6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 119
Der staatliche Beitrag' überwiegt aber durchaus. Er war 1901:
32,284.58 Kronen, während Stadt und Handelskammer je 10000 Kronen
beisteuerten. Der Verwaltungsausschuß bestellt aus 44 Mitgliedern.
Je 6 Mitglieder werden vom Handelsminister, der Gemeindeverwaltung
von Budapest und der Budapester Handelskammer, die übrigen durch
verschiedene Unternehmer- und Arbeitervereinigungen bezeichnet.
Die Anstalt vermittelte 1902 unentgeltlich im ganzen 34432 Stellen
(bei 47 319 angebotenen und bei 86 940 gesuchten Stellen). Im Jahre
1903 hat sich der Handelsminister entschlossen, zunächst in 5 größeren
und in 6 kleineren Orten (Sitzen von Handelskammern) entsprechend
organisierte und unterhaltene Nachweisstellen zu errichten.
In den Vereinigten Staaten von Amerika finden sich in verschiedenen
Einzelstaaten staatliche unentgeltliche Arbeitsnachweise. In Illinois
z. B. ist am 1. Juli 1899 ein Gesetz in Kraft getreten, auf Grund dessen
in allen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern ein staatlicher Arbeits
nachweis einzurichten ist, der Arbeitgebern und Arbeitnehmern seine
Dienste unentgeltlich leistet. Im Sept. 1901 haben die Beamten der
staatlichen Arbeitsnachweise einen Verband „Association of Officials
of free Public Employment Bureaus of America“ gegründet. In Neu-
Südwales hat ebenfalls der Staat Arbeitsnachweisstellen errichtet.
Die Frage, ob staatliche oder städtische Arbeitsnachweisämter
den Vorzug verdienen, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Die Ge
wohnheiten und Anschauungen der einzenen Länder sprechen hier
stark mit. Der Gesichtspunkt, der in Österreich für die staatliche
Organisation geltend gemacht ist, nämlich die Notwendigkeit, ein
lückenloses Netz von Nachweisstellen zu schaffen, führt nicht unbedingt
zu staatlicher Organisation. Ihm würde auch Rechnung getragen
werden, wenn durch Gesetz den Gemeinden von einer bestimmten
Einwohnerzahl an die Errichtung von Nachweisämtern vorgeschrieben
würde, ein Gedanke, der, wie gezeigt, mehrfach aufgetaucht und zum
Teil durchgeführt ist. Ob es eines solchen Gesetzes bedarf, das doch
immer nur eine mechanische Grenze ziehen kann, hängt davon ab
in welchem Maße die Gemeinden sich von selbst dieser Aufgabe
widmen. Wo sie deren Bedeutung erkannt haben, wird es eines ge
setzlichen Zwanges kaum bedürfen. Der Staat könnte aber auch hier
durch Anregung und nötigenfalls durch Beihilfen, durch Erleichterung
der Benutzung der Fernsprecher, durch Gewährung von Frachter
mäßigungen bei dem Ausgleich von Ort zu Ort u. dgl. der Ent
wickelung Vorschub leisten. Die allgemeine Verbreitung von
öffentlichen, unentgeltlich arbeitenden Arbeitsnachweisstellen ist an
sich erwünscht und entspricht dem Gesamtinteresse. Es liegt in der
Natur der Sache, daß solche Stellen zunächst für einen engeren Be
zirk arbeiten; unter Umständen sind in größeren Orten noch berufliche