Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
ist dem Grundsatz der Freizügigkeit noch eine weitere Ausdehnung 
ermöglicht worden. Auch die Freizügigkeit ist für die arbeitenden 
Klassen eine große Errungenschaft. 
Aber der freie Arbeitsvertrag und die Freizügigkeit haben für 
den Arbeiter den Nachteil, daß ihm jeglicher Anspruch auf Arbeits 
gelegenheit fehlt, weil niemand da ist, gegen den sich der Anspruch 
richten könnte. Gegen den Unternehmer ist ein solcher Anspruch 
ausgeschlossen, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Ge 
währung von Arbeitsgelegenheit bestehen kann, solange nicht auch 
der Arbeiter verpflichtet ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen, 
und so lange die Gesamtheit die organisierende, leitende, Richtung 
gebende Tätigkeit privater Unternehmer zur zweckmäßigsten Erzeugung 
der Bedarfsgüter nötig hat. 
Gegen die Gemeinden läßt sich ein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit 
nicht geltend machen, weil sie mit dem rein privatrechtlichen Arbeits 
verhältnis nichts zu tun haben, und weil eine öffentlichrechtliche Pflicht 
der Gemeinden zur Beschaffung oder Gewährung von Arbeitsgelegen 
heit weder durch die Staatsgesetze ausgesprochen noch durch die 
Zweckbestimmung der Gemeinden gegeben ist. Dasselbe gilt von den 
sonstigen kommunalen Selbstverwaltungskörpern. Gegen den Staat 
besteht ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Die jetzigen 
Staatsgrundgesetze der Kulturstaaten kennen eine Pflicht des 
Staates zur Gewährung und Sicherung der Arbeitsgelegenheit nicht, 
geben also auch dem Arbeitsbedürftigen keinen Anspruch in dieser 
Beziehung. Es war nicht immer so. Das Preußische Landrecht z. B. 
erkannte die öffentliche Pflicht zur Zuweisung geeigneter Arbeits 
gelegenheit an Beschäftigungslose an. Aber wenn eine Zeit lang ein 
— erfolglos gebliebenes — Andrängen auf Anerkennung eines Rechtes 
auf Arbeit stattfand, so konnte man sich dafür nicht auf den Vorgang 
des Landrechtes und anderer alter Gesetzgebungen berufen, weil 
jene Gesetze unter ganz anderen Voraussetzungen ent- und bestanden. 
Mit dem freien Arbeitsvertrag und der Freizügigkeit würde ein ge 
setzlich anerkannter Anspruch gegen den Staat auf Arbeitsgelegenheit 
völlig unvereinbar sein. Denn die notwendige Ergänzung müßte die 
Pflicht des Arbeitsbedürftigen zur Annahme der ihm vom Staate zu 
gewiesenen Arbeitsgelegenheit sein, und zwar ohne Rücksicht auf den 
Arbeitsort und die Arbeitsart. Ohne das wäre es widersinnig, dem 
Staat eine Pflicht zur Gewährung von Arbeitsgelegenheit aufzuerlegen, 
weil eine einseitige Pflicht dieser Art den Staat vor eine schlechter 
dings unlösbare Aufgabe stellt. Der Staat würde beim Vorhandensein 
einer derartigen Pflicht nicht erlauben können, daß der Arbeitsbe 
dürftige nur das, was, und nur da, wo es ihm angenehm ist, zu ar 
beiten bereit ist. Der vom öffentlichen Recht anerkannte Anspruch
	        
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