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Er schickte daher eine Abschrift des Charter der Hudsonsbay
-Company an verschiedene der höchsten juristischen
Autoritäten, um sich seine Rechtskraft bestätigen
zu lassen. Diese Bestätigung erhielt er auch; Es wurde geurteilt
: Der Company gehört alles Gebiet, das die Flüsse
durchströmen, die sich in die Hudsonsbay ergiessen,
als erbliches Eigentum, sie hat also das Recht, Land
zu verpachten, und kein andrer darf sich erlauben, in
ihrem Gebiet zu fischen, zu jagen oder Ansiedlungen
anzulegen. Die Zivil- und Kriminaljurisdiktion der Company
besteht auch zu Recht, obwohl sie dem „Governor
land Council” von Canada zugeschrieben worden ist.
Die Canada-Iurisdiction-Act kann sich demnach nicht auf
die Gebiete der Hudsonsbay-Company erstrecken. Hier
hat die Company allein das Recht, Konstabler und andere
Offiziere zur Aufrechterhaltung des Friedens zu ernennen,
und diese haben dieselben Rechte und Pflichten
wie die entsprechenden Offiziere in England, soweit sich
die dortigen Verhältnisse auf die amerikanischen anwenwenden
lassen. 54 )
Nachdem so dem Grafen die Rechtskraft des Charter
genügend bestätigt schien, kaufte er sich in der Company
ein und erstand Aktien im Werte von einigen tausend
Pfund. Dann teilte er dem Council sein Vorhaben mit,
den Plan nämlich, Land von der Company zur Errichtung
einer Kolonie zu pachten.
Der Rat war geteilter Ansicht. In erregten Debatten
wurde erwogen, dass, sobald die Colonisation anfinge,
die Jagd 'und damit der Pelzhandel zurückgehen müsse
und nur neue Rivalen herangezogen würden. — Andrerseits
aber war hier eine Gelegenheit geboten,die nahe-54
) Dass ander* juristische Autoritäten anderer Ansicht über die
Rechtmässigkeit des Charter waren, zeigt das Werk Fitzgeralds „An
examination of the Charter and Proceedings of the H. B. C,“ besonders
in Chapter III.