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Instanz wäre. Vielmehr vollzieht sich der Verkehr zwischen
Regierung* und Handelskammer ganz direkt; der oberste Handelsund
Gewerberat ist nur ein Organ des Staates, das mit Hinzuziehung
hervorragender Vertreter der Handels- und Gewerbeinteressen
arbeitet.
Die Handelskammern wurden durch das noch heute geltende
Gesetz vom 6. Juli 1862 für das ganze Reich eingesetzt und
traten, wo solche seit der Zeit der französischen Herrschaft vorhanden
waren, an die Stelle älterer Handels- und Gewerbevertretungen.
Ihre Zahl ist etwas größer als die der Provinzen,
'nämlich 76; ihre Geschäftsbezirke schließen sich im wesentlichen
der Provinzialeinteilung an. Die lokalen und provinziellen
wirtschaftlichen Bedürfnisse werden von ihnen wahrgenommen.
Die Zahl der Kammermitglieder soll 9 bis 21 betragen, von
denen zwei Drittel am Ort der Kammer wohnen müssen. Sie
werden mit relativer Majorität gewählt. Aktives und passives
Wahlrecht haben alle, die im Bezirke Handel oder Gewerbe treiben
und im Genuß des Wahlrechts für die Gemeinde- und Provinzialwahlen
stehen, das an den Nachweis einer gewissen Minimalbildung
geknüpft ist. Wahlberechtigt und wählbar sind ferner
Seekapitäne, auch die Direktoren von Aktien- und Kommanditgesellschaften,
die im Bezirk domiziliert sind, sowie auch die
Fremden, die mindestens fünf Jahre im Kammer bezirk tätie*
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sind und alle Eigenschaften erfüllen, die einen Einheimischen
wahlberechtigt machen würden. Alle zwei Jahre tritt die Hälfte
der Mitglieder aus.
Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten dauert
dementsprechend zwei Jahre. Der Präsident ist der gesetzmäßige
Vertreter der Kammer, leitet die Verwaltung, beruft und leitet
die Sitzungen, unterzeichnet die Korrespondenzen und alle Aktenstücke
und bescheinigt im Namen der Kammer Unterschriften
von Kaufleuten. — Die Handelskammerversammlungen sind beschlußfähig,
sobald wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Ist auch diese nicht erschienen, so muß der Präsident
eine neue Versammlung ansetzen, die unter allen Umständen
beschlußfähig ist. Mitglieder, die ohne Grund sechs Monate hindurch
bei den Sitzungen fehlen, verlieren ihr Mandat. Die Handelskammer
beschließt mit absoluter Majorität. Ueber ihre Sitzungen
sind Protokolle aufzunehmen, welche veröffentlicht werden müssen.
— Zur Erledigung oder Bearbeitung der laufenden Geschäfte
stellen die Kammern einen Sekretär an und geben ihm nach Bedarf
Hilfspersonal bei; die Stellen und die Gehälter (nicht die
Personen) unterliegen der Bestätigung durch den Minister für
Ackerbau, Handel und Gewerbe.
Die Kosten der Geschäftsführung decken die Kammern,
welche eignes Vermögen besitzen dürfen, aus den Erträgnissen
desselben, aus den Ueberschüssen der von ihnen verwalteten
Handelskammern.
Zahl
und Bezirke.
Zusammensetzung
und
Wahl.
Geschäftsführung.
Finanzen.