Full text : Die Handelskammern

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Organisation.

verkaufen  sind  sie  zu  befragen.  Sie  sind  vertreten  in  den
Eisenbahnbeiräten,  dem  Zollbeirat,  im  Beirat  für  die  indirekte
Besteuerung,  in  der  Landeskommission  für  die  Erwerbssteuer,  in
den  Schulausschüssen  für  das  gewerbliche  und  kommerzielle  Fortbildungsschulwesen.
  Sie  machen  Vorschläge  für  die  Ernennung
von  Maklern,  Börsenschiedsrichtern,  von  Handelsgerichtsbeisitzem,
gerichtlichen  Sachverständigen,  Zwangsverwaltern,  Revisoren  für
Aktiengesellschaften,  von  Zensoren  für  die  Filialen  der  österreichisch-ungarischen ­
  Bank.  Sie  haben  Schiedsgerichte  für  die
Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Handels-  und  Gewerbeangelegenheiten. ­
  Die  Kammern  sind  verpflichtet,  alljährlich  über
ihre  Tätigkeit  und  über  den  Gang  von  Handel  und  Industrie  dem
Handelsminister  zu  berichten.  Alle  fünf  Jahre  haben  sie  über  die
wirtschaftliche  Entwicklung  ihres  Bezirkes  einen  statistischen
Bericht  zu  erstatten.
Neben  diesen  offiziellen  Befugnissen  und  Aufgaben  widmen
sich  die  Kammern  freiwilligen  Aufgaben.  Sie  gründen  und  unterhalten ­
  Handels-  und  Gewerbeschulen  (z.  B.  Brünn,  Olmütz,  Innsbruck), ­
  schaffen  Gewerbebeförderungsinstitute  und  Museen  (z.  B.
Reichenberg,  Prag,  Graz,  Innsbruck,  Bozen),  unterhalten  Exportbureaus ­
  (Eeichenberg,  Pilsen,  Prag  und  Wien).  Sie  gewähren
für  gewerbliche,  kommerzielle  und  gemeinnützige  Zwecke  finanzielle ­
  Beihilfen,  veranstalten  oder  unterstützen  Ausstellungen,
Märkte  und  Kongresse,  je  nach  der  finanziellen  Leistungsfähigkeit ­
  der  Kammern  und  den  Bedürfnissen  ihrer  Bezirke.
Jede  Kammer  zerfällt  meist  in  eine  Handels-  und  eine  Gew
 r erbesektion;  der  Bergbau  wird  meist  zur  letzteren  gerechnet,
in  einigen  Orten  besteht  für  ihn  eine  dritte  Sektion.  Jede
Kammer  besteht  aus  16—48  wirklichen  Mitgliedern  und
beliebig  vielen  vom  Kammerplenum  gewählten  korrespondierenden. ­
  Letztere  haben  nur  beratende  Stimme.  Der  Handelsminis'ter
  bestimmt  im  Einverständnis  mit  den  Kammern  die
Zahl  der  wirklichen  Mitglieder  und  ihre  Verteilung  auf  die
einzelnen  Sektionen.  Die  Mitglieder  werden  alle  drei  Jahre  zur
Hälfte  auf  sechs  Jahre  gewählt;  eine  vom  Minister  bestimmte
Zahl  von  ihnen  hat  am  Sitz  der  Kammer  ihren  Wohnort,  die
übrigen  wohnen  an  anderen  Orten  des  Bezirkes.  Die  Wahlberechtigten, ­
  alle  im  Vollgenuß  der  bürgerlichen  Rechte  stehenden
Handel-  und  Gewerbetreibenden  des  Bezirks  mit  einem  bestimmten
Erwerbssteuerzensus,  sind  je  nach  der  Höhe  ihrer  Erwerbssteuer
in  Wahlklassen  geteilt.  Jede  Klasse  hat  nach  einer  vom  Handelsminister ­
  genehmigten  Wahlordnung  eine  bestimmte  Zahl  von
Kammermitgliedern  zu  wählen,  jedoch  in  der  Weise,  daß  Kleinhandel ­
  und  Kleingewerbe  in  der  Kammer  wohl  vertreten,  andererseits ­
  doch  wieder  nicht  von  vorwiegendem  Einfluß  sind.  Nur
Inländer  sind  wählbar;  in  Triest  jedoch  darf  höchstens  ein  Drittel
der  wirklichen  Kammermitgliederzahl  Ausländer  sein.
            
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