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Vorsteher.
Fmanzkomraission.
Aufgaben.
Berlin.
Korporation
und Handelskammer.
Die Vorsteherämter, auch Aelteste der Kaufmannschaft
genannt, werden in allgemeiner Wahl von der korporierten Kaufmannschaft
gewählt. Sie sind Vertreter der Korporation und üben
deren liechte aus. Ein Obervorsteher mit ein bis zwei Beisitzern
führen, von eigenen Beamten unterstützt, die Geschäfte.
Als drittes Organ besteht bei den meisten Korporationen
eine aus Mitgliedern des Vorsteheramtes und Vertretern der Hauptversammlung
gebildete Finanzkommission. Diese teilt die Korporationsmitglieder
nach dem Umfang ihrer Geschäfte und nach
ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an den Vorteilen
der Börsen und sonstigen Einrichtungen und Anstalten
in Klassen ein. Die Mitglieder haben zu ihren festen Jahresbeiträgen
je nach der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Beitragsklassen
Zuschläge zu zahlen.
Die Verschiedenheiten von Korporation und Handelskammer
beschränken sich auf die Verfassung. Aufgaben und Befugnisse
sind bei Handelskammern und Korporationen gleich. Auch
letztere haben die Aufgabe, die Gesamtinteressen von Handel
und Industrie durch Gutachten, Mitteilungen und Petitionen an
Behörden und Gerichte zu fördern, haben die öffentlich-rechtliche
Funktion der Ernennung, Vereidigung und Beaufsichtigung
der für Handel und Verkehr wichtigen Vertrauensbeamten (Dispacheure,
Messer, Wäger, Sachverständige usw.) zu vollziehen
und genießen das Hecht der Gründung und selbständigen Verwaltung
von Anstalten und Einrichtungen, welche Handel und
Industrie dienen. Sie verwalten und besitzen Holzmeßämter,
Wiegeämter, Speicherbahnen, Eisbrechdampfer, Börsen, Pulverund
Petroleumlagerhäuser usw. und unterstützen durch Zuschüsse
oder Garantiezeichnungen kaufmännische Schulen, Verkehrswege
usw.
Die Gesetzgebung der Jahre 1870 und 1897 hat die kaufmännischen
Korporationen nur in wenigen Punkten berührt, z. B.
durch die Ermächtigung, sich in Handelskammern umzuwandeln
oder sich mit solchen zu vereinigen. Für den Fall, daß neben
einer neuerrichteten Handelskammer eine Korporation weiterbestehen
sollte, war keine Vorsorge getroffen. Dieser Fall trat
in Berlin ein, als die Korporation der Kaufmannschaft den Antrag,
sich in eine Handelskammer umzuwandeln, am 10. Dez. 1901
ablehnte und der Handelsminister auf das Gesuch einer großen
Anzahl von Handel- und Gewerbetreibenden die Errichtung einer
Handelskammer für Berlin und seine Nachbarstädte Charlottenburg,
Schöneberg und Eixdorf verfügte, welche am 2. April 1902
ihre Tätigkeit begann. Es bestanden so nebeneinander zwei zur
Ausübung der gesetzlichen Befugnisse berechtigte, vom Gesetz
anerkannte Handelsvertretungen. Deshalb ermächtigte ein Gesetz
vom 2. Juli 1902 den Minister für Handel und Gewerbe,
zu bestimmen, welche Funktionen des öffentlichen Rechtes noch