Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

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Die  Einstellung  und  Entlassung  der  Arbeiter.

§  15.
Wer  im  Akkordverhältnis  gestanden  hat,  tritt  ohne  ausdrückliche  Erklärung
seines  Meisters  nicht  in  Stundenlohnverhältnis.
§  16.
An  den  Lohntagen  werden  nur  die  Markbeträge  ausgezahlt;  die  Pfennigbeträge
dagegen  dem  nächsten  Verdienst  hinzugerechnet.
§  17.
Vom  Lohn  werden  in  Abzug  gebracht:  die  gesetzlichen  Versicherungsbeiträge,
Auslagen  für  Werkzeuge  und  Lebensmittel,  Schadenersatzleistungen  und  Strafgelder.
§  18.
Einwendungen  gegen  die  Lohnberechnung  sind  spätestens  am  Tage  nach  deren
Mitteilung  mittags  12  Uhr  bei  dem  betreffenden  Lohnbeamten  zu  erheben,  wenn  sie
noch  bei  der  nächsten  Lohnzahlung  berücksichtigt  werden  sollen.
Von  der  Richtigkeit  des  ihm  übergebenen  Geldbetrages  hat  sich  jeder  bei  Empfang ­
  zu  überzeugen.  Spätere  Beanstandungen  eines  Fehlbetrages  werden  nicht  mehr
berücksichtigt.
§  19.
Abgegangene  Arbeiter  haben  die  Auszahlung  ihres  Lohnes  erst  bei  dem  nächsten
Lohnzahlungstermin  zu  beanspruchen  und  zwar  nur  an  der  Fabrikkasse.
Sie  haben  erst  Anspruch  auf  Auszahlung  des  verdienten  Akkordlohnes,  wenn
die  ordnungsmäßige  Revision  ergeben  hat,  daß  die  Akkordarbeit  abgeliefert  und
fehlerfrei  ist.

5.  Verhalten  bei  Ausführung  der  Arbeit.
§  20.
Jeder  Arbeiter  ist  verpflichtet,  seinen  Vorgesetzten  in  bezug  auf  die  Arbeit  und
alle  Einrichtungen  der  Fabrik  Gehorsam  zu  leisten,  und  die  ihm  zugewiesenen  Arbeiten
und  Aufträge  gewissenhaft  auszuführen.
§  21.
Erkennbare  Fehler,  die  sich  im  Material  oder  in  der  vorherigen
Bearbeitung  zeigen  sollten,  hat  der  Arbeiter  dem  Meister  anzuzeigen,
ehe  er  an  dem  betreffenden  Stück  fortarbeitet.  Wer  dies  unterläßt,  hat
keinen  Anspruch  auf  Lohn  für  seine  Arbeit  an  dem  fehlerhaften  Stück.
Wer  ein  ihm  anvertrautes  Stück  verdirbt,  auch  anders  als  ihm
angegeben  oder  sonst  fehlerhaft  bearbeitet,  erhält  dafür  keinen  Lohn
und  hat  außerdem  den  Wert  des  Stückes  zu  ersetzen.  Auf  die  imbrauchbar
gewordenen  Stücke  hat  der  Arbeiter  keinen  Anspruch.
Wer  Stücke,  die  er  selbst  als  Ausschuß  erkennt,  oder  die  von  der  Kundschaft
oder  von  unseren  eigenen  Werkstätten  als  Ausschuß  bezeichnet  sind,  zerstört,  beiseite
schafft  oder  unkenntlich  macht  oder  veranlaßt,  daß  dies  geschieht,  verzichtet  auf  den
Nachweis,  daß  er  für  den  Ausschuß  verantwortlich  ist.
§  22.
Der  Arbeiter  erhält  Lohn  nur  für  Arbeiten,  welche  dem  Meister  abgeliefert  und
von  ihm  oder  dem  Revisor  als  richtig  abgenommen  sind.
§  23.
Materialien  und  Werkzeuge  dürfen,  auch  wenn  sie  den  Arbeitern  gehören,  ohne
Erlaubnisschein  nicht  aus  der  Fabrik  entfernt  werden.
Jeder  Arbeiter  kann  beim  Eintritt  in  die  Fabrik  oder  beim  Verlassen  derselben
angehalten  werden,  um  sich  wegen  etwa  unrechtmäßig  mit  sich  geführter  Gegenstände
auszuweisen.
            
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