Full text: Die Handelskammern

64 
gewirkt, insofern, als früher zur Mitgliedschaft in den Börsen 
vereinen und zu den Wahlen für die Komitees die Zugehörigkeit 
zur Kaufmannschaft erster oder an einigen Plätzen auch zweiter 
Gilde Voraussetzung war. Das ist durch das Gesetz der Reichs- 
Gewerbesteuer vom 8. Juni 1898 anders geworden, das die früheren 
Gildensteuern für die Berechtigung zur Ausübung von Handel 
und Industrie aufhob und nicht wie bisher die Handel treibende 
Person, sondern Mas Unternehmen selbst besteuerte. Nach dem 
neuen Gesetze werden Handels- und Industrieanstalten in eine 
Anzahl Kategorien eingeteilt, für deren jede feste Abgabensätze 
aufgestellt sind; außerdem besteht eine ergänzende Gewerbesteuer 
in der Form einer prozentualen Gewinnsteuer für Aktiengesell 
schaften und einer Hepartitionssteuer (vom abgeschätzten Rein 
gewinne) für sonstige Handels- und Industrieanstalten. Die 
Gilden bestehen nur noch als Korporationen für die spezielle 
Verwaltung der rein ständischen Interessen des Kaufmannstandes. 
Eine politische Vertretung des Handels und der Industrie ist 
durch das Gesetz vom 20. Februar 1906 bei der Reorganisation 
des Reichsrats den Börsenkomitees zugewiesen worden: sämt 
liche Börsenkomitees zusammen entsenden sechs Vertreter für den 
Handel und sechs Vertreter für die Industrie in den Reichsrat. 
zwei Typen. Der Hauptunterschied zwischen der Organisation der Handels 
vertretungen von St. Petersburg und Riga, auf deren Darstellung 
wir uns im wesentlichen beschränken wollen, besteht darin, daß 
in Riga, der gesamten wahlberechtigten Kaufmannschaft ein 
Kollegium von fünfzehn Mitgliedern gegenübersteht, bei welchem 
der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit liegt, während in 
St. Petersburg die Kaufmannschaft einen achtzig Mitglieder 
starken Ausschuß, die sog. Abgeordnetenversammlung, wählt, 
aus dem erst wieder das Börsenkomitee, ein kleines Kollegium, 
hervorgeht, und großer Ausschuß und Komitee sich in die Ge- 
samttätigkeit teilen. 
R ^ g r “' Der Rigaer Börsenverein wird gebildet aus Personen, die als 
Börsenverein. Inhaber von Handelsgeschäften I. Kategorie oder von industriellen 
Unternehmen I., II. und III. Kategorie an der Börse Handel 
treiben. In seinen Generalversammlungen müssen alle Mitglieder 
bei Vermeidung einer Geldstrafe anwesend sein. Der Verein kommt 
am Anfang des Jahres zu zwei ordentlichen Versammlungen zu 
sammen, in denen das Budget bewilligt wird, die Wahlen zum 
Börsenkomitee vollzogen werden, von letzteren eiü Geschäfts 
bericht und eine Jahresabrechnung erstattet wird. Außerordent 
liche Versammlungen werden nach Bedürfnis abgehalten; es können 
zu solchen alle Mitglieder des Börsenvereins, oder auch nur die 
Angehörigen bestimmter Branchen eingeladen werden. Auf Wunsch 
von 40 Mitgliedern muß eine allgemeine Versammlung berufen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.