Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Zw eiter Teil. 
Das Zollaufkommen und seine rechtlichen 
Vorau-ssetzungen. 
§ 7. Die zollrechtlichen Folgen des Warenüberganges 
über die Grenze. 
a) Der Begriff der Zollpflichtigkeit. 
Um mit dem Begriff der Zollpflichtigkeit arbeiten zu 
können, ist es notwendig, sich die beiden verschiedenen Be- 
deutungen dieses Begriffes vor Augen zu halten. 
Wenn man von einer Sache sagt, sie sei zollpflichtig, so 
kann dies einmal allgemein heißen, daß sie einer 
Warengattung angehört, für die im Zolltarif ein Zollsatz vor- 
gesehen ist. Es ist also eine Aussage, die sich auf die Sache 
im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Gattung bezieht. Sagt man z. B., Automobile oder Pferde 
oder Tabak seien zollpflichtig, so meint man damit, daß für 
eine zu diesen Gattungen gehörende einzelne Sache Zoll ge- 
zahlt werden muß, f a ll s sie über die Zollgrenze eingeführt 
wird. Zollpflichtigkeit in diesem Sinne ist also nicht die Be- 
zeichnung eines Rechtsverhältnisses oder einer rechtlichen 
Eigenschaft einer einzelnen Sache, sondern nur eine Aussage 
darüber, daß Waren kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer be- 
stimmten Gattung bestimmten zollrechtlichen Folgen unter- 
worfen werden, f a l l s bestimmte Voraussetzungen eintreten. 
Darüber, ob die Voraussetzungen schon eingetreten s i n d oder 
nicht, sagt der Ausdruck nichts. 
Anders dagegen, wenn man von einem bestimmten 
Einzelgegenstand aussagt, er sei zollpflichtig. „Dieses hier 
vor mir stehende Pferd ist noch zollpflichtig“ heißt: Auf 
diesem Pferde ruht, da es aus dem Auslande her ta t s ä ch - 
l i ch über die Zollgrenze ein g e f üh r t worden ist, ein noch 
nicht beglichener Anspruch des Reiches auf Zoll, desssen Betrag 
für diesen Einzelfall festssteht oder doch jederzeit feststellbar ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.