Object: Nationale Bodenreform

Für die von Pri v at e n bewilligten Hypotheken kann 
ich die gleiche Vorschrift nicht empfehlen. Private, die 
Kapitalien als Hypothek ausleihen wollen, können sich 
auf eine so langfristige Hergabe ihres Geldes nicht ein- 
lassen. Sie wollen ihr Kapital in der Regel nur auf eine 
begrenzte Zeit festlegen, und man würde sie zum Schaden 
der Grundbesitzer als Geldgeber ausschließen, wenn man 
ihnen Bedingungen vorschreiben wollte, auf die sie nicht 
eingehen können. Von Privaten werden Darlehen ge- 
wöhnlich nicht über einen Zeitraum von fünf oder zehn 
Jahren hinaus gewährt. Damit muß der Schuldner 
rechnen. Ebenso mit dem herabgehen der zulässigen Ver- 
schuldung des Bodens und mit der Abnutzung der Ge- 
bäude. Wer seinen Haus- und Grundbesitz für ein Dar- 
lehen verpfändet, oder ein Grundstück erwirbt und den 
Kaufpreis zumteil schuldig bleibt, soll wissen, daß er die 
Schulden nicht seinen Erben hinterlassen und neue dazu 
machen darf, sondern daß er sie abzutragen hat. So ist 
es früher gewesen, ehe man die Gesetßgebung geändert 
und die Zustände herbeigeführt hat, deren Beseitigung 
Minister v. Arnim als die wichtigste sozialpolitische Auf- 
gabe des Staates bezeichnet hat. Die Hypothek muß wie- 
der werden, was sie noch zurzeit des großen Soldaten- 
königs Friedrich Wilhelm I. gewesen ist, ein vorüber- 
gehendes Mittel Geld zu beschaffen. Daß man das ver- 
kannt und die Hypothek als Dauerlast zugelassen hat, ist 
neben der Not und dem Unverstand der Besitzer die Ur- 
sache der ungeheuren Verschuldung des Bodens gewor- 
den, von der die politische Erbweisheit Englands sich frei- 
zuhalten gewußt hat. 
ür das unterbringen von zweiten oder dritten Hypo- 
.o würde es vorteilhaft sein, wenn sie, sobald 
Teilzahlungen auf die vorangehenden Hypotheken geleistet 
worden sind, in die freigewordenen Stellen im Grund- 
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