Full text: Die Handelskammern

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Organisation. 
verkaufen sind sie zu befragen. Sie sind vertreten in den 
Eisenbahnbeiräten, dem Zollbeirat, im Beirat für die indirekte 
Besteuerung, in der Landeskommission für die Erwerbssteuer, in 
den Schulausschüssen für das gewerbliche und kommerzielle Fort- 
bildungsschulwesen. Sie machen Vorschläge für die Ernennung 
von Maklern, Börsenschiedsrichtern, von Handelsgerichtsbeisitzem, 
gerichtlichen Sachverständigen, Zwangsverwaltern, Revisoren für 
Aktiengesellschaften, von Zensoren für die Filialen der öster 
reichisch-ungarischen Bank. Sie haben Schiedsgerichte für die 
Entscheidung von Streitigkeiten über Handels- und Gewerbe 
angelegenheiten. Die Kammern sind verpflichtet, alljährlich über 
ihre Tätigkeit und über den Gang von Handel und Industrie dem 
Handelsminister zu berichten. Alle fünf Jahre haben sie über die 
wirtschaftliche Entwicklung ihres Bezirkes einen statistischen 
Bericht zu erstatten. 
Neben diesen offiziellen Befugnissen und Aufgaben widmen 
sich die Kammern freiwilligen Aufgaben. Sie gründen und unter 
halten Handels- und Gewerbeschulen (z. B. Brünn, Olmütz, Inns 
bruck), schaffen Gewerbebeförderungsinstitute und Museen (z. B. 
Reichenberg, Prag, Graz, Innsbruck, Bozen), unterhalten Export 
bureaus (Eeichenberg, Pilsen, Prag und Wien). Sie gewähren 
für gewerbliche, kommerzielle und gemeinnützige Zwecke finan 
zielle Beihilfen, veranstalten oder unterstützen Ausstellungen, 
Märkte und Kongresse, je nach der finanziellen Leistungsfähig 
keit der Kammern und den Bedürfnissen ihrer Bezirke. 
Jede Kammer zerfällt meist in eine Handels- und eine Ge- 
w r erbesektion; der Bergbau wird meist zur letzteren gerechnet, 
in einigen Orten besteht für ihn eine dritte Sektion. Jede 
Kammer besteht aus 16—48 wirklichen Mitgliedern und 
beliebig vielen vom Kammerplenum gewählten korrespondie 
renden. Letztere haben nur beratende Stimme. Der Handels- 
minis'ter bestimmt im Einverständnis mit den Kammern die 
Zahl der wirklichen Mitglieder und ihre Verteilung auf die 
einzelnen Sektionen. Die Mitglieder werden alle drei Jahre zur 
Hälfte auf sechs Jahre gewählt; eine vom Minister bestimmte 
Zahl von ihnen hat am Sitz der Kammer ihren Wohnort, die 
übrigen wohnen an anderen Orten des Bezirkes. Die Wahl 
berechtigten, alle im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte stehenden 
Handel- und Gewerbetreibenden des Bezirks mit einem bestimmten 
Erwerbssteuerzensus, sind je nach der Höhe ihrer Erwerbssteuer 
in Wahlklassen geteilt. Jede Klasse hat nach einer vom Handels 
minister genehmigten Wahlordnung eine bestimmte Zahl von 
Kammermitgliedern zu wählen, jedoch in der Weise, daß Klein 
handel und Kleingewerbe in der Kammer wohl vertreten, anderer 
seits doch wieder nicht von vorwiegendem Einfluß sind. Nur 
Inländer sind wählbar; in Triest jedoch darf höchstens ein Drittel 
der wirklichen Kammermitgliederzahl Ausländer sein.
	        
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