Für die von Pri v at e n bewilligten Hypotheken kann
ich die gleiche Vorschrift nicht empfehlen. Private, die
Kapitalien als Hypothek ausleihen wollen, können sich
auf eine so langfristige Hergabe ihres Geldes nicht ein-
lassen. Sie wollen ihr Kapital in der Regel nur auf eine
begrenzte Zeit festlegen, und man würde sie zum Schaden
der Grundbesitzer als Geldgeber ausschließen, wenn man
ihnen Bedingungen vorschreiben wollte, auf die sie nicht
eingehen können. Von Privaten werden Darlehen ge-
wöhnlich nicht über einen Zeitraum von fünf oder zehn
Jahren hinaus gewährt. Damit muß der Schuldner
rechnen. Ebenso mit dem herabgehen der zulässigen Ver-
schuldung des Bodens und mit der Abnutzung der Ge-
bäude. Wer seinen Haus- und Grundbesitz für ein Dar-
lehen verpfändet, oder ein Grundstück erwirbt und den
Kaufpreis zumteil schuldig bleibt, soll wissen, daß er die
Schulden nicht seinen Erben hinterlassen und neue dazu
machen darf, sondern daß er sie abzutragen hat. So ist
es früher gewesen, ehe man die Gesetßgebung geändert
und die Zustände herbeigeführt hat, deren Beseitigung
Minister v. Arnim als die wichtigste sozialpolitische Auf-
gabe des Staates bezeichnet hat. Die Hypothek muß wie-
der werden, was sie noch zurzeit des großen Soldaten-
königs Friedrich Wilhelm I. gewesen ist, ein vorüber-
gehendes Mittel Geld zu beschaffen. Daß man das ver-
kannt und die Hypothek als Dauerlast zugelassen hat, ist
neben der Not und dem Unverstand der Besitzer die Ur-
sache der ungeheuren Verschuldung des Bodens gewor-
den, von der die politische Erbweisheit Englands sich frei-
zuhalten gewußt hat.
ür das unterbringen von zweiten oder dritten Hypo-
.o würde es vorteilhaft sein, wenn sie, sobald
Teilzahlungen auf die vorangehenden Hypotheken geleistet
worden sind, in die freigewordenen Stellen im Grund-
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