Kaufmännische Lehrlinge.
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c) Stahllager und Schmiede 2 Monate.
Führung der Lagerbücher,
V erbrauchsstatistik,
Aufstellung der Arbeitslöhne und Betriebsunkosten für Schmiede,
Härterei, Glüherei und Einsetzerei,
Selbstkosten der Schmiedestücke.
d) Gießerei 4 Monate.
Führung der Lagerbücher,
Verbrauchsstatistik,
Aufstellung der Arbeitslöhne,
Statistik der Betriebsunkosten,
Berechnung der Selbstkosten,
Aufstellung der Monatsbilanzen.
e) Materialienlager 3 Monate.
Führung der Lagerbücher,
Statistik über Ein- und Ausgänge,
Materialbestellungen,
Kontrolle der Liefertermine,
Warenkenntnis.
f) Werkzeuglager 4 Monate.
Führung der Lagerbücher,
Statistik der Ein- und Ausgänge,
Kenntnis des Expeditionswesens, für ein- und ausgehende Waren,
W arenkenntnis.
g) Expedition für Frachtgüter 4 Monate.
h) Arbeiterbureau und Krankenkasse 2 Monate.
Annahme und Entlassung der Arbeiter,
Arbeiterstatistik,
Arbeiterversicherung.
i) Korrespondenzbureau 5 Monate.
Korrespondenz mit Lieferanten, Kunden und Vertretern, Expedi
tion der Postsendungen.
k) Betriebs- und Geschäftsbuchführung, Fabrikkasse 6 Monate.
Abrechnung der Werkstätten untereinander,
Revision der Lieferantenrechnungen,
W areneingangsbuch,
Ausstellung der Fakturen,
Provisionsabrechnung,
Lohnzahlung,
Kassabuch,
Memorial, Konto-Korrent-Konto.
6. Die Lehrlinge haben keinen Anspruch darauf, die verschiedenen Abteilungen
durchweg und in der vorstehenden Reihenfolge durchzumachen, vielmehr wird die
Reihenfolge durch die Geschäftsleitung bestimmt; die für die einzelnen Abteilungen
angegebenen Zeiten sind nur annähernd maßgebend.
7. Die Lehrlinge werden bei ihrer Einstellung einem Herrn unterstellt, der dafür
sorgt, daß sie die verschiedenen Abteilungen in angemessener Reihenfolge durch
machen. Alle Wünsche und Beschwerden haben die Lehrlinge bei diesem Herrn anzu
bringen.
8. Die kaufmännischen Lehrlinge sind berechtigt, an dem Unterrichte der für
die gewerblichen Lehrlinge eingerichteten Fortbildungsschule in folgenden Fächern
teilzunehmen:
Buchführung, Materialienkunde, Bürgerkunde, Handelsrecht, Wechselrecht.
Hat sich ein Lehrling für die Teilnahme entschlossen, so ist er verpflichtet, den betr.
Kursus während eines halben Schuljahres zu besuchen.