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Vergütung für dessen Nutzung geleistet wird. Der Zins ist
in solchen Fällen selbstverständlich J ), doch ist er keine dem
Kontokorrent zukommende wesentliche Eigenschaft; denn es
gibt Fälle, in welchen im Kontokorrent keinerlei Zinsen vergütet
zu werden brauchen. Wir begegnen solchen bei der
laufenden Rechnung auf Depositen-,* Scheck- und Girokonto
insbesondere der Zentralnotenbanken. Wie hoch wird nun der
Zinsfuss bemessen? Er richtet sich bei uns in Deutschland nach
dem Diskontsatz der Reichsbank und ist meist, solange der
Kunde Schuldner, 1 °/o über, solange er Gläubiger bleibt,
1 °/o unter demselben 2 ). In England dagegen kommt es sehr
häufig vor, dass die Banken zur Verwertung der kolossalen
*) Staub bemerkt in seinem Kommentar zum neuen Handelsgesetzbuch
(6. u. 7. Aufl.) Bd. 2, S. 1112 zu der etwas ungenauen Fassung des
§ 355 II.6.B. hinsichtlich der Verzinsung der Einzelposten sehr treffend:
»Zwar hat es den Anschein, als ob die Begriffsbestimmung unseres Paragraphen
die Verzinslichkeit der Einzelposten als wesentliches Erfordernis
des Kontokorrentverhältnisses betrachtet. Allein es handelt sich nur um eine
schlechtgewählte Redewendung. — — (Aber) ganz unverständlich wäre es,
wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, das eigentümliche Rechtsinstitut
des Kontokorrentverhältnisses und seine sonstigen gesetzlichen Folgen
ausser der Verzinslichkeit nur dort anzuerkennen, wo die Einzelposten
verzinslich sind. Die Verzinslichkeit ist nur eine der möglichen Seiten
des Kontokorrentverhältnisses, diese hat der Gesetzgeber von Gesetzes
wegen nur eintreten lassen wollen, wenn die Einzelposten verzinslich
waren.“ Anders Co sack, der annimmt, dass die Verzinslichkeit der
einzelnen Posten nach dem neuen Handelsgesetzbuche eine wesentliche
Voraussetzung des Kontokorrentverhältnisses bildet. 5. Auf!., S. 347
u. 353. Auch Sieveking, Der Kontokorrentvertrag im Entwürfe des
Handelsgesetzbuches (§§ 326—328) in Goldschmidts Zeitschrift Bd. 45
S. 606, hält die Verzinsung im Kontokorrent für begrifflich nötig und
fasst dementsprechend den § 326 des ersten Entwurfes: „Wenn ein Kaufmann
mit einem anderen in laufender Rechnung (Kontokorrent) unter
beiderseitigerZin senberechnung steht u.s.w.“ — Es sei noch
hervorgehoben, dass es Fälle gibt, in welchen die Bank für Vorschüsse
an ihre Korrespondenten Zinsen verlangt, ihnen jedoch für etwaige Guthaben
keinerlei Vergütung gewährt. In solchen Fällen findet also die
Verzinsung nur auf einer Seite statt.
2 ) Ausserdem vergüten die Banken sehr häufig Zinsen erst einen
Tag nach erfolgter Zahlung, während die Korrespondenten Zinsen vom
Tage der Entnahme an zahlen müssen, wodurch den Banken ebenfalls
ein kleiner Gewinn erwächst. Vgl. S. 74 dieser Arbeit.