Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

zetzungen (nebst der Mehrheit überhaupt 
Mehrheit. der Vertreter von wenigstens vier Ländern) 
vorgesehen sind. In diesem Fall — die Verfassung kennt 
noch einen zweiten solchen — steht dem Bundesrat 
mehr als das suspensive Veto, nämlich das Recht 
der Zustimmung zu einem Beschluß . des National- 
rates zu. Den Vorsitz im Bundesrat führen die 
Länder halbjährig abwechselnd in alphabetischer 
Reihenfolge; Vorsitzender ist der an erster Stelle 
entsendete Vertreter des an der Reihe befindlichen 
Landes. Die Stellvertreter werden nach der Ge- 
schäftsordnung vom Bundesrat durch Verhältniswahl 
gewählt. Zu einem Beschluß des Bundesrates ist im 
allgemeinen die Anwesenheit von wenigstens einem 
Jrittel der Mitglieder und die absolute Stimmenmehr- 
heit erforderlich. Seine Sitzungen sind öffentlich, wenn 
er nicht den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt. 
7, Die gesetzgebenden Körperschaften der Glied- 
staaten sind die Landtage. Die grundsätzlichen 
Bestimmungen über die Landesgesetzgebung sind im 
Bundes-Verfassungsgesetz enthalten; in ihrem Rahmen 
<önnen die Landesverfassungen nähere Anordnungen 
reffen. Darin liegt die umfassende Kompetenz der 
Bundesverfassungsgebung: ein Landes -Verfassungs- 
gesetz kann bundesverfassungswidrig sein und deshalb 
vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Für 
die Wahl der Landtage sind. analoge Bestimmungen 
festgelegt, wie für die Nationalratswahl. Das Wahl- 
recht darf keinesfalls enger gezogen werden als zum Na- 
‘jonalrat. Die Landtage können durch ein Vollziehungs- 
organ des Bundes, nämlich den Bundespräsidenten, 
und zwar auf Antrag der Bundesregierung unter 
Zustimmung des Bundesrates (Anwesenheit der 
Hälfte der Mitglieder, Mehrheit von zwei Dritteln 
Jer abgegebenen Stimmen, wobei die von dem auf- 
zulösenden. Landtag entsendeten Mitglieder nicht 
:eilzunehmen haben) aufgelöst werden. Das Gesetz- 
zebungsverfahren ist ähnlich wie das des National- 
‚ates: verfassungsmäßige Beschlußfassung des Land- 
:ages, Beurkundung und Gegenzeichnung durch die 
von der Landesverfassung berufenen Organe und 
Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedoch schiebt 
;ich zwischen Beschlußfassung . und Beurkundung 
ıoch ein, daß der Landtagsbeschluß dem zuständigen 
3Zundesministerium vom Landeshauptmann mitgeteilt 
werden muß und die Bundesregierung binnen 
acht Wochen wegen Verletzung von Bundesinteressen 
einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben 
kann. Wenn in diesem Falle der Landtag bei Anwesen- 
heit der Hälfte der Mitglieder einen Wiederholungs- 
beschluß faßt, kann der Gesetzesbeschluß .kund- 
gemacht werden. Sieht der _Landesgesetzes- 
beschluß die Mitwirkung von Bundesorganen bei 
Vollziehung des Landesgesetzes vor, so ist die Zu- 
stimmung der Bundesregierung erforderlich, die als 
gegeben anzusehen ist, wenn sie nicht innerhalb von 
acht Wochen verweigert wird. Hier ist also die Mög- 
ichkeit eines absoluten Vetos gegeben. Ebenso ist 
lies bei gewissen Abgabengesetzen der Fall; über- 
1aupt gelten für Abgabengesetze besondere Bestim- 
nungen über das FEinspruchsrecht. Aenderungen der 
„andesverfassung durch die Landtage bedürfen der 
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer 
Zweidrittelmehrheit. Auch den Landtagen steht in 
»estimmten Fällen eine Mitwirkung an der Voll- 
ziehung des Landes zu. Insbesondere haben die 
Landtage die Mitglieder der Landesregierungen zu 
wählen; wie dies geschieht, wird durch die Landes- 
verfassungen geregelt. Nach den meisten Landes- 
‚erfassungen (Kärnten, Salzburg, Steiermark, Tirol 
Vorarlberg und Wien) haben auch die Landtage 
lie Möglichkeit, durch Mißtrauensvotum die Abbe- 
ufung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder 
derselben zu veranlassen. In den anderen Ländern 
st wenigstens praktisch anerkannt, daß die Mit- 
zlieder der Landesregierungen nicht gegen den 
Willen der Mehrheit des Landtages im Amt bleiben 
<önnen. KFinzelne Lancdesverfassungen (Salzburg, 
Tirol und Vorarlberg) haben Volksbegehren und 
Volksabstimmung in ähnlicher Weise eingeführt wie 
diese Einrichtungen beim Bunde bestehen. 
8. Es wurde schon hervorgehoben, daß die 
»bersten Vollziehungsorgane im Bund und in den 
„ändern durch die gesetzgebenden Körperschaften 
zestellt werden und daß darin das stärkste Symptom, 
ler stärkste Ausfluß des Prinzips der Parlaments- 
ıerrschaft gelegen ist. Denn hiedurch ist die Ein- 
lußnahme der gesetzgebenden Körperschaften auf 
Jie Vollziehung, eine faktische Abhängigkeit dieser 
‚on jener gegeben. Insbesondere aber ist dies der 
Tall, wenn auch die Abberufung solcher Organe 
ron der Gesetzgebung erzwungen werden kann. Die 
3undesverfassung ergänzt die in dieser Konstruktion 
ijegende Demokratisierung der Verwaltung durch 
lie Bestimmungen über das Weisungsrecht: sie 
»indet alle nachgeordneten Organe, ob diese auf 
Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Verwal- 
‚ungsorgane sind, an die Weisungen ihrer vorge- 
zetzten Volksbeauftragten und legt ausdrücklich die 
Befolgungspflicht gegenüber der Weisung fest, es 
;ei denn, daß die Weisung entweder von einem 
unzuständigen Organ erteilt wurde, oder die Be- 
‘olgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen 
würde. Dadurch erst wird die Verantwortlichkeit 
ler Volksbeauftragten für alle Staatshandlungen auch 
der ihnen nachgeordneten Organe praktisch wirksam. 
Als Volksbeauftragte des Bundes erklärt 
die Verfassung den Bundespräsidenten, die Bundes- 
minister und die Staatssekretäre, als Volksbeauftragte 
der Länder die Mitglieder der Landesregierungen. 
9. Der Bundespräsident wird von der Bundes- 
versammlung — das ist eine durch Zusammentreten der 
Viitglieder des Nationalrates und der Mitglieder des 
Bundesrates gebildete Körperschaft, die überdies auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.