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gewährung manchmal grosse Vorzüge, insofern als er besonders
in Zeiten flüssigen Geldstandes auf diese Art billiges
Geld bekommen kann; aber auch für die Bank hat es etwas
Verführerisches an sich, nicht sofort für diese Zwecke disponible
Mittel bereit halten zu müssen und unter Umständen
noch eine besondere Provision erlangen zu können. Und
gerade darin liegt eine sehr grosse Gefahr für unsere Banken,
dass sie eine infolge dieser Kreditgewährung drohende Gefahr
sehr häufig nicht sehen. Es verdient daher wohl Beachtung,
was Andre-E. Sayons über den Akzeptkredit sagt:
„Les credits d’acceptation sont fort dangereux que la menace
qu’ils comportent n’apparait vraiment sensible que lorsque la
banque est sur le point de chanceler . . . quand il s’agit d’alimenter
la spöculation les craintes devraient decupler“ 1 ).
Da nun mit der Gewährung von Blankokrediten im Kontokorrent,
sowie von Kontokorrentkrediten auf nicht lombardfähige
Pfänder ein grosses Risiko verbunden ist, so ist eine
solche Krediterteilung auch der Reichsbank und den übrigen
Notenbanken verboten 2 ). Dagegen kann die Reichsbank Kontokorrentkredite
aller Art, wie wir bereits gesehen, bei Geschäften
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder der
deutschen Bundesstaaten gewähren. Doch müssen zuvor die
Deputierten des Zentralausschusses der Anteilseigner in Kenntnis
gesetzt werden und wenn auch nur einer derselben darauf anträgt,
müssen solche Geschäfte dem Zentralausschuss vorgelegt
fl Zitiert nach Adolf Weber a. a. 0. S. 118.
fl Das Verbot ist zwar nicht direkt ausgesprochen, geht aber aus
den §§ 13 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, wenn man hieraus
die praktischen Konsequenzen zieht, hervor. Vgl. auch Lotz, Geschichte
und Kritik des deutschen Bankgesetzes. Leipzig 1888. S. 231.
Dagegen ist die Gewährung von Kontokorrentkrediten auf lombardfähige
Pfänder nach dem Bankgesetze nicht verboten. Hier verdient die dem
Kontokorrent sehr verwandte Einrichtung bei der Reichsbank der Erwähnung.
So haben bei dem den Pfandschuldnern eingeräumten Rechte
auf die Darlehenschuld jederzeit Abzahlungen leisten zu können, zahlreiche
Pfandscheine etwas von dem Charakter des bedeckten Kontokorrents
angenommen. Insbesondere pflegt der Lombardkredit der Reichsbank
von den Bankiers in dieser Weise benützt zu werden. Vgl. Die
Reichsbank 1876—1900. S. 115.