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bare hypothekarische Belastung vorausgeht. Von den anderen
Sicherheiten sind dann die Wechsel zu nennen. Sie sind meist
trockene Sichtwechsel und werden gewöhnlich mit dem Vermerke
„nicht an Order“ versehen. Man bedient sich dieses
Instruments sehr gerne, um, falls der Kunde mit seinen Zahlungen
säumig werden sollte, sofort auf dem Wege der Exekution
gegen ihn vorgehen zu können. Es ist klar, dass ein
solcher Wechsel nur dann ein Sicherungsmittel ist, wenn die
Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers als gute bekannt
sind. — Was weiter die Stellung von Bürgen anlangt, so
bestehen diese zumeist aus Verwandten oder guten Bekannten
des Kreditsuchenden. Es versteht sich von selbst, dass die
Bürgen hinsichtlich ihrer Vermögenslage bekannt sind, da sonst
eine Bürgschaftsleistung nur von geringem Werte wäre. Die
bankmässige Verwendung dieser Art der Kreditgewährung hat
wohl in Schottland ihren Ursprung, denn dort existiert sie
bereits seit Ende der 20er Jahre des 18. Jahrhunderts x ) unter
dem Namen cash credit * 2 3 * * ). Die Zahl der Bürgen beträgt dort
gewöhnlich zwei bis drei. Das dem cash credit eigentümliche
charakteristische Merkmal drückt Gilbart 8 ) mit folgenden
Worten aus: „A cash credit is in fact the same thing as an
overdrawn current account except that in a current account
the party overdraws on his own individual security and in the
cash credit he finds two sureties who are responsible for him.“
Infolge eines bis zum Jahre 1845 währenden unbeschränkten
Rechtes der Notenausgabe und einer überaus geschickten Pflege
') Macleo d, Dict. of pol. ec. Vol. I, Art. „Cash credit“, London
1863, p. 394.
2 ) Macleod definiert den cash credit folgendermassen: „A cash
account, or cash credit, is a permission granted by the bank to any
person, to draw upon it to a certain limit amount, at any time, and in
such sums, as may suit the convenience of the party, and he may pay
in day by day such sums as he pleases, as the interest is eharged upon
the daily balance of the account. It is only granted on the security of
two, or often more coobligants with the party himself.“ Macleod,
Theory and Practice of Banking, Yol. I, p. 374.
3 ) The Principles and Practice of Banking, London 1871, p. 506.
Vgl. ferner neuerdings Macleod, The Theory of Credit. Second Edition.
Vol. II, Part I. London 1894. p. 615 ff.