4
Gutachten und
Vorschläge.
Verwaltung-s-
aufgaben.
Verwaltung von Anstalten und Einrichtungen, die dem Handel,
dem Gewerbe und der Schiffahrt dienen.
Heber alle Fragen können von den Handelskammern Gut
achten erfordert werden; die Kammern müssen befragt werden
beim Erlaß von Vorschriften, die sich auf Handelsgebräuche be
ziehen, bei der Schaffung von neuen Handelskammern im Kammer-
bezirk, von Börsen, Handelsgerichten, Gewerbegerichten, Filialen
der Bank von Frankreich, Lagerhäusern und Auktionshallen, bei
der Konzessionierung von Fonds-, Waren- und Schiffsmaklern,
bei der Genehmigung von Tarifen für Transportmittel seitens
der Behörden, bei der Festsetzung von Tarifen für Gefängnis
arbeit und bei den Erwägungen über die Nützlichkeit von öffent
lichen Arbeiten im Bezirk der Handelskammer. Aber auch
ohne Erfordern seitens einer Behörde, aus eigener Initiative,
unterbreiten die Handelskammern den Behörden Gutachten und
Vorschläge, besonders betreffend Veränderungen der Handels-, der
Zoll- und der sonstigen Wirtschaftsgesetzgebung, sowie in betreff
der Tarife und Benutzungsordnungen von Verkehrsmitteln und
anderen dem Handel und der Industrie dienenden Anstalten, die
zwar außerhalb des Kammerbezirks liegen, aber für den Bezirk
wichtig sind.
Wie es für die gutachtliche Tätigkeit der französischen
Handelskammern charakteristisch ist, daß ihre Gutachten in einer
langen Eeihe von Fällen erfordert werden müssen, so ist für die
Selbstverwaltungsaufgaben der Kammern charakteristisch der
weite Umkreis dieser Aufgaben, andererseits die straffe Kontrolle
durch die Regierung, welcher die Kammern in diesem Zweige
ihrer Tätigkeit unterliegen.
Die Handelskammern stehen im Dienste der öffentlichen
Verwaltung, indem sie an allen Orten, wo Börsen bestehen, deren
Verwaltung besorgen, Ursprungszeugnisse für Waren, die zum
Export bestimmt sind, sowie Legitimationskarten für Handlungs
reisende ausstellen, bei der Notierung von Warenpreisen seitens
der Makler durch Festsetzung der zu berücksichtigenden Waren
gattungen, des Orts und der Zeit der Notierung usw. mitwirken,
an der Prüfung der Schiffsmakler teilnehmen und alljährlich
Sachverständige für Zollangelegenheiten vorschlagen. Daneben
besitzen die Kammern die Berechtigung, eine Menge weiterer
Aufgaben in den Bereich ihrer Verwaltung zu ziehen; sie können
insbesondere Anstalten, welche der Förderung von Handel,
Industrie und Schiffahrt dienen, selbst gründen und unterhalten,
Anstalten, welche Staat, Kommune oder Private gegründet haben,
in ihre Verwaltung übernehmen, können hierzu Grund und Boden
erwerben und Gebäude hersteilen. Sie können die Konzession zur
Anlage von .öffentlichen Arbeiten, besonders in Seehäfen und auf
Binnenwasserstraßen, erhalten. Die Tarife und Benutzungs
ordnungen für alle diese Unternehmungen unterliegen ministe-