Object: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

d. 
LÜBECK UND DER URSPRUNG DER 
RATSVERFASSUNG 
Den 16. Band der Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und 
Altertumskunde eröffnete Hermann Bloch mit einer Untersuchung, die 
vom Freibrief Friedrichs I. für Lübeck vom Jahre 1188!) ausgehend den 
Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten behandelt. Indem 
Bloch die in den letzten Jahren geäußerten Bedenken gegen die formelle und 
inhaltliche Echtheit des Barbarossaprivilegs nachprüft, stellt er fest, daß das 
Barbarossaprivileg nicht mehr als Zeugnis für das Vorhandensein eines Rates 
in Lübeck noch im zwölften Jahrhundert dienen könne, da erst seine 1225 
erfolgte Verfälschung die consules in seinen Wortlaut hineingebracht habe. 
Und indem Bloch dann weiter in einem Überblick über die Verhältnisse 
anderer deutscher Städte alle nicht ganz einwandfrei gesicherten Nach- 
richten über das Vorkommen von consules grundsätzlich ausscheidet, kommt 
er zu dem Ergebnis, daß nicht in den Gründungsstädten, sondern in den 
oberrheinischen Bischofsstädten die Wiege der Ratsverfassung für Deutsch- 
land zu suchen sei. 
Blochs Ausführungen trafen in der Ablehnung eines Rats in Lübeck für 
das ausgehende zwölfte Jahrhundert mit dem Ergebnis von Untersuchungen 
zusammen, die Oppermann 1911 in den Hansischen Geschichtsblättern ver- 
öffentlicht hatte?); in diesem Punkte stimmten sie auch mit einer kurze Zeit 
später erschienenen Freiburger Dissertation®) überein; im bestimmten 
Gegensatz stehen sie aber zu den älteren, sowohl in der allgemeinen Literatur 
als auch in den mehr auf Lübeck bezüglichen Arbeiten, welche den Ur- 
sprung der Ratsverfassung in Lübeck mit der Tätigkeit Heinrichs des Löwen 
in mehr oder minder nahen Zusammenhang bringen 4). 
Der Tatsache der Verfälschung des Barbarossaprivilegs wird sich gewiß 
niemand verschließen können, und man wird es Bloch zu Danke wissen, daß 
er in vorsichtiger Prüfung des Privilegs es wahrscheinlich gemacht hat, daß 
das sicher vorhanden gewesene echte Privileg Friedrichs I. mit der Ver- 
fälschung wörtlich gleichlautend gewesen ist, mit Ausnahme der beiden 
Sätze, welche die consules, den Rat, erwähnen®). Daß in der echten Vorlage 
statt von den consules von den cives oder der civitas die Rede war, darin 
wird man Bloch gewiß zustimmen müssen. 
Daß eine derartige Verfälschung einen bestimmten Zweck gehabt haben 
muß, liegt auf der Hand: Bloch findet ihn darin, daß durch sie für die 
Prüfung der Münzprägungen „der Rat als Organ der Gesamtbürgerschaft 
eingeführt wurde‘, daß sie ein „Verdrängen der cives durch die consules‘‘
	        
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