zetzungen (nebst der Mehrheit überhaupt
Mehrheit. der Vertreter von wenigstens vier Ländern)
vorgesehen sind. In diesem Fall — die Verfassung kennt
noch einen zweiten solchen — steht dem Bundesrat
mehr als das suspensive Veto, nämlich das Recht
der Zustimmung zu einem Beschluß . des National-
rates zu. Den Vorsitz im Bundesrat führen die
Länder halbjährig abwechselnd in alphabetischer
Reihenfolge; Vorsitzender ist der an erster Stelle
entsendete Vertreter des an der Reihe befindlichen
Landes. Die Stellvertreter werden nach der Ge-
schäftsordnung vom Bundesrat durch Verhältniswahl
gewählt. Zu einem Beschluß des Bundesrates ist im
allgemeinen die Anwesenheit von wenigstens einem
Jrittel der Mitglieder und die absolute Stimmenmehr-
heit erforderlich. Seine Sitzungen sind öffentlich, wenn
er nicht den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt.
7, Die gesetzgebenden Körperschaften der Glied-
staaten sind die Landtage. Die grundsätzlichen
Bestimmungen über die Landesgesetzgebung sind im
Bundes-Verfassungsgesetz enthalten; in ihrem Rahmen
<önnen die Landesverfassungen nähere Anordnungen
reffen. Darin liegt die umfassende Kompetenz der
Bundesverfassungsgebung: ein Landes -Verfassungs-
gesetz kann bundesverfassungswidrig sein und deshalb
vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Für
die Wahl der Landtage sind. analoge Bestimmungen
festgelegt, wie für die Nationalratswahl. Das Wahl-
recht darf keinesfalls enger gezogen werden als zum Na-
‘jonalrat. Die Landtage können durch ein Vollziehungs-
organ des Bundes, nämlich den Bundespräsidenten,
und zwar auf Antrag der Bundesregierung unter
Zustimmung des Bundesrates (Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder, Mehrheit von zwei Dritteln
Jer abgegebenen Stimmen, wobei die von dem auf-
zulösenden. Landtag entsendeten Mitglieder nicht
:eilzunehmen haben) aufgelöst werden. Das Gesetz-
zebungsverfahren ist ähnlich wie das des National-
‚ates: verfassungsmäßige Beschlußfassung des Land-
:ages, Beurkundung und Gegenzeichnung durch die
von der Landesverfassung berufenen Organe und
Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedoch schiebt
;ich zwischen Beschlußfassung . und Beurkundung
ıoch ein, daß der Landtagsbeschluß dem zuständigen
3Zundesministerium vom Landeshauptmann mitgeteilt
werden muß und die Bundesregierung binnen
acht Wochen wegen Verletzung von Bundesinteressen
einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben
kann. Wenn in diesem Falle der Landtag bei Anwesen-
heit der Hälfte der Mitglieder einen Wiederholungs-
beschluß faßt, kann der Gesetzesbeschluß .kund-
gemacht werden. Sieht der _Landesgesetzes-
beschluß die Mitwirkung von Bundesorganen bei
Vollziehung des Landesgesetzes vor, so ist die Zu-
stimmung der Bundesregierung erforderlich, die als
gegeben anzusehen ist, wenn sie nicht innerhalb von
acht Wochen verweigert wird. Hier ist also die Mög-
ichkeit eines absoluten Vetos gegeben. Ebenso ist
lies bei gewissen Abgabengesetzen der Fall; über-
1aupt gelten für Abgabengesetze besondere Bestim-
nungen über das FEinspruchsrecht. Aenderungen der
„andesverfassung durch die Landtage bedürfen der
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer
Zweidrittelmehrheit. Auch den Landtagen steht in
»estimmten Fällen eine Mitwirkung an der Voll-
ziehung des Landes zu. Insbesondere haben die
Landtage die Mitglieder der Landesregierungen zu
wählen; wie dies geschieht, wird durch die Landes-
verfassungen geregelt. Nach den meisten Landes-
‚erfassungen (Kärnten, Salzburg, Steiermark, Tirol
Vorarlberg und Wien) haben auch die Landtage
lie Möglichkeit, durch Mißtrauensvotum die Abbe-
ufung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder
derselben zu veranlassen. In den anderen Ländern
st wenigstens praktisch anerkannt, daß die Mit-
zlieder der Landesregierungen nicht gegen den
Willen der Mehrheit des Landtages im Amt bleiben
<önnen. KFinzelne Lancdesverfassungen (Salzburg,
Tirol und Vorarlberg) haben Volksbegehren und
Volksabstimmung in ähnlicher Weise eingeführt wie
diese Einrichtungen beim Bunde bestehen.
8. Es wurde schon hervorgehoben, daß die
»bersten Vollziehungsorgane im Bund und in den
„ändern durch die gesetzgebenden Körperschaften
zestellt werden und daß darin das stärkste Symptom,
ler stärkste Ausfluß des Prinzips der Parlaments-
ıerrschaft gelegen ist. Denn hiedurch ist die Ein-
lußnahme der gesetzgebenden Körperschaften auf
Jie Vollziehung, eine faktische Abhängigkeit dieser
‚on jener gegeben. Insbesondere aber ist dies der
Tall, wenn auch die Abberufung solcher Organe
ron der Gesetzgebung erzwungen werden kann. Die
3undesverfassung ergänzt die in dieser Konstruktion
ijegende Demokratisierung der Verwaltung durch
lie Bestimmungen über das Weisungsrecht: sie
»indet alle nachgeordneten Organe, ob diese auf
Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Verwal-
‚ungsorgane sind, an die Weisungen ihrer vorge-
zetzten Volksbeauftragten und legt ausdrücklich die
Befolgungspflicht gegenüber der Weisung fest, es
;ei denn, daß die Weisung entweder von einem
unzuständigen Organ erteilt wurde, oder die Be-
‘olgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
würde. Dadurch erst wird die Verantwortlichkeit
ler Volksbeauftragten für alle Staatshandlungen auch
der ihnen nachgeordneten Organe praktisch wirksam.
Als Volksbeauftragte des Bundes erklärt
die Verfassung den Bundespräsidenten, die Bundes-
minister und die Staatssekretäre, als Volksbeauftragte
der Länder die Mitglieder der Landesregierungen.
9. Der Bundespräsident wird von der Bundes-
versammlung — das ist eine durch Zusammentreten der
Viitglieder des Nationalrates und der Mitglieder des
Bundesrates gebildete Körperschaft, die überdies auch