Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

47

(Tabelle  XXI)  bei

den  ehemaligen  bei

den  staatsherrlichen

gutsherrlichen  Bauern

Bauern

Cherson

1,46

0,77

Taürien

0,85

0,61

Ekaterinoslaw

1,53

0,81

Dongebiet

1,34

1,02

Diese  Ungleichheit  macht  sich  auch  bis  zur

letzten  Zeit  fühlbar.

So  betrugen  in  den  Jahren  1890—1895  die  Rückstände  an  Ablösungs-Zahlungen

  in  Rubel  pro  1

Dess.:

(Tabelle  XXII)  bei

den  'gutsherrlichen  bei

den  staatsherrlichen

Bauern

Bauern

Bessarabien

17

4

Cherson

13

23

Taurien

10

3

Ekaterinoslaw

70

41

Dongebiet

79

2

Und  noch  mehr  als  durch  die  ungleichen  Ablösungszahlungen  wurde
die  wirtschaftliche  Differenzierung  der  verschiedenen  Bauernkategorien
durch  die  ungleiche  Landaufteilung  bei  der  Aufhebung  der  Leibeigenschaft ­
  verursacht.  Die  Apanagen-  und  staatsherrlichen  Bauern
wurden  bald  nach  der  Reform  vom  Jahre  1861  zu  Eigentümern  der  ihnen
zugewiesenen  Anteile  erklärt.  Da  die  Zahl  der  Apanagen-  und  staatsherrlichen ­
  Bauern  nicht  zu  gross  war  im  Verhältnis  zur  Fläche  der
Apanagen-  und  Krongüter,  so  konnten  diese  Bauernkategorien  mit  verhältnismässig ­
  grösseren  Landanteilen  bedacht  werden.  Die  loszukaufenden
Bauernschollen  bestanden  nur  aus  dem  Baulande;  das  Unland  kam  bei
der  Berechnung  der  Ablösungszahlungen  nicht  in  Betracht.  Ausserdem
wurden  für  die  Apanagenbauern  keine  Beschränkungen  bezüglich  des
Austrittes  aus  der  Bauerngemeinschaft  und  des  Uebertrittes  in  andere
politische  Gemeinden  bestimmt.  Und  schliesslich  wurden  die  Artikel
des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1861  über  sog.  abgeschnittene  Landstücke
auf  die  Apanagenbauern  nicht  ausgedehnt.
Die  staatsherrlichen  und  Apanagenbauern  erhielten  sich  meistens
in  dem  Besitze  der  Landstücke,  die  ihnen  vor  Aufhebung  der  Leibeigenschaft ­
  gehört  hatten.  Was  die  gutsherrlichen  Bauern  anbetrifft,  so
waren  die  ihnen  zugewiesenen  Landanteile  in  drei  Gruppen  geteilt:  die
durchschnittlichen  (normale  genannt),  die  Maximal-  und  Minimalschollen.
Da,  wo  durch  die  Reform  den  Gutsherren  weniger  als  ’/a  des  gesamten
            
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