Zw eiter Teil.
Das Zollaufkommen und seine rechtlichen
Vorau-ssetzungen.
§ 7. Die zollrechtlichen Folgen des Warenüberganges
über die Grenze.
a) Der Begriff der Zollpflichtigkeit.
Um mit dem Begriff der Zollpflichtigkeit arbeiten zu
können, ist es notwendig, sich die beiden verschiedenen Be-
deutungen dieses Begriffes vor Augen zu halten.
Wenn man von einer Sache sagt, sie sei zollpflichtig, so
kann dies einmal allgemein heißen, daß sie einer
Warengattung angehört, für die im Zolltarif ein Zollsatz vor-
gesehen ist. Es ist also eine Aussage, die sich auf die Sache
im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gattung bezieht. Sagt man z. B., Automobile oder Pferde
oder Tabak seien zollpflichtig, so meint man damit, daß für
eine zu diesen Gattungen gehörende einzelne Sache Zoll ge-
zahlt werden muß, f a ll s sie über die Zollgrenze eingeführt
wird. Zollpflichtigkeit in diesem Sinne ist also nicht die Be-
zeichnung eines Rechtsverhältnisses oder einer rechtlichen
Eigenschaft einer einzelnen Sache, sondern nur eine Aussage
darüber, daß Waren kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Gattung bestimmten zollrechtlichen Folgen unter-
worfen werden, f a l l s bestimmte Voraussetzungen eintreten.
Darüber, ob die Voraussetzungen schon eingetreten s i n d oder
nicht, sagt der Ausdruck nichts.
Anders dagegen, wenn man von einem bestimmten
Einzelgegenstand aussagt, er sei zollpflichtig. „Dieses hier
vor mir stehende Pferd ist noch zollpflichtig“ heißt: Auf
diesem Pferde ruht, da es aus dem Auslande her ta t s ä ch -
l i ch über die Zollgrenze ein g e f üh r t worden ist, ein noch
nicht beglichener Anspruch des Reiches auf Zoll, desssen Betrag
für diesen Einzelfall festssteht oder doch jederzeit feststellbar ist.