104
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
liehen Wert der Arbeitsleistung hinausgehen muß, wenn nur dadurch
seine auskömmliche Höhe gesichert werden kann. Das Opfer, das die
Gemeinde auf sich nimmt, rechtfertigt sich dadurch, daß es dem Ge
samtinteresse der Gemeinde entspricht, einen nennenswerten Teil ihrer
Bevölkerung vor dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Untergang
in schwierigen Zeiten zu bewahren. Wie hoch im einzelnen nach
diesem Grundsatz der Lohn zu bemessen ist, läßt sich natürlich nicht
allgemein entscheiden. Die Gemeinden haben sich dabei zum Teil
Höchstgrenzen gesteckt. Einige gehen davon aus, daß der Lohn für
Notstandsarbeiten nicht eine Höhe erreichen darf, die den ohnehin vor
handenen Drang nach Beschäftigung bei städtischen Arbeiten so steigert,
daß die Arbeitskräfte sich von der Privatindustrie abwenden. Andere
haben den Grundsatz aufgestellt, daß der Lohn, der für Notstands
arbeiten gewährt wird, den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage
arbeiter nicht überschreiten solle. Das läßt sich daraus erklären, daß
die Notstandsarbeiten in der Begel nur Arbeitsarten umfassen, wie sie
von gewöhnlichen Tagearbeitern verrichtet zu werden pflegen. Diese
Grenze wird nicht immer ausreichen, da der ortsübliche Tagelohn ge
wöhnlicher Tagearbeiter zum Teil sehr niedrig angesetzt ist und das
eigentliche 'Existenzminimum nur wenig überschreitet. Vereinzelt
ist das Existenzminimum als Grenze für den Notstandslohn be
zeichnet worden. Dagegen lassen sich aber beachtenswerte Bedenken
erheben. Das Existenzminimum wird schließlich auch von der Armen
pflege den Hilfsbedürftigen gewährt, und zwar ohne Gegenleistung in
Arbeit. Selbst dann, wenn die Heranziehung zu Notstandsarbeiten im
Zusammenhang mit der Armenpflege erfolgt, würde es nicht ohne Be
denken sein, trotz der Gegenleistung in Arbeit nicht mehr zu gewähren,
als den Hilfsbedürftigen sonst ohne solche Gegenleistung gereicht wird.
Wo die Notstandsarbeiten nicht in Verbindung mit der Armenpflege
stehen, also den Zweck verfolgen, Ersatz für das verloren gegangene
Arbeitsverhältnis zu bieten, werden sich die Bedenken gegen eine
Herabdrückung des Lohnes auf das Existenzminimum noch verstärken.
Die tatsächlich gezahlten Löhne halten sich natürlich in bescheidenen
Grenzen, erreichen aber doch in den 28 Gemeinden, über deren Not
standsarbeiten im Winter 1901/02 das Statistische Jahrbuch deutscher
Städte berichtet, in den Höchstsätzen überwiegend Beträge, die noch
dem sozialpolitischen Zweck angemessen sind. Bei Akkordarbeit wurde
in Kassel ein Tagessatz von 4,93 M., in Mainz 3,42 M., in Mann
heim 3,10 M. erreicht. Bei Zeitlohn kam der Höchstsatz in Leipzig
auf 3,30 M., in Dresden und in Halle auf 3,20 M., in Aachen und
Elberfeld auf 3 M. Die geringsten Höchstsätze waren 2,20 M. in Duis
burg (Zeitlohn), 2,25 M. in Königsberg (Zeitlohn), in Magdeburg (Zeit
lohn), und in Zwickau (Zeitlohn), 2,30 M. in Erfurt (Zeit- und Akkord