thumbs: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Seehandelssperre. 
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1909 mit der Verordnung vom 20. August 1914 gebunden hatte, war es 
anfänglich genötigt, die Bestimmung der feindlichen Eigenschaft durch 
die Flagge allein nach Art. 57 der Londoner Erklärung hinzunehmen. 
Mit der Verordnung vom 20. Oktober 1915 kehrte aber England zu 
seinem Gewohnheitsrecht zurück, das ihm ermöglicht, Handelsschiffe 
selbst unter neutraler Flagge wegzunehmen, wenn sie nur in einer der 
vorhin aufgezählten Beziehungen zum Feinde oder zum Feindesland stehen. 
Die feindliche Eigenschaft der Ware wird durch die feindliche 
Eigenschaft ihres Eigentümers bestimmt. Für diese ist aber nach 
englisch-amerikanischem Gewohnheitsrecht wieder der Wohnsitz oder die 
Handelsniederlassung in Feindesland (Domizilprinzip) maßgebend. Nach 
der französischen Anschauung ist für die feindliche Eigenschaft der 
Ware die feindliche Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend 
(Personalitätsprinzip). Dieser Gegensatz ist auch in der Londoner See 
rechtserklärung (Art. 58), die nur die feindliche Eigenschaft des Eigen 
tümers maßgebend sein ließ, nicht beseitigt worden. Dies gestattete 
England, alle Waren von neutralen Eigentümern in Feindesland als feind 
liche zu behandeln. 
Der Wegnahme nach Seebeuterecht unterliegen seit der Pariser See 
rechtserklärung vom 16. April 1856, Ziffer 2 und 3 nicht mehr das feind 
liche Gut unter neutraler Flagge und das neutrale Gut unter feindlicher 
Flagge, in beiden Fällen mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Nur das 
feindliche Gut auf feindlichem Schiffe kann nach dem in 
diesem Punkte allgemeinen Völkerrechte weggenommen werden. 
Diese Grundsätze hat England durch die Verordnung vom 11. März 1915 
über die sogenannte „w e i t e B1 o c k a d e“ verleugnet. Mit dieser Verord 
nung, die bei Erörterung des Blockaderechts noch näher zu besprechen ist, 
wurde sowohl der unmittelbare, wie der über neutrales Gebiet gehende 
Handelsverkehr mit den England feindlichen Staatsgebieten auf neu 
tralen Schiffen mit Waren feindlicher Herkunft oder feindlicher Be 
stimmung gehindert. Insoweit dadurch auch feindliches Eigentum 
auf neutralen Schiffen vom freien Verkehr ausgeschlossen wurde, verstieß 
die englische Verordnung gegen den zweiten Grundsatz der Pariser See 
rechtserklärung: „Frei Schiff, frei Gut“. 
b) Die Wegnahme von Bannware. 
Nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ist jeder Kriegführende befugt, 
dem neutralen Handel die Zufuhr von Gegenständen zu verbieten, die zur 
Kriegführung geeignet und für den Gegner bestimmt sind. 
Als Bannware gilt nach Gewohnheitsrecht jeder Gegenstand, der 
entweder ausschließlich zur Kriegführung (absolute Bannware) oder so 
wohl für kriegerische wie für friedliche Zwecke geeignet ist (relative Bann 
ware). Hierbei zeigt die geschichtliche Entwicklung zwar ein stetes An-
	        
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