Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

liehen  Wert  der  Arbeitsleistung  hinausgehen  muß,  wenn  nur  dadurch
seine  auskömmliche  Höhe  gesichert  werden  kann.  Das  Opfer,  das  die
Gemeinde  auf  sich  nimmt,  rechtfertigt  sich  dadurch,  daß  es  dem  Gesamtinteresse ­
  der  Gemeinde  entspricht,  einen  nennenswerten  Teil  ihrer
Bevölkerung  vor  dem  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Untergang
in  schwierigen  Zeiten  zu  bewahren.  Wie  hoch  im  einzelnen  nach
diesem  Grundsatz  der  Lohn  zu  bemessen  ist,  läßt  sich  natürlich  nicht
allgemein  entscheiden.  Die  Gemeinden  haben  sich  dabei  zum  Teil
Höchstgrenzen  gesteckt.  Einige  gehen  davon  aus,  daß  der  Lohn  für
Notstandsarbeiten  nicht  eine  Höhe  erreichen  darf,  die  den  ohnehin  vorhandenen ­
  Drang  nach  Beschäftigung  bei  städtischen  Arbeiten  so  steigert,
daß  die  Arbeitskräfte  sich  von  der  Privatindustrie  abwenden.  Andere
haben  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  der  Lohn,  der  für  Notstandsarbeiten ­
  gewährt  wird,  den  ortsüblichen  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter ­
  nicht  überschreiten  solle.  Das  läßt  sich  daraus  erklären,  daß
die  Notstandsarbeiten  in  der  Begel  nur  Arbeitsarten  umfassen,  wie  sie
von  gewöhnlichen  Tagearbeitern  verrichtet  zu  werden  pflegen.  Diese
Grenze  wird  nicht  immer  ausreichen,  da  der  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  zum  Teil  sehr  niedrig  angesetzt  ist  und  das
eigentliche  'Existenzminimum  nur  wenig  überschreitet.  Vereinzelt
ist  das  Existenzminimum  als  Grenze  für  den  Notstandslohn  bezeichnet ­
  worden.  Dagegen  lassen  sich  aber  beachtenswerte  Bedenken
erheben.  Das  Existenzminimum  wird  schließlich  auch  von  der  Armenpflege ­
  den  Hilfsbedürftigen  gewährt,  und  zwar  ohne  Gegenleistung  in
Arbeit.  Selbst  dann,  wenn  die  Heranziehung  zu  Notstandsarbeiten  im
Zusammenhang  mit  der  Armenpflege  erfolgt,  würde  es  nicht  ohne  Bedenken ­
  sein,  trotz  der  Gegenleistung  in  Arbeit  nicht  mehr  zu  gewähren,
als  den  Hilfsbedürftigen  sonst  ohne  solche  Gegenleistung  gereicht  wird.
Wo  die  Notstandsarbeiten  nicht  in  Verbindung  mit  der  Armenpflege
stehen,  also  den  Zweck  verfolgen,  Ersatz  für  das  verloren  gegangene
Arbeitsverhältnis  zu  bieten,  werden  sich  die  Bedenken  gegen  eine
Herabdrückung  des  Lohnes  auf  das  Existenzminimum  noch  verstärken.
Die  tatsächlich  gezahlten  Löhne  halten  sich  natürlich  in  bescheidenen
Grenzen,  erreichen  aber  doch  in  den  28  Gemeinden,  über  deren  Notstandsarbeiten ­
  im  Winter  1901/02  das  Statistische  Jahrbuch  deutscher
Städte  berichtet,  in  den  Höchstsätzen  überwiegend  Beträge,  die  noch
dem  sozialpolitischen  Zweck  angemessen  sind.  Bei  Akkordarbeit  wurde
in  Kassel  ein  Tagessatz  von  4,93  M.,  in  Mainz  3,42  M.,  in  Mannheim ­
  3,10  M.  erreicht.  Bei  Zeitlohn  kam  der  Höchstsatz  in  Leipzig
auf  3,30  M.,  in  Dresden  und  in  Halle  auf  3,20  M.,  in  Aachen  und
Elberfeld  auf  3  M.  Die  geringsten  Höchstsätze  waren  2,20  M.  in  Duisburg ­
  (Zeitlohn),  2,25  M.  in  Königsberg  (Zeitlohn),  in  Magdeburg  (Zeitlohn), ­
  und  in  Zwickau  (Zeitlohn),  2,30  M.  in  Erfurt  (Zeit-  und  Akkord ­
            
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