Full text : Die Handelskammern

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Vorsteher.

Fmanzkomraission.


Aufgaben.

Berlin.
Korporation
und  Handelskammer. ­


Die  Vorsteherämter,  auch  Aelteste  der  Kaufmannschaft
genannt,  werden  in  allgemeiner  Wahl  von  der  korporierten  Kaufmannschaft ­
  gewählt.  Sie  sind  Vertreter  der  Korporation  und  üben
deren  liechte  aus.  Ein  Obervorsteher  mit  ein  bis  zwei  Beisitzern
führen,  von  eigenen  Beamten  unterstützt,  die  Geschäfte.
Als  drittes  Organ  besteht  bei  den  meisten  Korporationen
eine  aus  Mitgliedern  des  Vorsteheramtes  und  Vertretern  der  Hauptversammlung ­
  gebildete  Finanzkommission.  Diese  teilt  die  Korporationsmitglieder ­
  nach  dem  Umfang  ihrer  Geschäfte  und  nach
ihrer  unmittelbaren  und  mittelbaren  Beteiligung  an  den  Vorteilen ­
  der  Börsen  und  sonstigen  Einrichtungen  und  Anstalten
in  Klassen  ein.  Die  Mitglieder  haben  zu  ihren  festen  Jahresbeiträgen ­
  je  nach  der  Zugehörigkeit  zu  den  verschiedenen  Beitragsklassen ­
  Zuschläge  zu  zahlen.
Die  Verschiedenheiten  von  Korporation  und  Handelskammer
beschränken  sich  auf  die  Verfassung.  Aufgaben  und  Befugnisse
sind  bei  Handelskammern  und  Korporationen  gleich.  Auch
letztere  haben  die  Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  von  Handel
und  Industrie  durch  Gutachten,  Mitteilungen  und  Petitionen  an
Behörden  und  Gerichte  zu  fördern,  haben  die  öffentlich-rechtliche ­
  Funktion  der  Ernennung,  Vereidigung  und  Beaufsichtigung
der  für  Handel  und  Verkehr  wichtigen  Vertrauensbeamten  (Dispacheure, ­
  Messer,  Wäger,  Sachverständige  usw.)  zu  vollziehen
und  genießen  das  Hecht  der  Gründung  und  selbständigen  Verwaltung ­
  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  Handel  und
Industrie  dienen.  Sie  verwalten  und  besitzen  Holzmeßämter,
Wiegeämter,  Speicherbahnen,  Eisbrechdampfer,  Börsen,  Pulverund
  Petroleumlagerhäuser  usw.  und  unterstützen  durch  Zuschüsse
oder  Garantiezeichnungen  kaufmännische  Schulen,  Verkehrswege
usw.
Die  Gesetzgebung  der  Jahre  1870  und  1897  hat  die  kaufmännischen ­
  Korporationen  nur  in  wenigen  Punkten  berührt,  z.  B.
durch  die  Ermächtigung,  sich  in  Handelskammern  umzuwandeln
oder  sich  mit  solchen  zu  vereinigen.  Für  den  Fall,  daß  neben
einer  neuerrichteten  Handelskammer  eine  Korporation  weiterbestehen ­
  sollte,  war  keine  Vorsorge  getroffen.  Dieser  Fall  trat
in  Berlin  ein,  als  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  den  Antrag, ­
  sich  in  eine  Handelskammer  umzuwandeln,  am  10.  Dez.  1901
ablehnte  und  der  Handelsminister  auf  das  Gesuch  einer  großen
Anzahl  von  Handel-  und  Gewerbetreibenden  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  Berlin  und  seine  Nachbarstädte  Charlottenburg, ­
  Schöneberg  und  Eixdorf  verfügte,  welche  am  2.  April  1902
ihre  Tätigkeit  begann.  Es  bestanden  so  nebeneinander  zwei  zur
Ausübung  der  gesetzlichen  Befugnisse  berechtigte,  vom  Gesetz
anerkannte  Handelsvertretungen.  Deshalb  ermächtigte  ein  Gesetz ­
  vom  2.  Juli  1902  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,
zu  bestimmen,  welche  Funktionen  des  öffentlichen  Rechtes  noch
            
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