Full text : Die Handelskammern

5G

Tätigkeit.

Beratende
Tätigkeit.

V  erwaltungsaufgaben.


Fakultative
Aufgaben.

Anstalten  und  durch  eine  Taxe  auf  die  von  ihnen  ausgestellten
Zertifikate.  Außerdem  dürfen  sie  eine  Abgabe  auf  alle  Seeversicherungen, ­
  Ladepolicen  und  ähnliche  kommerzielle  Verträge
legen,  Zuschläge  auf  die  im  Kammerbezirk  bestehenden  Erwerbssteuern ­
  einziehen  und,  wenn  diese  nicht  vorhanden  sind,  die
Handels-  und  Gewerbetreibenden  verhältnismäßig  besteuern.  Zur
Erhebung  der  Steuern  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  erforderlich. ­
  In  Wirklichkeit  beziehen  die  meisten  Kammern  ihre
Einkünfte  aus  ..den  Zuschlägen  zur  Erwerbssteuer,  die  anderen
aus  einer  besonderen  Besteuerung  der  Handels-  und  Gewerbetreibenden, ­
  und  nur  zwei  oder  drei  aus  Abgaben  auf  Seeversicherungen ­
  usw,  —  Die  Verwendung  der  eingehenden  Gelder  unter]  iegt
der  Genehmigung  des  Ministers,  dem  Voranschläge  und  Rechnungsabschluß ­
  vorgelegt  werden  müssen.
Das  Gesetz  gibt  den,  italienischen  Handelskammern  große
Bewegungsfreiheit.  Es  legt  ihnen  die  Pflicht  auf,  den  Behörden
beratend  und  gutachtend  zur  Seite  zu  stehen,  überträgt  ihnen
zahlreiche  Verwaltungsgeschäfte  und  gibt  ihnen  neben  diesen
Pflichtaufgaben  ein  weites  Feld  für  fakultative  Betätigung.
Zur  Beratung  der  Regierung  müssen  sie  ihr  jederzeit  auf
Verlangen  Gutachten  und  Berichte  über  alle  Fragen  des  Handels
und  des  Gewerbes  erstatten.  Neben  diesen  gelegentlichen  Aeußerungen
  haben  sie  alljährlich  einen  schriftlichen,  statistischen  Bericht ­
  über  die  Lage  von  Handel  und  Industrie  im  Kammerbezirk
zu  erstatten  Und  darüber  hinaus  ist  ihnen  aufgetragen,  der  Regierung ­
  auf  Grund  ihrer  Berichte  im  einzelnen  die  Ursachen  bestehender ­
  Mißstände  anzugeben  und  Vorschläge  zu  ihrer  Abhilfe
und  überhaupt  zur  Hebung  von  Handel  und  Industrie  zu  machen.
Der  Umfang  der  ihnen  übertragenen  Verwaltungsgebiete
ist  weit.  Sie  haben  die  Verwaltung  und  die  Aufsicht  der
Handelsbörsen  auszuüben,  sie  können  die  Angelegenheiten  des
Seidenhandels  regeln,  die  Verwaltung  von  Lagerhäusern,
Bergungsmagazinen  und  anderen  Handelsetablissements  besorgen, ­
  sie  stellen  die  Listen  der  zu  Handelssachverständigen
geeigneter  Personen  auf,  die  Listen  für  die  Auswahl  von
Konkursverwaltern,  und  sollen  „in  betreff  der  Makler  und
Sachverständigen  die  bestehenden  staatlichen  Aufsichtsbefugnisse
ausüben“.  Bis  zur  Aufhebung  der  Handelsgerichte  im  Jahre  1888
stellten  sie  auch  die  Listen  der  Handelsgerichtsbeisitzer  auf.
Neben  den  angeführten  Befugnissen  weist  das  Gesetz  die
Kammern  auf  weitere  Aufgaben  hin.  Sie  haben  das  Recht,
zur  Untersuchung  kommerzieller  und  gewerblicher  Fragen
die  Flilfe  Sachverständiger  in  Anspruch  zu  nehmen,  sie
können  sich  mit  andern  Handelskammern  bei  gemeinsamen
Fragen  in  Verbindung  setzen.  Sie  können  selbständig  oder
mit  Unterstützung  des  Ministeriums  Handels-  und  Gewerbeschulen ­
  gründen  und  unterhalten  und  dürfen  für  ihren  Bezirk
            
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