Full text : Die Handelskammern

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Instanz  wäre.  Vielmehr  vollzieht  sich  der  Verkehr  zwischen
Regierung*  und  Handelskammer  ganz  direkt;  der  oberste  Handelsund ­
  Gewerberat  ist  nur  ein  Organ  des  Staates,  das  mit  Hinzuziehung ­
  hervorragender  Vertreter  der  Handels-  und  Gewerbeinteressen ­
  arbeitet.
Die  Handelskammern  wurden  durch  das  noch  heute  geltende
Gesetz  vom  6.  Juli  1862  für  das  ganze  Reich  eingesetzt  und
traten,  wo  solche  seit  der  Zeit  der  französischen  Herrschaft  vorhanden ­
  waren,  an  die  Stelle  älterer  Handels-  und  Gewerbevertretungen. ­
  Ihre  Zahl  ist  etwas  größer  als  die  der  Provinzen,
'nämlich  76;  ihre  Geschäftsbezirke  schließen  sich  im  wesentlichen ­
  der  Provinzialeinteilung  an.  Die  lokalen  und  provinziellen
wirtschaftlichen  Bedürfnisse  werden  von  ihnen  wahrgenommen.
Die  Zahl  der  Kammermitglieder  soll  9  bis  21  betragen,  von
denen  zwei  Drittel  am  Ort  der  Kammer  wohnen  müssen.  Sie
werden  mit  relativer  Majorität  gewählt.  Aktives  und  passives
Wahlrecht  haben  alle,  die  im  Bezirke  Handel  oder  Gewerbe  treiben
und  im  Genuß  des  Wahlrechts  für  die  Gemeinde-  und  Provinzialwahlen ­
  stehen,  das  an  den  Nachweis  einer  gewissen  Minimalbildung
  geknüpft  ist.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  ferner
Seekapitäne,  auch  die  Direktoren  von  Aktien-  und  Kommanditgesellschaften, ­
  die  im  Bezirk  domiziliert  sind,  sowie  auch  die
Fremden,  die  mindestens  fünf  Jahre  im  Kammer  bezirk  tätie*
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sind  und  alle  Eigenschaften  erfüllen,  die  einen  Einheimischen
wahlberechtigt  machen  würden.  Alle  zwei  Jahre  tritt  die  Hälfte
der  Mitglieder  aus.
Das  Amt  des  Präsidenten  und  des  Vizepräsidenten  dauert
dementsprechend  zwei  Jahre.  Der  Präsident  ist  der  gesetzmäßige
Vertreter  der  Kammer,  leitet  die  Verwaltung,  beruft  und  leitet
die  Sitzungen,  unterzeichnet  die  Korrespondenzen  und  alle  Aktenstücke ­
  und  bescheinigt  im  Namen  der  Kammer  Unterschriften
von  Kaufleuten.  —  Die  Handelskammerversammlungen  sind  beschlußfähig, ­
  sobald  wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend ­
  ist.  Ist  auch  diese  nicht  erschienen,  so  muß  der  Präsident
eine  neue  Versammlung  ansetzen,  die  unter  allen  Umständen
beschlußfähig  ist.  Mitglieder,  die  ohne  Grund  sechs  Monate  hindurch ­
  bei  den  Sitzungen  fehlen,  verlieren  ihr  Mandat.  Die  Handelskammer ­
  beschließt  mit  absoluter  Majorität.  Ueber  ihre  Sitzungen
sind  Protokolle  aufzunehmen,  welche  veröffentlicht  werden  müssen.
—  Zur  Erledigung  oder  Bearbeitung  der  laufenden  Geschäfte
stellen  die  Kammern  einen  Sekretär  an  und  geben  ihm  nach  Bedarf ­
  Hilfspersonal  bei;  die  Stellen  und  die  Gehälter  (nicht  die
Personen)  unterliegen  der  Bestätigung  durch  den  Minister  für
Ackerbau,  Handel  und  Gewerbe.
Die  Kosten  der  Geschäftsführung  decken  die  Kammern,
welche  eignes  Vermögen  besitzen  dürfen,  aus  den  Erträgnissen
desselben,  aus  den  Ueberschüssen  der  von  ihnen  verwalteten

Handelskammern. ­

Zahl
und  Bezirke.

Zusammensetzung ­
  und
Wahl.

Geschäftsführung. ­


Finanzen.
            
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