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gewirkt, insofern, als früher zur Mitgliedschaft in den Börsen
vereinen und zu den Wahlen für die Komitees die Zugehörigkeit
zur Kaufmannschaft erster oder an einigen Plätzen auch zweiter
Gilde Voraussetzung war. Das ist durch das Gesetz der Reichs-
Gewerbesteuer vom 8. Juni 1898 anders geworden, das die früheren
Gildensteuern für die Berechtigung zur Ausübung von Handel
und Industrie aufhob und nicht wie bisher die Handel treibende
Person, sondern Mas Unternehmen selbst besteuerte. Nach dem
neuen Gesetze werden Handels- und Industrieanstalten in eine
Anzahl Kategorien eingeteilt, für deren jede feste Abgabensätze
aufgestellt sind; außerdem besteht eine ergänzende Gewerbesteuer
in der Form einer prozentualen Gewinnsteuer für Aktiengesell
schaften und einer Hepartitionssteuer (vom abgeschätzten Rein
gewinne) für sonstige Handels- und Industrieanstalten. Die
Gilden bestehen nur noch als Korporationen für die spezielle
Verwaltung der rein ständischen Interessen des Kaufmannstandes.
Eine politische Vertretung des Handels und der Industrie ist
durch das Gesetz vom 20. Februar 1906 bei der Reorganisation
des Reichsrats den Börsenkomitees zugewiesen worden: sämt
liche Börsenkomitees zusammen entsenden sechs Vertreter für den
Handel und sechs Vertreter für die Industrie in den Reichsrat.
zwei Typen. Der Hauptunterschied zwischen der Organisation der Handels
vertretungen von St. Petersburg und Riga, auf deren Darstellung
wir uns im wesentlichen beschränken wollen, besteht darin, daß
in Riga, der gesamten wahlberechtigten Kaufmannschaft ein
Kollegium von fünfzehn Mitgliedern gegenübersteht, bei welchem
der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit liegt, während in
St. Petersburg die Kaufmannschaft einen achtzig Mitglieder
starken Ausschuß, die sog. Abgeordnetenversammlung, wählt,
aus dem erst wieder das Börsenkomitee, ein kleines Kollegium,
hervorgeht, und großer Ausschuß und Komitee sich in die Ge-
samttätigkeit teilen.
R ^ g r “' Der Rigaer Börsenverein wird gebildet aus Personen, die als
Börsenverein. Inhaber von Handelsgeschäften I. Kategorie oder von industriellen
Unternehmen I., II. und III. Kategorie an der Börse Handel
treiben. In seinen Generalversammlungen müssen alle Mitglieder
bei Vermeidung einer Geldstrafe anwesend sein. Der Verein kommt
am Anfang des Jahres zu zwei ordentlichen Versammlungen zu
sammen, in denen das Budget bewilligt wird, die Wahlen zum
Börsenkomitee vollzogen werden, von letzteren eiü Geschäfts
bericht und eine Jahresabrechnung erstattet wird. Außerordent
liche Versammlungen werden nach Bedürfnis abgehalten; es können
zu solchen alle Mitglieder des Börsenvereins, oder auch nur die
Angehörigen bestimmter Branchen eingeladen werden. Auf Wunsch
von 40 Mitgliedern muß eine allgemeine Versammlung berufen
werden.