Full text: Die Handelskammern

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Gutachten und 
Vorschläge. 
Verwaltung-s- 
aufgaben. 
Verwaltung von Anstalten und Einrichtungen, die dem Handel, 
dem Gewerbe und der Schiffahrt dienen. 
Heber alle Fragen können von den Handelskammern Gut 
achten erfordert werden; die Kammern müssen befragt werden 
beim Erlaß von Vorschriften, die sich auf Handelsgebräuche be 
ziehen, bei der Schaffung von neuen Handelskammern im Kammer- 
bezirk, von Börsen, Handelsgerichten, Gewerbegerichten, Filialen 
der Bank von Frankreich, Lagerhäusern und Auktionshallen, bei 
der Konzessionierung von Fonds-, Waren- und Schiffsmaklern, 
bei der Genehmigung von Tarifen für Transportmittel seitens 
der Behörden, bei der Festsetzung von Tarifen für Gefängnis 
arbeit und bei den Erwägungen über die Nützlichkeit von öffent 
lichen Arbeiten im Bezirk der Handelskammer. Aber auch 
ohne Erfordern seitens einer Behörde, aus eigener Initiative, 
unterbreiten die Handelskammern den Behörden Gutachten und 
Vorschläge, besonders betreffend Veränderungen der Handels-, der 
Zoll- und der sonstigen Wirtschaftsgesetzgebung, sowie in betreff 
der Tarife und Benutzungsordnungen von Verkehrsmitteln und 
anderen dem Handel und der Industrie dienenden Anstalten, die 
zwar außerhalb des Kammerbezirks liegen, aber für den Bezirk 
wichtig sind. 
Wie es für die gutachtliche Tätigkeit der französischen 
Handelskammern charakteristisch ist, daß ihre Gutachten in einer 
langen Eeihe von Fällen erfordert werden müssen, so ist für die 
Selbstverwaltungsaufgaben der Kammern charakteristisch der 
weite Umkreis dieser Aufgaben, andererseits die straffe Kontrolle 
durch die Regierung, welcher die Kammern in diesem Zweige 
ihrer Tätigkeit unterliegen. 
Die Handelskammern stehen im Dienste der öffentlichen 
Verwaltung, indem sie an allen Orten, wo Börsen bestehen, deren 
Verwaltung besorgen, Ursprungszeugnisse für Waren, die zum 
Export bestimmt sind, sowie Legitimationskarten für Handlungs 
reisende ausstellen, bei der Notierung von Warenpreisen seitens 
der Makler durch Festsetzung der zu berücksichtigenden Waren 
gattungen, des Orts und der Zeit der Notierung usw. mitwirken, 
an der Prüfung der Schiffsmakler teilnehmen und alljährlich 
Sachverständige für Zollangelegenheiten vorschlagen. Daneben 
besitzen die Kammern die Berechtigung, eine Menge weiterer 
Aufgaben in den Bereich ihrer Verwaltung zu ziehen; sie können 
insbesondere Anstalten, welche der Förderung von Handel, 
Industrie und Schiffahrt dienen, selbst gründen und unterhalten, 
Anstalten, welche Staat, Kommune oder Private gegründet haben, 
in ihre Verwaltung übernehmen, können hierzu Grund und Boden 
erwerben und Gebäude hersteilen. Sie können die Konzession zur 
Anlage von .öffentlichen Arbeiten, besonders in Seehäfen und auf 
Binnenwasserstraßen, erhalten. Die Tarife und Benutzungs 
ordnungen für alle diese Unternehmungen unterliegen ministe-
	        
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