
gelegt.
3. Die Spezialfabriken.
Die Spcziallabriken der Elektrizitätsbranche haben
gegenüber anderen Elektrizitätsgrossfirmen den Vorteil,
das« sie bei einem verhältnismässig kleinen, nicht zu
teuren Verwaltungsapparat den von ihnen gepflegten
Zweig der Fabrikation zur höchsten Vollkommenheit
ausbilden und in Massen fabrizieren können, was in der