Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
liehen Wert der Arbeitsleistung hinausgehen muß, wenn nur dadurch 
seine auskömmliche Höhe gesichert werden kann. Das Opfer, das die 
Gemeinde auf sich nimmt, rechtfertigt sich dadurch, daß es dem Ge 
samtinteresse der Gemeinde entspricht, einen nennenswerten Teil ihrer 
Bevölkerung vor dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Untergang 
in schwierigen Zeiten zu bewahren. Wie hoch im einzelnen nach 
diesem Grundsatz der Lohn zu bemessen ist, läßt sich natürlich nicht 
allgemein entscheiden. Die Gemeinden haben sich dabei zum Teil 
Höchstgrenzen gesteckt. Einige gehen davon aus, daß der Lohn für 
Notstandsarbeiten nicht eine Höhe erreichen darf, die den ohnehin vor 
handenen Drang nach Beschäftigung bei städtischen Arbeiten so steigert, 
daß die Arbeitskräfte sich von der Privatindustrie abwenden. Andere 
haben den Grundsatz aufgestellt, daß der Lohn, der für Notstands 
arbeiten gewährt wird, den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage 
arbeiter nicht überschreiten solle. Das läßt sich daraus erklären, daß 
die Notstandsarbeiten in der Begel nur Arbeitsarten umfassen, wie sie 
von gewöhnlichen Tagearbeitern verrichtet zu werden pflegen. Diese 
Grenze wird nicht immer ausreichen, da der ortsübliche Tagelohn ge 
wöhnlicher Tagearbeiter zum Teil sehr niedrig angesetzt ist und das 
eigentliche 'Existenzminimum nur wenig überschreitet. Vereinzelt 
ist das Existenzminimum als Grenze für den Notstandslohn be 
zeichnet worden. Dagegen lassen sich aber beachtenswerte Bedenken 
erheben. Das Existenzminimum wird schließlich auch von der Armen 
pflege den Hilfsbedürftigen gewährt, und zwar ohne Gegenleistung in 
Arbeit. Selbst dann, wenn die Heranziehung zu Notstandsarbeiten im 
Zusammenhang mit der Armenpflege erfolgt, würde es nicht ohne Be 
denken sein, trotz der Gegenleistung in Arbeit nicht mehr zu gewähren, 
als den Hilfsbedürftigen sonst ohne solche Gegenleistung gereicht wird. 
Wo die Notstandsarbeiten nicht in Verbindung mit der Armenpflege 
stehen, also den Zweck verfolgen, Ersatz für das verloren gegangene 
Arbeitsverhältnis zu bieten, werden sich die Bedenken gegen eine 
Herabdrückung des Lohnes auf das Existenzminimum noch verstärken. 
Die tatsächlich gezahlten Löhne halten sich natürlich in bescheidenen 
Grenzen, erreichen aber doch in den 28 Gemeinden, über deren Not 
standsarbeiten im Winter 1901/02 das Statistische Jahrbuch deutscher 
Städte berichtet, in den Höchstsätzen überwiegend Beträge, die noch 
dem sozialpolitischen Zweck angemessen sind. Bei Akkordarbeit wurde 
in Kassel ein Tagessatz von 4,93 M., in Mainz 3,42 M., in Mann 
heim 3,10 M. erreicht. Bei Zeitlohn kam der Höchstsatz in Leipzig 
auf 3,30 M., in Dresden und in Halle auf 3,20 M., in Aachen und 
Elberfeld auf 3 M. Die geringsten Höchstsätze waren 2,20 M. in Duis 
burg (Zeitlohn), 2,25 M. in Königsberg (Zeitlohn), in Magdeburg (Zeit 
lohn), und in Zwickau (Zeitlohn), 2,30 M. in Erfurt (Zeit- und Akkord
	        
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