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gegenseitige Kreditgewährung 1 ). Eine solche Erklärung kann
nach den Mannigfaltigkeiten der Formen, welche, wie wir gesehen,
im Geschäftsleben Vorkommen, unmöglich stichhaltig
sein, da ebenso die einseitige Kreditgewährung, wie die gegenseitige,
im Kontokorrent Vorkommen kann. Infolgedessen
müssen auch die §§ 355—57 auf die zuletzt erwähnte Form
der laufenden Rechnung anwendbar sein. Es geht also keineswegs
an, die gegenseitige oder einseitige Kreditgewährung als
für den KontokorrentbegrifF wesentlich hinzustellen. Doch
bleiben sich die bisher erwähnten Schriftsteller in ihren Darlegungen
wenigstens konsequent; nicht so Kemmer. Dieser
Autor hat sich zu verschiedenen Inkonsequenzen verleiten
lassen. Worin diese bestehen, wollen wir jetzt sehen. Beim
genannten Schriftsteller lesen wir S. 36: „In der Regel wird
ein Kontokorrentverhältnis nur dann eingegangen, wenn die
beiden Kontrahenten imstande sind, sich gegenseitig selbständige
Leistungen zu machen. Die herrschende Ansicht betrachtet
es deshalb als ein wesentliches Erfordernis des Kontokorrentvertrags,
dass auf beiden Seiten Leistungen entstehen,
welche geeignet sind, ein selbständiges Schuld- und Forderungsverhältnis
unter den Parteien zu begründen. Allein, auch
wenn nur auf einer Seite Leistungen gemacht werden und der
andere Teil nur zurückbezahlt, können die Parteien dennoch
die Vereinbarung treffen, dass vor Ablauf einer bestimmten
Frist nicht aufgerechnet, vielmehr das ganze Verhältnis durch
eine einmalige Abrechnung erledigt werden soll. Der Umstand,
dass auf beiden Seiten Forderungen entstehen, kann
1) Vgl. Greber a. a. 0. S. 131. — Es versteht sich von selbst, dass
auch die laufende Rechnung auf Depositenkonto nach Ansicht der Vertreter
der Theorie der gegenseitigen Kreditgewährung nicht zum Kontokorrent
gehört. So glaubt Georg Cohn (Zeitsclir. für vergleichende
Rechtswissenschaft. Bd. 3, S. 79), R. Hildebrand (a. a. 0. S, 138) vorwerfen
zu können, es gehe wohl zu weit, wenn er (Hildebrand) ausrufe,
dass es ohne Kontokorrent keinen Scheck gebe und zwar deshalb,
weil beim Scheckverkehr das charakteristische Merkmal eines jeden Kontokorrentverkehrs,
die gegenseitige Kreditgewährung fehle. Da aber, wie
wir gesehen, die gegenseitige Kreditgewährung'kein charakteristisches
Merkmal des Kontokorrentverkehrs bildet, wird der Cohnsche Vorwurf
hinfällig.