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seifigen Kreditgewährung, ja sogar in gewissem Sinne (wie
wir sahen) auch von den Juristen 1 ), welche die Theorie der
einseitigen Kreditgewährung vertreten, geteilt. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Art der Buchung (jedoch nicht der
Rechnungsmechanismus) der einzelnen Geschäftsvorfälle zu
diesem Irrtume Anlass gegeben hat.
Ueberblicken wir noch einmal ganz kurz die Ansichten
der Literatur, so finden wir, dass sich durch dieselbe als
Hauptfehler die einseitige Auffassung vom Kontokorrent wie
ein roter Faden hindurchzieht. Diesen Fehler suchte Courcelle-Seneuil
einigermassen zu vermeiden, wenn er sagt * 2 ): „II y a
des comptes (courants) qui apportent du credit au banquier;
d’autres lui en demandent, d’autres enfin en apportent et en
demandent alternativement. “
§ io
Schlussbetrachtung
Wir sind am Schlüsse unserer Ausführungen angelangt.
Wollen wir noch einmal ganz kurz die Ergebnisse unserer
Betrachtungen an unseren Augen vorüberziehen lassen. Wir
haben dem Leser die Mannigfaltigkeit der Formen der laufenden
Rechnung vor Augen geführt und dazu die Stellung der
Literatur ins Auge gefasst. Wir gelangten dabei zu dem
Resultate, dass die Auffassung der angeführten Schriftsteller
über den Kontokorrentbegriff im grossen und ganzen richtig,
jedoch viel zu einseitig ist. Wenn wir auch keineswegs die
rechtliche Natur des Kontokorrents übersehen, was übrigens
auch von einigen Autoren geschehen 3 ) sein soll, so halten wir
es doch für angezeigt, darauf hinzu weisen, dass das Haupt-')
Sogar schon von Creizenach, vgl.: „Der kaufmännische Kontokorrent,
der Kreditvertrag u. s. w.“ S. 43.
2 ) A. a. 0. S. 179.
3 ) Hier verdienen hervorgehoben zu werden: Merlin, Pardessus,
Sebire et Carteret, in neuerer Zeit Dietz, welchen Schriftstellern
naehgesagt wird, dass sie das Kontokorrent als blosse Rechnungsmethode
und Geschäftsübersicht ansehen. Vgl. Levy-Riesser a. a. 0. S. 9 ff.,
Greber S. 10 ft'., Ke mm er a. a. O. S. 19 ff.