Full text: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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angegeben. Indem wir die Fristlohnsätze für der physischen Kraft nach 
verschiedenen Arbeiterkategorien und für verschiedene Zeiträume in Ta 
belle LXXI11 im Anhang zusammen gestellt haben, wollen wir hier die 
Schlüsse, die aus jener Tabelle zu ziehen sind, kurz anführen. 
Wir unterscheiden die Arbeiter in Vollarbeiter, Halbarbeiter oder 
Frauen und Burschen. Die Zeiträume, für welche die Arbeiter sich 
meistens verdingen, sind: 
vom 1. März bis zum 1. Oktober 
» 1. April » »1. > 
» 1. Mai » » 1. » 
» 1. Juni » »1. » 
Der Endtermin wird öfters auch auf den 1. September oder auf 
den 14. November festgesetzt. 
Um die Lohnsätze für den Vollarbeiter mit denen für Halbarbeiter 
und den Burschen zu vergleichen, ziehen wir die Lohnsätze für den 
Zeitraum 1899 1903 in Betracht. 
Die durchschnittlichen (in Rubeln) Fristlohnsätze für alle Arten von 
Arbeitskräften für die Saisonarbeit vom 1. Mai bis 1. Oktober: 
(Tabelle LXXIV) 
ln den Kreisen: 
Vollarbeiter: 
Halbarbeiter: 
Burschen 
Alexandria 
51,— 
34,- 
22,40 
Elisabethgrad 
47,40 
31,60 
23,20 
Ananjew 
48,80 
34,80 
23,60 
Tiraspol 
51,90 
38,60 
26,80 
Cherson 
56,- 
35,80 
25,- 
Wie man aus dieser Tabelle sieht, ist der Fristlohn für den Voll 
arbeiter um 34—56% höher, als für den Halbarbeiter, dagegen ist der 
Unterschied zwischen dem Fristlohn des Halbarbeiters resp. der Frau 
und dem Burschen etwa 42—78 °/o. 
Vergleichen wir die Fristlohnsätze für die verschiedenen Zeiträume 
in ein und derselben Saison eines und desselben Jahres, so tritt eine 
Eigentümlichkeit, die für die Lohnverhältnisse in den neurussischen 
Gouvernements höchst charakteristisch ist, deutlich hervor. Zum Beweise 
dieser merkwürdigen Tatsache stellen wir die Fristlohnsätze für das 
Jahr 1903 für alle Arten der Arbeitskräfte in drei Tabellen zusammen 
(Tabelle LXXV). Wie man daraus sieht, kommt es im Gouv. Cherson — 
und das ist auch in allen anderen neurussischen Gouvernements der Fall — 
sehr oft vor, dass die Fristarbeiter, die z. B. im Mai oder Juni gemietet 
werden, einen höheren Lohn erhalten, als diejenigen, die sich vom l.März 
resp. 1. April, d. h. für eine um 2 Monate längere Zeit verdungen haben. 
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