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Organisation.
verkaufen sind sie zu befragen. Sie sind vertreten in den
Eisenbahnbeiräten, dem Zollbeirat, im Beirat für die indirekte
Besteuerung, in der Landeskommission für die Erwerbssteuer, in
den Schulausschüssen für das gewerbliche und kommerzielle Fort-
bildungsschulwesen. Sie machen Vorschläge für die Ernennung
von Maklern, Börsenschiedsrichtern, von Handelsgerichtsbeisitzem,
gerichtlichen Sachverständigen, Zwangsverwaltern, Revisoren für
Aktiengesellschaften, von Zensoren für die Filialen der öster
reichisch-ungarischen Bank. Sie haben Schiedsgerichte für die
Entscheidung von Streitigkeiten über Handels- und Gewerbe
angelegenheiten. Die Kammern sind verpflichtet, alljährlich über
ihre Tätigkeit und über den Gang von Handel und Industrie dem
Handelsminister zu berichten. Alle fünf Jahre haben sie über die
wirtschaftliche Entwicklung ihres Bezirkes einen statistischen
Bericht zu erstatten.
Neben diesen offiziellen Befugnissen und Aufgaben widmen
sich die Kammern freiwilligen Aufgaben. Sie gründen und unter
halten Handels- und Gewerbeschulen (z. B. Brünn, Olmütz, Inns
bruck), schaffen Gewerbebeförderungsinstitute und Museen (z. B.
Reichenberg, Prag, Graz, Innsbruck, Bozen), unterhalten Export
bureaus (Eeichenberg, Pilsen, Prag und Wien). Sie gewähren
für gewerbliche, kommerzielle und gemeinnützige Zwecke finan
zielle Beihilfen, veranstalten oder unterstützen Ausstellungen,
Märkte und Kongresse, je nach der finanziellen Leistungsfähig
keit der Kammern und den Bedürfnissen ihrer Bezirke.
Jede Kammer zerfällt meist in eine Handels- und eine Ge-
w r erbesektion; der Bergbau wird meist zur letzteren gerechnet,
in einigen Orten besteht für ihn eine dritte Sektion. Jede
Kammer besteht aus 16—48 wirklichen Mitgliedern und
beliebig vielen vom Kammerplenum gewählten korrespondie
renden. Letztere haben nur beratende Stimme. Der Handels-
minis'ter bestimmt im Einverständnis mit den Kammern die
Zahl der wirklichen Mitglieder und ihre Verteilung auf die
einzelnen Sektionen. Die Mitglieder werden alle drei Jahre zur
Hälfte auf sechs Jahre gewählt; eine vom Minister bestimmte
Zahl von ihnen hat am Sitz der Kammer ihren Wohnort, die
übrigen wohnen an anderen Orten des Bezirkes. Die Wahl
berechtigten, alle im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte stehenden
Handel- und Gewerbetreibenden des Bezirks mit einem bestimmten
Erwerbssteuerzensus, sind je nach der Höhe ihrer Erwerbssteuer
in Wahlklassen geteilt. Jede Klasse hat nach einer vom Handels
minister genehmigten Wahlordnung eine bestimmte Zahl von
Kammermitgliedern zu wählen, jedoch in der Weise, daß Klein
handel und Kleingewerbe in der Kammer wohl vertreten, anderer
seits doch wieder nicht von vorwiegendem Einfluß sind. Nur
Inländer sind wählbar; in Triest jedoch darf höchstens ein Drittel
der wirklichen Kammermitgliederzahl Ausländer sein.