Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

50 BermögenSzuwachssteuergesetz. § 1. 
§ i. Bon dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes fest 
gestellten Bermögenszuwachse wird eine Kricgsabgabe zu 
gunsten des Reichs erhoben. 
gntro. §1. SSoflr. 17f. ©teit.SS. <5. 1381, 1387 D ff., 1393, 1395, 1398, 1401, 1428 D ff., 
1437s., 1443 D, 1154 Cf., 2243 D ff., 2246. 
1. Inhalt des § 1. Der §1 enthält die grundlegende allgemeine Vorschrift, 
daß von dem nach den Vorschriften des Ges. festgestellten Vermögenszuwachs 
eine Abgabe zugunsten des Reichs erhoben werden soll. Hiermit weicht das Ges. 
von den Bestimmungen des § 2 KSt.G. insofern ab, als nach dieser Bestim- 
mung grundsätzlich der nach den Vorschriften des BStG. festgestellte Ver 
mögenszuwachs abgabepflichtig war, während nach dem VZAG. der nach dessen 
Vorschriften selbständig festgestellte Vcrmögenszuwachs abgabepflichtig sein soll. 
Die Abweichung wird' von der Begründung bannt erklärt, daß gleichzeitig mit 
der Veranlagung nach dem Kr.St.G. auch eine Veranlagung nach dem BSt.G. 
erfolgte, und daß daher ohne weiteres der bei dieser Veranlagung festgestellte 
Vermögenszuwachs auch für die Veranlagung zur Kr.St. als grundsätzlich maß 
gebend bestimmt werden konnte. Das VZAG. will demgegenüber den bis 
31. Dez. 1918 eingetretenen Vermögenszuwachs erfassen, auf welchen Stich 
tag aber nach den derzeitigen Vorschriften des BSt.G. eine Veranlagung zur 
BSt. nicht zu erfolgen hat. Es mußte daher eine selbständige Feststellung des 
abgabepflichtigen Bermögenszuwachses vorgesehen werden, bei der allerdings 
im wesentlichen die Vorschriften des BSt.G. insoweit anzuwenden sind, als sie 
sich auf die Feststellun'g des Vermögens beziehen. 
Was als abgabepflichtiger Bermögenszuwachs anzusehen ist, sagt der § 1 
noch nicht, sondern erst der § 3. 
2. Gegenstand, Bemessungsgrundlage und Matzstab der Ver 
mögenszuwachsabgabe. Das VZAG. bezeichnet an verschiedenen Stellen 
(§§ 15, 16, 23, 31) als „abgabepflichtig" den Vermögenszuwachs. Dasselbe 
geschieht in der Begr. 
Dabei wird nicht streng zwischen Gegenstand, Bemessungsgrundlage und 
Maßstab der Steuer unterschieden. „Gegenstand" der Besteuerung ist im 
eigentlichen Sinne die Sache, Handlung oder Tatsache, wegen deren Vorhanden 
seins die Steuer erhoben wird, Bemessungsgrundlage die Größe oder 
Eigenschaft des Gegenstandes der Besteuerung, nach der die Steuer bemessen 
wird, Maßstab in einem von der Bemessungsgrundlage verschiedenen, engeren 
Sinne der Maßstab, nach dem die die Bemessungsgrundlage bildende Größe 
oder Eigenschaft bei der Veranlagung bewertet wird. Nach dieser Begriffs 
bestimmung ist Gegenstand der BZA. das Vermögen, d. h. das Gesamt 
vermögen. ' Denn der Vermögenszuwachs, wie ihn das VZAG. in Anlehnung 
an das BSt.G. umschreibt, also der bloße, seit einem bestimmten früheren Zeit 
punkte, gleichviel ob durch Hinzutreten neuer Bestandteile oder in anderer 
Weise, eingetretene Mehrwert des Vermögens braucht nicht, wie es zu den 
früheren hinzugekommene Bestandteile sind, etwas neben dem früheren Ber- 
inögen Selbständiges zu sein, sondern kann auch wie der Gesamtwert nur eine — 
andere — Eigenschaft des Vermögens sein, deren Vorhandensein irgendeinen 
Bestandteil oder Formveränderung des Vermögens nicht voraussetzt. Genauer 
gesagt: Der Bermögenszuwachs kann ohne jede Substanzveränderung des Ver 
mögens auch nichts weiter sein als eine dem letzteren im Wirtschaftsleben zu 
teil werdende andere Beurteilung, nämlich hinsichtlich seines Wertes als wirt 
schaftliches Gut im Vergleich zum allgemeinen Wertmesser. Der Gegenstand 
der Besteuerung ist also bei Bermögensznwachssteneru, wie sie das BSt.G.,
	        
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