Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Tagelohnes  zu  bestrafen  (Art.  50  u.  51).  Zwar  spricht  das  Gesetz  davon,
dass  die  Behandlung  des  Arbeiters  eine  gute  sein  soll,  da  aber  dem
Arbeitgeber  für  den  Fall  des  Zuwiderhandelns  keine  Strafe  angedroht  wird,
für  den  Arbeiter  aber  die  Unhöflichkeit  seitens  des  Arbeitgebers  kein  gesetzmässiger
  Grund  für  das  Verlassen  der  Stellung  ist,  so  wird  der
Artikel,  der  dem  Arbeitgeber  gute  Behandlung  seiner  Leute  vorschreibt,
nur  als  eine  Empfehlung  betrachtet.
Das  Gesetz  gestattet  dem  Arbeiter,  ohne  Kündigung  aus  dem  Dienste
zu  gehen,  falls  er  eine  tätliche  Beleidigung  erlitten  hat.  Aber  eine  solche
gehört  zu  der  gewöhnlichen  Behandlung  des  Arbeiters  durch  den  Gutsverwalter. ­
  Auch  die  Prügelstrafe  kommt  nicht  selten  vor.  Dem  Gesetz
nach  hat  der  Arbeiter  das  Recht,  den  Arbeitgeber  für  jede  Ungesetzmässigkeit ­
  zu  verklagen.  Wenn  aber  die  Klage  des  Arbeiters
nicht  beachtenswert  gefunden  wird,  so  wird  die  Zeit,  die  das
Gerichtsverfahren  in  Anspruch  genommen  hat,  so  angesehen,
als  hätte  der  Arbeiter  eigenmächtig  gefeiert  (Art.  56).  Für  den
willkürlichen  Feiertag  aber  wird,  wie  schon  erwähnt  wurde,  der  Arbeiter
durch  Abzug  des  doppelten  Tagelohnes  von  seinem  Verdienst  gestraft.
Durch  dieses  Gesetz  ist  also  der  Arbeitsvertrag  einseitig  zu  Gunsten
der  Arbeitgeber  geordnet,  während  aber  die  Arbeiter  vollständig  schutzlos ­
  gelassen  werden.  Dadurch,  dass  der  Arbeitgeber  in  allen  Fällen  unbestraft ­
  bleibt,  wird  die  auch  ohnehin  unerträgliche  Lage  des  Arbeiters  noch
verschlimmert.  Der  Arbeiter  wird  nicht  als  eine  Person,  sondern  als  eine
Sache,  eine  Ware,  lediglich  als  Mittel  zum  Gelderwerb  behandelt.
«Einem  ist  Gefängnis  bestimmt,  mir  aber  —  der  Gutshof»,  —  sagt
ein  geflügeltes  Wort  der  Landarbeiter  in  Südrussland.  Niemand  gewährt
ihnen  Schutz.  Organisationen  —  gewerkschaftliche  oder  politische  —
sind  nicht  vorhanden.  Das  Klassenbewusstsein  ist  nur  gering  entwickelt.
Erst  in  der  letzten  Zeit  unter  dem  Einfluss  der  starken  Propaganda
seitens  der  revolutionären  Parteien  nehmen  die  Landarbeiter  Teil  an  der
russischen  Agrarbewegung.  Grosse  Massen  von  Bauern  und  von  Landarbeitern ­
  gehören  zum  Bauernbund,  der,  wie  bekannt,  über  fünfzig  seiner
Vertreter  unter  den  Abgeordneten  der  Reichsduma  zählte. 1 )  Schon  vor
8—  10  Jahren  waren  Landarbeiterrevolten  sehr  häufig.  Sie  trugen  aber
immer  einen  planlosen,  chaotischen  Charakter,  wie  das  ganze  Leben  der
Landarbeiter  überhaupt.  Erst  in  der  letzten  Zeit  treten  die  Landarbeiter,

')  Geschrieben  zur  Zeit  der  ersten  Reichsduma.  Seit  dieser  Zeit  hat  sich  das
Klassenbewusstsein  der  Landarbeiter,  wie  die  oppositionelle  Stimmung  unter  der  Bauernschaft ­
  überhaupt,  sehr  gesteigert.
            
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