Arbeitsordnung.
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u. dgl. gemacht worden sind, auf Grund deren eine Wiedereinstellung nicht
geboten erscheint.
Die Entlassung von Arbeitern wird dem Bureau für Arbeiterangelegen
heiten vom betreffenden Lohnbureau mittels des Formulars 130 ange
zeigt, auf Grund dessen dem Arbeiter die Invaliditäts- und Altersversiche
rungskarte ausgehändigt wird. Damit die richtige Anzahl von Marken
entwertet wird, gibt das Lohnbureau die Zahl und Klasse der Marken für
die Zeit an, für welche die Lohnlisten noch nicht im Bureau für Arbeiter
angelegenheiten sind.
Der Abmeldeschein wird dem Arbeiter im Lohnbureau erst dann aus
gestellt, wenn derselbe die ihm bei Einstellung übergebenen Werkzeuge
abgeliefert hat und wenn die Ausrechnung seines Restlohnes erfolgt ist.
Ohne Abmeldeschein darf das Bureau für Arheiterangelegenheiten dem
Arbeiter die Papiere nicht aushändigen.
Jeder Arbeiter erhält bei seiner Entlassung ein Arbeitszeugnis
(Form. 131) und, falls er es wünscht, ein Führungszeugnis (Form. 132).
Die Kopien dieser Zeugnisse werden zusammen mit dem Aufnahmeschein
(Form. 126) in alphabetischer Reihenfolge in Mappen aufbewahrt.
Arbeitsordnung.
1. Annahme der Arbeiter.
§ 1.
Bei der Aufnahme in die Fabrik hat der Arbeiter seine Legitimationspapiere
vorzulegen und diese Arbeitsordnung durch eigenhändige Eintragung seines Namens
in das dafür bestimmte Buch, welchem die Arbeitsordnung vorgeheftet ist, anzu
erkennen.
Jeder Arbeiter empfängt bei seiner Aufnahme in die Fabrik einen Abdruck der
Arbeitsordnung.
Die Annahme und Entlassung der Arbeiter geschieht durch den betreffenden
Meister, welcher als direkter Vorgesetzter gilt und dessen Anordnungen Folge zu
leisten ist.
§ 2.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, der bestehenden Betriebskrankenkasse der Firma
beizutreten, sofern er nicht nachweist, daß er bereits Mitglied einer anderen Kranken
kasse ist, welche den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
§ 3.
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen zu jeder Zeit ohne Innehaltung
einer Kündigungsfrist gelöst werden. Dies gilt auch für die im Akkordlohn stehenden
Arbeiter.
Über die Abrechnung vgl. § 14.
Für Kranführer und die Hilfsarbeiter in der Gießerei kann das Arbeitsverhältnis
nur mit Schluß der täglichen Arbeitszeit gelöst werden.
3. Arbeitszeit.
§ 4.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beginnt des Morgens um 7 Uhr und endet
des Abends um 5 ‘/ 4 Uhr.