Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die  Einstellung  und  Entlassung  der  Arbeiter.

Während  dieser  Zeit  findet  eine  Arbeitspause  von  ll 3 / 4  bis  1  Uhr  statt.
Sonnabends  endet  die  Arbeitszeit  nachmittags  um  4  Uhr.
In  der  Gießerei  kann  Sonnabends  die  Mittagspause  verkürzt  werden  für  einzelne
Abteilungen,  wenn  dies  notwendig  ist,  um  die  Arbeitszeit  um  4  Uhr  beenden  zu
können.
Für  Arbeiter,  die  während  der  Mittagspause  arbeiten,  verkürzt  sich  deren  Arbeitszeit ­
  dementsprechend.
§  5.
Eine  etwa  notwendig  werdende  Verschiebung,  Verlängerung  oder  Verkürzung
der  Arbeitszeit  für  den  ganzen  Betrieb,  für  Teile  desselben  oder  für  einzelne  Arbeiter
wird  den  betreffenden  Arbeitern  durch  Aushang  oder  mündlich  von  ihren  Meistern
besonders  mitgeteilt  und  ist  diese  veränderte  Arbeitszeit  ebenfalls  einzuhalten.  Für
die  verkürzte  Arbeitszeit  können  keinerlei  Ansprüche  auf  Lohnentschädigung  erhoben
werden.
§  6.
Die  Arbeiter  sind  außerdem  verpflichtet,  an  Sonn-  und  Festtagen  in  den  gesetzlich ­
  zulässigen  Fällen  zu  arbeiten.
Als  Festtage  gelten:
Der  Neujahrs  tag,  der  Oster-  und  Pfingstmontag,  der  erste  und  zweite  Weihnachtsfeiertag, ­
  der  Karfreitag,  der  Himmelfahrtstag  und  der  Buß-  und  Bettag.
§  7.
Falls  infolge  von  Betriebsstörungen  oder  aus  anderen  Gründen  für  einzelne
oder  mehrere  Arbeiter  augenblicklich  Arbeit  nicht  vorhanden  ist,  können  diese
Arbeiter  mit  ihrer  Zustimmung  vorübergehend  -—  an  Stelle  der  Entlassung  —  außer
Arbeit  gesetzt  werden  (das  sogenannte  Aussetzen  oder  Feiern),  damit  dieselben  ihrer
Ansprüche  an  die  verschiedenen  Kassen  nicht  verlustig  gehen.  Solche  zeitweise  außer
Arbeit  gesetzte  Arbeiter  haben  keinerlei  Ansprüche  auf  Lohnentschädigung  für  die
beschäftigungslose  Zeit,  auch  wenn  nach  Ablauf  derselben  eine  Wiedereinstellung
nicht  stattfinden  sollte.
Der  Arbeiter  kann  keinen  Lohn  für  solche  Zeiten  beanspruchen,  in  denen  er
durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  an  der  Arbeit  verhindert  worden  ist,
auch  wenn  die  Versäumnis  entschuldbar  und  nicht  von  erheblicher  Dauer  ist.
§  8.
Maßgebend  für  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  ist  die  Fabrikuhr.
Jeder  Arbeiter  hat  rechtzeitig  an  seiner  Arbeitsstelle  zu  erscheinen;  er  darf  mit
der  Arbeit  nicht  früher  aufhören,  als  bis  das  Zeichen  dazu  gegeben  ist.
Der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  außerhalb  der  Arbeitszeit  ist  nur  mit
Erlaubnis  gestattet.
§  ».
Wer  durch  Krankheit  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde  verhindert  ist,  zur
Arbeit  zu  kommen,  hat  seinem  Meister  hiervon  spätestens  bis  zum  Mittage  des  auf
den  Beginn  der  Versäumnis  folgenden  Tages  Anzeige  zu  machen.
§  10.
Der  Ein-  und  Ausgang  zu  und  aus  den  Arbeitsräumen  erfolgt  durch  die  Wasehund
  Ankleideräume.  Beim  Betreten  und  Verlassen  der  Arbeitsräume  hat  jeder  Arbeiter ­
  seine  Kontrollkarte  in  dem  Kontrollapparat  seiner  Werkstatt  persönlich
abzustempeln.  Letzteres  hat  er  auch  zu  tun,  so  oft  er  sonst  ohne  dienstlichen  Grund
aus  der  Werkstätte  geht,  um  das  Fabrikgrundstück  zu  verlassen.
Wer  während  der  Arbeitszeit  oder  vor  deren  Schluß  das  Fabrikgrundstück
verlassen  muß,  hat  dies  seinem  Meister  anzuzeigen  und  erhält  von  diesem  einen
Passierschein,  der  dem  Portier  bei  Verlassen  des  Fabrikgrundstückes  abzugeben  ist.
            
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