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die Räumlichkeiten der Börsenvereinigung zu benutzen, hier ihre
Verträge abzufassen und ähnliche Geschäfte abzuschließen und
den Generalversammlungen beizuwohnen. Sie haben die Pflicht,
an den Versammlungen teilzunehmen, jede Wohnungsveränderung
anzugeben, Acniter anzunehmen und Beiträge zu zahlen. All
jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt, in der
u. a. Rechnungslegung und Wahlen vorgenommen werden. Außer
ordentliche Generalversammlungen werden abgehaiten, wenn die
Börsenkammer, die Zweidrittelmehrheit einer Spezialkammer oder
200 Mitglieder der Börsenvereinigung es für notwendig halten.
Der Präsident der Börsenkammer führt den Vorsitz, Abstimmungen
werden schriftlich vorgenommen, Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Leitung der Börsenvereinigung, die alleinige Vertretung
und die Ausübung aller Punktionen derselben obliegt der Börsen
kammer. Nur unterliegt das Generalreglement für die gesamte
Geschäftsführung der Genehmigung durch die Generalversamm
lung.' Die Börsenkammer besteht aus 19 von der Generalversamm
lung gewählten Mitgliedern und den Präsidenten der 13 Spezial
kammern, welche sich gemäß den Statuten konstituiert haben.
Alljährlich wählt die Börsenkammer ein Bureau mit einem Präsi
denten an der Spitze, welcher den von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern entnommen sein muß. Die Kammer ist
bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig. Sie hält
wöchentlich eine Sitzung ab.
Die Börsenkammer verwaltet die Einnahmen der Vereinigung,
welche aus Eintritts- und Beitragsgeldern, Zinsen, Schenkungen,
Strafgeldern und Schiedsgerichtssporteln bestehen. Sie nimmt
Mitglieder in die Vereinigung auf, beruft Generalversammlungen
und führt ihre Beschlüsse aus. Sie wacht über den gesamten
Börsenverkehr, läßt Kurse veröffentlichen und regelt das Makler
wesen. Sie erstattet Gutachten; sie stellt Handelsgebräuehe fest
und fungiert als Schiedsgericht. Zur Erledigung ihrer Auf
gaben stellt sie Beamte an.
Die 13 bei der Börsenvereinigung bestehenden Spezial
kammern haben die Aufgabe, die Interessen eines bestimmten Ge
werbes oder einer Gruppe von Gewerben zu vertreten. Es können
ihnen alle Mitglieder der Börsenvereinigung angehören, welche
den betreffenden Handels- oder Industriezweig betreiben und sich
in das Register der Spezialkammer ein tragen lassen. Jede Spezial
kammer hat ein eigenes Reglement, welches der Genehmigung der
Börsenkammer unterliegt. Die Art der Zusammensetzung, die
Mitgliederzahl usw. ward durch dieses Reglement geregelt. Die
Spezialkammern tagen im Lokal der Börsenvereinigung. Sie sind
verpflichtet, Beratungsgegenstände, welche ihnen die Börsen
kammer überweist, zu erledigen und üben schiedsrichterliche Funk
tionen aus. Sie verfügen über eigene Kassen und können Personal
bestellen.
Börsenkammer.
Spezial
kammern,