Full text : Die Handelskammern

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landes,  über  Erfindungen  oder  Absatzgelegenheiten  usw.),  oder
deren  Uebermittlung  eine  Behörde  ihnen  aufträgt  (ministerielle
Erlasse  und  dergl.).  Seit  der  Einführung  der  "Wertzölle  sind  die
Kammern  ferner  in  mehreren  staatlichen  ständigen  Kommissionen
vertreten.
Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit  zur  Handels-  und
Industriekammer  sind  abhängig  von  der  Wahlbefähigung  zum
Gemeinderat  und  dem  Nachweis  einer  mindestens  einjährigen
Tätigkeit  als  Geschäftsinhaber  oder  Vorsteher  eines  Handelsoder ­
  Industriebetriebs  im  Kammerbezirk.  Der  Bürgermeister  und
die  Stadträte  der  Gemeinde,  für  die  eine  Kammer  errichtet  ist,
stellen  die  Wählerlisten  auf  und  der  Bürgermeister  ist  Vorsteher ­
  des  Wahlbureaus.  Beschwerden  gehen  an  den  Gemeinderat. ­
  Alle  zwei  Jahre  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder  auf  vier
Jahre  gewählt.  Alljährlich  werden  ein  Präsident  und  ein
Vizepräsident,  an  einigen  Kammern  auch  ein  Schatzmeister,
gewählt;  ein  ständiger  Sekretär,  der  nicht  Kammermitglied  sein
resp.  "bleiben  darf,  wird  alle  vier  Jahre  gewählt.  Von  allen
Wahlen,  Legitimationsprüfungen  usw.  ist  Bürgermeister  und
Stadträten  Mitteilung  zu  machen.
Kostendeckung.  Die  Kosten  der  Geschäftsführung  trägt  die  Gemeinde,  die
alljährlich  hierfür  in  ihren  Etat  einen  Betrag  einstellt.  Die
Kammer  muß  dem  Gemeinderat  über  die  Verwendung  des  Geldes
Rechnung  legen.  Wenn  die  Kammer  für  mehrere  Gemeinden
errichtet  ist,  teilen  sich  diese  in  die  Unterhaltungspflicht.  Berichte ­
  und  Rechnungslegung  haben  dann  an  die  Gemeinderäte
Q  s  h  aller  beteiligten  Gemeinden  zu  erfolgen.
ftihrung.  Für  die  Regelung  der  Geschäftsführung  erlassen  die  Kammern
Dienstvorschriften.  Diese,  sowie  ihre  Abänderungen  unterliegen
der  Genehmigung  des  Gemeinderats  des  Kammerbezirks.  Umfaßt
der  Kammerbezirk  mehrere  Gemeinden,  muß  die  Dienstvorschrift
vom  Provinzial-Verwaltungsausschuß,  den  Deputiertenstaaten,  genehmigt ­
  werden.  Vom  Gemeinderat  können  die  Kammern  an  die
Deputiertenstaaten,  von  diesen  an  die  Regierung  appellieren.
Die  Plenarsitzungen  der  Handelskammern  finden  an  den  bedeutenderen ­
  Plätzen  in  der  Regel  monatlich  einmal  statt  und
sind  öffentlich.  Die  Beschlußfähigkeit  ist  von  den  Kammern  sehr
verschieden  festgesetzt.  Ueber  die  Verhandlungs-  und  Abstimmungsformen ­
  geben  die  Dienstvorschriften  detaillierte  Bestimmungen. ­

Das  Bureau  der  Kammer  wird  vom  Präsidenten  und  Sekretär,
in  Amsterdam  vom  Präsidenten,  Vizepräsidenten,  Schatzmeister
und  Sekretär  gebildet.  Es  leitet  die  ganze  Geschäftsführung,
bei  einzelnen  Kammern  auch  die  Kassenführung.  Ehe  der  Präsident ­
  die  Eingänge  dem  Plenum  zur  weiteren  Behandlung  vorlegt, ­
  schreibt  er  sie  den  Vorsitzenden  der  ständigen  Kommissionen
zu,  welche  die  Kammern  zur  Vorberatung  verschiedener  Ange-
            
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