Die Seehandelssperre.
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1909 mit der Verordnung vom 20. August 1914 gebunden hatte, war es
anfänglich genötigt, die Bestimmung der feindlichen Eigenschaft durch
die Flagge allein nach Art. 57 der Londoner Erklärung hinzunehmen.
Mit der Verordnung vom 20. Oktober 1915 kehrte aber England zu
seinem Gewohnheitsrecht zurück, das ihm ermöglicht, Handelsschiffe
selbst unter neutraler Flagge wegzunehmen, wenn sie nur in einer der
vorhin aufgezählten Beziehungen zum Feinde oder zum Feindesland stehen.
Die feindliche Eigenschaft der Ware wird durch die feindliche
Eigenschaft ihres Eigentümers bestimmt. Für diese ist aber nach
englisch-amerikanischem Gewohnheitsrecht wieder der Wohnsitz oder die
Handelsniederlassung in Feindesland (Domizilprinzip) maßgebend. Nach
der französischen Anschauung ist für die feindliche Eigenschaft der
Ware die feindliche Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend
(Personalitätsprinzip). Dieser Gegensatz ist auch in der Londoner See
rechtserklärung (Art. 58), die nur die feindliche Eigenschaft des Eigen
tümers maßgebend sein ließ, nicht beseitigt worden. Dies gestattete
England, alle Waren von neutralen Eigentümern in Feindesland als feind
liche zu behandeln.
Der Wegnahme nach Seebeuterecht unterliegen seit der Pariser See
rechtserklärung vom 16. April 1856, Ziffer 2 und 3 nicht mehr das feind
liche Gut unter neutraler Flagge und das neutrale Gut unter feindlicher
Flagge, in beiden Fällen mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Nur das
feindliche Gut auf feindlichem Schiffe kann nach dem in
diesem Punkte allgemeinen Völkerrechte weggenommen werden.
Diese Grundsätze hat England durch die Verordnung vom 11. März 1915
über die sogenannte „w e i t e B1 o c k a d e“ verleugnet. Mit dieser Verord
nung, die bei Erörterung des Blockaderechts noch näher zu besprechen ist,
wurde sowohl der unmittelbare, wie der über neutrales Gebiet gehende
Handelsverkehr mit den England feindlichen Staatsgebieten auf neu
tralen Schiffen mit Waren feindlicher Herkunft oder feindlicher Be
stimmung gehindert. Insoweit dadurch auch feindliches Eigentum
auf neutralen Schiffen vom freien Verkehr ausgeschlossen wurde, verstieß
die englische Verordnung gegen den zweiten Grundsatz der Pariser See
rechtserklärung: „Frei Schiff, frei Gut“.
b) Die Wegnahme von Bannware.
Nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ist jeder Kriegführende befugt,
dem neutralen Handel die Zufuhr von Gegenständen zu verbieten, die zur
Kriegführung geeignet und für den Gegner bestimmt sind.
Als Bannware gilt nach Gewohnheitsrecht jeder Gegenstand, der
entweder ausschließlich zur Kriegführung (absolute Bannware) oder so
wohl für kriegerische wie für friedliche Zwecke geeignet ist (relative Bann
ware). Hierbei zeigt die geschichtliche Entwicklung zwar ein stetes An-