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Wie die Tabelle zeigt, ist der niedrigste Satz für
Strom zu Beleuehtungszwecken 3,3 cts. pro KWSt.
(Genf), der höchste 28 cts. (Baden), der niedrigste Satz
für Strom zu Kraftzwecken 0,75 cts. (Winterthur), der
höchste Satz 20 cts. (Baden). Innerhalb dieser Grenzen
linden sich zwischen den einzelnen Werken die verschiedenartigsten
Sätze, besonders bei den Privatgesellschaften.
Im Mittel kostet der Strom für Beleuchtungszwecke
pro KWSt. 5-7 cts. und der Strom für Kraftzwecke
pro KWSt. 2—4 cts.
Der Berechnung von Strom für Beleuchtungszwecke
liegt mehrfach ein Pauschaltarif zugrunde. Der Pauschalsatz
ist alsdann unbekümmert um die wirkliche Brenndauer
zu entrichten; Preisabstufungen werden nach
Verwendungszweck (Beleuchtung von Wohn- und Schlafzimmern
oder von Kellern und Ställen usw.) und nach
Grösse des durchschnittlichen Bedarfs des einzelnen
Konsumenten vorgenommen. In Städten sind meistens
Elektrizitätszähler aufgestellt. Diese ermöglichen eine
exaktere Berechnung der wirklichen Stromentnahme,
was sowohl im Interesse der Elektrizitätswerke, als auch
im Interesse der Stromverbraucher liegt.
Bei Strom für Kraftzwecke ist auch die Berechnung
nach PS. pro Jahr statt nach KWSt. üblich, mit gleitender
Preisskala nach durchschnittlicher Dauer der Belastung.
Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Bemessungssysteme
und laxenarten stellt Prof. Wyssling-Generalsekretär
des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins,
in seiner Schrift „Die 1 arile Schweizerischer Elektrizitätswerke
für den Verkaul elektrischer Energie“
(Zürich 1904) zusammen.