Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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Vergütung  für  dessen  Nutzung  geleistet  wird.  Der  Zins  ist
in  solchen  Fällen  selbstverständlich  J ),  doch  ist  er  keine  dem
Kontokorrent  zukommende  wesentliche  Eigenschaft;  denn  es
gibt  Fälle,  in  welchen  im  Kontokorrent  keinerlei  Zinsen  vergütet ­
  zu  werden  brauchen.  Wir  begegnen  solchen  bei  der
laufenden  Rechnung  auf  Depositen-,*  Scheck-  und  Girokonto
insbesondere  der  Zentralnotenbanken.  Wie  hoch  wird  nun  der
Zinsfuss  bemessen?  Er  richtet  sich  bei  uns  in  Deutschland  nach
dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  und  ist  meist,  solange  der
Kunde  Schuldner,  1  °/o  über,  solange  er  Gläubiger  bleibt,
1  °/o  unter  demselben 2 ).  In  England  dagegen  kommt  es  sehr
häufig  vor,  dass  die  Banken  zur  Verwertung  der  kolossalen
*)  Staub  bemerkt  in  seinem  Kommentar  zum  neuen  Handelsgesetzbuch ­
  (6.  u.  7.  Aufl.)  Bd.  2,  S.  1112  zu  der  etwas  ungenauen  Fassung  des
§  355  II.6.B.  hinsichtlich  der  Verzinsung  der  Einzelposten  sehr  treffend:
»Zwar  hat  es  den  Anschein,  als  ob  die  Begriffsbestimmung  unseres  Paragraphen ­
  die  Verzinslichkeit  der  Einzelposten  als  wesentliches  Erfordernis
des  Kontokorrentverhältnisses  betrachtet.  Allein  es  handelt  sich  nur  um  eine
schlechtgewählte  Redewendung.  —  —  (Aber)  ganz  unverständlich  wäre  es,
wenn  der  Gesetzgeber  beabsichtigt  hätte,  das  eigentümliche  Rechtsinstitut
des  Kontokorrentverhältnisses  und  seine  sonstigen  gesetzlichen  Folgen
ausser  der  Verzinslichkeit  nur  dort  anzuerkennen,  wo  die  Einzelposten
verzinslich  sind.  Die  Verzinslichkeit  ist  nur  eine  der  möglichen  Seiten
des  Kontokorrentverhältnisses,  diese  hat  der  Gesetzgeber  von  Gesetzes
wegen  nur  eintreten  lassen  wollen,  wenn  die  Einzelposten  verzinslich
waren.“  Anders  Co  sack,  der  annimmt,  dass  die  Verzinslichkeit  der
einzelnen  Posten  nach  dem  neuen  Handelsgesetzbuche  eine  wesentliche
Voraussetzung  des  Kontokorrentverhältnisses  bildet.  5.  Auf!.,  S.  347
u.  353.  Auch  Sieveking,  Der  Kontokorrentvertrag  im  Entwürfe  des
Handelsgesetzbuches  (§§  326—328)  in  Goldschmidts  Zeitschrift  Bd.  45
S.  606,  hält  die  Verzinsung  im  Kontokorrent  für  begrifflich  nötig  und
fasst  dementsprechend  den  §  326  des  ersten  Entwurfes:  „Wenn  ein  Kaufmann ­
  mit  einem  anderen  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent)  unter
beiderseitigerZin  senberechnung  steht  u.s.w.“  —  Es  sei  noch
hervorgehoben,  dass  es  Fälle  gibt,  in  welchen  die  Bank  für  Vorschüsse
an  ihre  Korrespondenten  Zinsen  verlangt,  ihnen  jedoch  für  etwaige  Guthaben ­
  keinerlei  Vergütung  gewährt.  In  solchen  Fällen  findet  also  die
Verzinsung  nur  auf  einer  Seite  statt.
2 )  Ausserdem  vergüten  die  Banken  sehr  häufig  Zinsen  erst  einen
Tag  nach  erfolgter  Zahlung,  während  die  Korrespondenten  Zinsen  vom
Tage  der  Entnahme  an  zahlen  müssen,  wodurch  den  Banken  ebenfalls
ein  kleiner  Gewinn  erwächst.  Vgl.  S.  74  dieser  Arbeit.
            
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