Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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bare  hypothekarische  Belastung  vorausgeht.  Von  den  anderen
Sicherheiten  sind  dann  die  Wechsel  zu  nennen.  Sie  sind  meist
trockene  Sichtwechsel  und  werden  gewöhnlich  mit  dem  Vermerke ­
  „nicht  an  Order“  versehen.  Man  bedient  sich  dieses
Instruments  sehr  gerne,  um,  falls  der  Kunde  mit  seinen  Zahlungen ­
  säumig  werden  sollte,  sofort  auf  dem  Wege  der  Exekution ­
  gegen  ihn  vorgehen  zu  können.  Es  ist  klar,  dass  ein
solcher  Wechsel  nur  dann  ein  Sicherungsmittel  ist,  wenn  die
Vermögensverhältnisse  des  Kreditnehmers  als  gute  bekannt
sind.  —  Was  weiter  die  Stellung  von  Bürgen  anlangt,  so
bestehen  diese  zumeist  aus  Verwandten  oder  guten  Bekannten
des  Kreditsuchenden.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  die
Bürgen  hinsichtlich  ihrer  Vermögenslage  bekannt  sind,  da  sonst
eine  Bürgschaftsleistung  nur  von  geringem  Werte  wäre.  Die
bankmässige  Verwendung  dieser  Art  der  Kreditgewährung  hat
wohl  in  Schottland  ihren  Ursprung,  denn  dort  existiert  sie
bereits  seit  Ende  der  20er  Jahre  des  18.  Jahrhunderts  x )  unter
dem  Namen  cash  credit *  2  3  *  * ).  Die  Zahl  der  Bürgen  beträgt  dort
gewöhnlich  zwei  bis  drei.  Das  dem  cash  credit  eigentümliche
charakteristische  Merkmal  drückt  Gilbart 8 )  mit  folgenden
Worten  aus:  „A  cash  credit  is  in  fact  the  same  thing  as  an
overdrawn  current  account  except  that  in  a  current  account
the  party  overdraws  on  his  own  individual  security  and  in  the
cash  credit  he  finds  two  sureties  who  are  responsible  for  him.“
Infolge  eines  bis  zum  Jahre  1845  währenden  unbeschränkten
Rechtes  der  Notenausgabe  und  einer  überaus  geschickten  Pflege
')  Macleo  d,  Dict.  of  pol.  ec.  Vol.  I,  Art.  „Cash  credit“,  London
1863,  p.  394.
2 )  Macleod  definiert  den  cash  credit  folgendermassen:  „A  cash
account,  or  cash  credit,  is  a  permission  granted  by  the  bank  to  any
person,  to  draw  upon  it  to  a  certain  limit  amount,  at  any  time,  and  in
such  sums,  as  may  suit  the  convenience  of  the  party,  and  he  may  pay
in  day  by  day  such  sums  as  he  pleases,  as  the  interest  is  eharged  upon
the  daily  balance  of  the  account.  It  is  only  granted  on  the  security  of
two,  or  often  more  coobligants  with  the  party  himself.“  Macleod,
Theory  and  Practice  of  Banking,  Yol.  I,  p.  374.
3 )  The  Principles  and  Practice  of  Banking,  London  1871,  p.  506.
Vgl.  ferner  neuerdings  Macleod,  The  Theory  of  Credit.  Second  Edition.
Vol.  II,  Part  I.  London  1894.  p.  615  ff.
            
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