Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 111 
fang der Befugnisse und Verpflichtungen und über den Geschäftsbetrieb 
der Gesindevermieter und Stellenvermittler, soweit die Landesgesetze 
darüber keine Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen und ins 
besondere die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen und die gleich 
zeitige Ausübung des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes zu be 
schränken oder zu untersagen. Die Verletzung derartiger Vorschriften 
wird nach § 148 Ziff. 4 a mit Geldstrafe bis zu 150 M. und im Un 
vermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Die Gebühren 
festsetzung bleibt den Stellenvermittlern überlassen. Aber sie müssen 
nach § 75 a das Verzeichnis der von ihnen aufgestellten Taxen der 
Ortspolizeibehörde einreichen und in ihren Geschäftsräumen an einer 
in die Augen fallenden Stelle anschlagen. Diese Taxen dürfen zwar 
geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Änderung 
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den 
Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Stellenvermittler müssen dem 
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn 
in Anwendung kommende Taxe mitteilen. Die Nichteinreichung des 
Verzeichnisses und die Überschreitung der Taxe wird mit Geldstrafe 
bis zu 150 M. — im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen — 
und das Nichtanschlagen des Verzeichnisses und die Unterlassung der 
vorherigen Mitteilung der Taxe an den Stellesuchenden mit 30 M. 
— im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen — bestraft (§ 148 
Ziff. 8, § 149 Ziff. 7 a). Die Eröffnung oder Fortsetzung eines nicht 
genehmigten Betriebes wird nach § 147 mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
und im Unvermögensfalle mit Haft geahndet. 
Auf dieser reichsgesetzlichen Grundlage haben verschiedene deutsche 
Einzelstaaten noch besondere Vorschriften über das Stellenvermittler 
gewerbe erlassen. Die am 1. Oktober 1901 in Kraft getretene Ver 
ordnung des preußischen Handelsministers sieht u. a. vor, daß auch 
den bestehenden Betrieben die Konzession jederzeit ohne Angabe von 
Gründen entzogen werden kann. Die Stellenvermittler müssen be 
stimmte Bücher führen. Die Bücher können von den Polizeibehörden 
jederzeit kontrolliert werden. Die Annahme von Gebühren oder 
sonstigen Vergütungen vor Erledigung des Auftrages ist untersagt. 
Rückerstattung barer Auslagen darf nur insoweit verlangt werden, 
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und 
nachgewiesen werden kann. Personen, die ihre letzte Stelle ohne 
Innehaltung der Kündigungsfrist verlassen haben, darf der Ver 
mittler keine Dienste leisten usw. 
In Bayern sind schon vorher, am 1. Juli 1901, besondere Vor 
schriften in Kraft getreten, wonach u. a. das Aufsuchen von Aufträgen 
auf Straßen und öffentlichen Orten verboten ist. Mit denjenigen aus 
wärtigen Vermittlern, die von der zuständigen Distriktspolizeibehörde
	        
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