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In der luxemburgischen und österreichischen Kranken-
versicherung finden sich gleichgeartete Vorschriften vor.
Die Generalversammlung der Gebietskrankenkassen be-
steht aus Vertretern, die von den Versicherten und den
Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei die
Arbeitgeber bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Versi-
cherten bzw. ihre Vertreter zwei Drittel der Stimmen
haben. Die beiden Gruppen der Arbeitgeber und der
Versicherten wählen je für sich im getrennten Wahlgang
ihre Vertreter im Vorstand, wobei die Arbeitgeber ein
Drittel und die Versicherten zwei Drittel der Vorstands-
mitglieder wählen. Nach dem österreichischen Kranken-
versicherungsgesetz wählt die Generalversammlung auch
einen Überwachungsausschuss ; mehr als ein Drittel der
Stimmen kann den Arbeitgebern weder in der General-
versammlung noch im Vorstand noch im Überwachungs-
ausschuss eingeräumt sein.
Die Organe der polnischen, jugoslawischen und unga-
rischen Gebietskrankenkassen umfassen gleichfalls Ver-
treter der Versicherten und deren Arbeitgeber. In den
polnischen Krankenkassen haben die Vertreter der Arbeit-
geber ein Drittel, die Vertreter der Versicherten zwei
Drittel der Sitze inne, wohingegen im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn den Ver-
sicherten und den Arbeitgebern die gleiche Zahl von
Vertretern zusteht.
Das tschechoslowakische Gesetz vom 9. Oktober 1924
beruft gleichfalls Versicherte und deren Arbeitgeber zur
Verwaltung der Versicherungsträger, bringt aber insofern
eine Neuerung mit sich, als das Mass der Beteiligung der
Versicherten und der Arbeitgeber von der Funktion des
betreffenden Kassenorganes abhängig ist. Der Vorstand
der Krankenversicherungsanstalt besteht aus 10 Mit-
gliedern, von denen 8 von der Generalversammlung der
Delegierten aus den Reihen der Versicherten und 2 von
den Arbeitgebern gewählt werden. Die Versichertenver-
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