Full text : Die Handelskammern

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Handelskammern ­
  und
G  e  werbeförderung.


werden,  welche  die  ruhige,  vorurteilslose  Erledigung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Aufgaben  erschweren.  Die  jetzt  geplante  Einführung
des  allgemeinen  Wahlrechts  zum  Reichsrat  wird  den  Handelsund ­
  Gewerbekammern  ihr  vornehmstes  politisches  Recht,  die
Vertretung  im  Abgeordnetenhause,  zwar  nehmen,  ihren  Einfluß
und  ihr  Ansehen  aber  kaum  vermindern.  Sie  streben  übrigens
eine  Wahlvertretung  im  Herrenhause  an.
Nicht  weniger  charakteristisch  als  die  politischen  Rechte
ist  für  die  Handels-  und  Gewerbekammern  Oesterreichs  das  Maß.
in  dem  sie  der  Vertretung  und  Förderung  des  Handwerks  und
des  kleinen  Handels  obliegen.  Sie  sind  in  dieser  Beziehung  ein
Organ  der  staatlichen  Mittelstandsfürderung,  die  als  ihre  Hauptmittel ­
  die  Gewerbegenossenschaften  und  den  Befähigungsnachweis
betrachtet.
Die  Gewerbegenossenschaften  führen  ihren  Ursprung  zurück
auf  die  zahlreichen  aus  dem  Mittelalter  überkommenen  Zünfte,
Innungen  und  Kaufmannsgremien.  Diese  waren  bis  zur  Mitte
des  19.  Jahrhunderts  sehr  zurückgegangen  an  Mitgliederzahl,
Vermögen  und  Leistungen.  Die  Gewerbeordnung  von  1859  versuchte ­
  eine  universelle  Organisation  aller  Handels-  und  Gewerbetreibenden ­
  und  ihrer  Hilfsarbeiter  durchzusetzen;  die  alten
Korporationen  und  die  Behörden  sahen  in  diesem  Versuch  aber
in  gleicher  Weise  einen  Eingriff  in  ihre  Kompetenzen  und
arbeiteten  ihm  entgegen.  Erst  seitdem  durch  eine  Gesetzesnovelle
des  Jahres  1883  die  Großindustrie  von  der  Beteiligung  an  den
Zwangsgewerbegenossenschaften  befreit  und  gesonderte  Gesellenverbände ­
  eingerichtet  wurden,  entstanden  in  großer  Zahl
Gewerbegenossenschaften.  Ihre  Zahl  betrug  1894,  seit  welcher
Zeit  die  Organisationstätigkeit  langsamere  Fortschritte  machte,
5317;  ihnen  zur  Seite  standen  3196  „Gehilfenversammlungen“.
Nach  dem  Gesetze  sind  alle  Verbände  unter  den  Angehörigen
gleicher  oder  verwandter  Gewerbe  aufrechtzuerhalten,  und,  wo
keine  vorhanden  sind,  sollen  sie  von  der  Gewerbebehörde  nach
Anhörung  der  Handels-  und  Gewerbekammer  des  Bezirks  eingerichtet ­
  werden.  Die  Gewerbegenossenschaften  haben  die  Aufgabe,
für  geregelte  Beziehungen  zwischen  Unternehmern  und  Gehilfen
zu  sorgen  und  für  Zwistigkeiten  Schiedsgerichte  zu  bestellen,
das  Lehrlingswesen  zu  überwachen  und  Eachlehranstalten  zu
gründen  und  zu  fördern,  durch  Gründung  von  Krankenkassen  für
erkrankte  Gehilfen  zu  sorgen  und  jährliche  Berichte  über  ihre
Tätigkeit  zu  erstatten.  Weiterhin  wird  von  ihnen  erwartet,  daß
sie  die  Errichtung  von  Vorschußkassen,  Rohstofflagern,  Verkaufshallen, ­
  die  Einführung  gemeinschaftlichen  Maschinenbetriebs  usw.
anregen  und  fördern.  Die  Handels-  und  Gewerbekammern,  welche
berechtigt  sind,  jederzeit  Auskünfte  und  Gutachten  von  den  Genossenschaften ­
  zu  erfordern,  werden  in  mancher  Hinsicht  durch
diese  entlastet.  Andererseits  wird  ihnen  durch  die  Genossen-
            
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