Full text : Die Handelskammern

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Gutachten  und
Vorschläge.

Verwaltung-saufgaben.


Verwaltung  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  die  dem  Handel,
dem  Gewerbe  und  der  Schiffahrt  dienen.
Heber  alle  Fragen  können  von  den  Handelskammern  Gutachten ­
  erfordert  werden;  die  Kammern  müssen  befragt  werden
beim  Erlaß  von  Vorschriften,  die  sich  auf  Handelsgebräuche  beziehen, ­
  bei  der  Schaffung  von  neuen  Handelskammern  im  Kammerbezirk,
  von  Börsen,  Handelsgerichten,  Gewerbegerichten,  Filialen
der  Bank  von  Frankreich,  Lagerhäusern  und  Auktionshallen,  bei
der  Konzessionierung  von  Fonds-,  Waren-  und  Schiffsmaklern,
bei  der  Genehmigung  von  Tarifen  für  Transportmittel  seitens
der  Behörden,  bei  der  Festsetzung  von  Tarifen  für  Gefängnisarbeit ­
  und  bei  den  Erwägungen  über  die  Nützlichkeit  von  öffentlichen ­
  Arbeiten  im  Bezirk  der  Handelskammer.  Aber  auch
ohne  Erfordern  seitens  einer  Behörde,  aus  eigener  Initiative,
unterbreiten  die  Handelskammern  den  Behörden  Gutachten  und
Vorschläge,  besonders  betreffend  Veränderungen  der  Handels-,  der
Zoll-  und  der  sonstigen  Wirtschaftsgesetzgebung,  sowie  in  betreff
der  Tarife  und  Benutzungsordnungen  von  Verkehrsmitteln  und
anderen  dem  Handel  und  der  Industrie  dienenden  Anstalten,  die
zwar  außerhalb  des  Kammerbezirks  liegen,  aber  für  den  Bezirk
wichtig  sind.
Wie  es  für  die  gutachtliche  Tätigkeit  der  französischen
Handelskammern  charakteristisch  ist,  daß  ihre  Gutachten  in  einer
langen  Eeihe  von  Fällen  erfordert  werden  müssen,  so  ist  für  die
Selbstverwaltungsaufgaben  der  Kammern  charakteristisch  der
weite  Umkreis  dieser  Aufgaben,  andererseits  die  straffe  Kontrolle
durch  die  Regierung,  welcher  die  Kammern  in  diesem  Zweige
ihrer  Tätigkeit  unterliegen.
Die  Handelskammern  stehen  im  Dienste  der  öffentlichen
Verwaltung,  indem  sie  an  allen  Orten,  wo  Börsen  bestehen,  deren
Verwaltung  besorgen,  Ursprungszeugnisse  für  Waren,  die  zum
Export  bestimmt  sind,  sowie  Legitimationskarten  für  Handlungsreisende ­
  ausstellen,  bei  der  Notierung  von  Warenpreisen  seitens
der  Makler  durch  Festsetzung  der  zu  berücksichtigenden  Warengattungen, ­
  des  Orts  und  der  Zeit  der  Notierung  usw.  mitwirken,
an  der  Prüfung  der  Schiffsmakler  teilnehmen  und  alljährlich
Sachverständige  für  Zollangelegenheiten  vorschlagen.  Daneben
besitzen  die  Kammern  die  Berechtigung,  eine  Menge  weiterer
Aufgaben  in  den  Bereich  ihrer  Verwaltung  zu  ziehen;  sie  können
insbesondere  Anstalten,  welche  der  Förderung  von  Handel,
Industrie  und  Schiffahrt  dienen,  selbst  gründen  und  unterhalten,
Anstalten,  welche  Staat,  Kommune  oder  Private  gegründet  haben,
in  ihre  Verwaltung  übernehmen,  können  hierzu  Grund  und  Boden
erwerben  und  Gebäude  hersteilen.  Sie  können  die  Konzession  zur
Anlage  von  .öffentlichen  Arbeiten,  besonders  in  Seehäfen  und  auf
Binnenwasserstraßen,  erhalten.  Die  Tarife  und  Benutzungsordnungen ­
  für  alle  diese  Unternehmungen  unterliegen  ministe-
            
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