Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung.

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§  24.
Bei  seinem  Abgänge  hat  der  Arbeiter  das  ihm  übergebene  Werkzeug  abzuliefern, ­
  bzw.  jedes  etwa  fehlende  Stück  zu  ersetzen.
§  25.
Ein  jeder  hat  darauf  zu  achten,  daß  der  ihm  zugeteilte  Werkzeugkasten  in
gutem  Zustande  und  Verschluß  erhalten  bleibt.
Das  Ver-  und  Erborgen  von  Werkzeugen,  sowie  das  öffnen  fremder  Werkzeugkasten ­
  ist  streng  verboten.
Allgemeine  Werkzeuge,  welche  den  einzelnen  Arbeitern  nicht  zugeteilt  werden
können,  sind  vom  Meister  zu  fordern  und  nach  Gebrauch  an  denselben  zurückzugeben.
Ohne  weitere  Meldung  dürfen  derartige  Werkzeuge  nicht  an  einen  anderen  Arbeiter
überlassen  werden.
§  26.
Kauft  ein  Arbeiter  Werkzeug  von  der  Firma,  so  geht  es  in  sein  Eigentum  erst
nach  völliger  Zahlung  über.
§  27.
Jeder  Arbeiter  haftet  für  die  gute  Erhaltung  der  ihm  zur  Führung  resp.  Benutzung ­
  übergebenen  Maschinen,  Modelle  und  Werkzeuge.
Veränderungen  oder  Reparaturen  an  den  anvertrauten  Maschinen  und  Werkzeugen ­
  dürfen  nicht  eigenmächtig  vorgenommen  werden.
Es  ist  den  Arbeitern  verboten,  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Vorgesetzten ­
  andere  Maschinen  als  diejenigen  zu  benutzen,  welche  ihnen  zur  speziellen  Bedienung ­
  überwiesen  sind.
Ein  jeder  ist  für  die  allabendliche  Aufräumung  seines  Platzes  und  Reinigung
der  ihm  übergebenen  Maschinen  und  Werkzeuge  verantwortlich.  An  jedem  Wochenschlußtage ­
  hat  eine  gründliche  Reinigung  stattzufinden.
Auf  Anordnung  des  Meisters  hat  der  Arbeiter  auch  Maschinen  zu  reinigen,  an
denen  er  nicht  gearbeitet  hat.
§  28.
Das  Fortwerfen  von  Speiseresten,  Papier  usw.  in  die  Säle  ist  verboten.
§  29.
Mitnahme  oder  Abzeichnung  von  Maschinen,  Werkzeugen  oder  anderen  Gegenständen, ­
  wie  Zeichnungen,  Modellen,  Fabrikaten  und  Teilen,  wird  durch  sofortige
Entlassung  geahndet.
6.  Wahrung  der  allgemeinen  Sicherheit  und  Ordnung.
§  30.
Die  Kesselhäuser,  die  Maschinenräume  und  die  mit  „Eintritt  verboten“  bezeichneten
  Räume  dürfen  nur  von  den  in  diesen  Räumen  beschäftigten  Arbeitern
betreten  werden.  Die  Unfallverhütungsvorschriften  (siehe  Plakate  und
die  ausgehändigten  Druckexemplare)  sind  streng  zu  befolgen.
§  31.
Jeder  Arbeiter  ist  verpflichtet,  die  von  ihm  zurzeit  benutzte  Maschine  beim
Anhalten  der  Transmissionen  während  des  Betriebes  und  bei  Schluß  des  Betriebes
sofort  auszurücken.
Dieses  Ausrücken  der  benutzten  Maschine  hat  auch  sofort  zu  erfolgen,  sobald
irgend  eine  Unregelmäßigkeit  an  derselben  sich  zeigt.
§  32.
Auf  Feuer  und  Licht,  wie  auf  feuergefährliche  Gegenstände  muß  sorgfältig
acht  gegeben  werden  und  insbesondere  sind  die  gebrauchten  Putzlappen  und  Putzfäden ­
  stets  in  die  besonders  dazu  hergerichteten  Kästen  zu  werfen.
            
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